Zur Zeit bist Du tarifbeschäftigte Lehrkraft und kannst als solche jederzeit kündigen. 'Wenn Du dann später im Bereich Schule wieder aktiv sein möchtest, muss Du das ganz normale Bewerbungsverfahren durchlaufen. Da Du S2 Lehrer bist, kannst Du Dich an der RS jedoch nur als Seiteneinsteiger mit nicht passendem Lehramt bewerben.
Beiträge von chemikus08
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Hier wird jetzt sehr viel herumspekuliert, daher schreibe ich mal was als ehemaliger Schöffe.
Für ein Urteil muss die E'rfüllung eines Straftatbestandes mit hinreichender Sicherheit bewiesen werden. Einlassungen der Angeklagten können hierbei als Geständnis gewertet werden. Ursprünglich waren wesentlich mehr Verhandlungstage angesetzt. Hätte die Damen sich nicht eingelassen, dann wären weitere Zeugenbefragungen hinzugekommen. Dies kann auch der Grund sein, dass man im Urteil auf die meines Erachtens nach noch wesentlich schwerwiegendere Verfehlung, nämlich erst 48 Stunden nach Kenntnis vom Krankenstand der Schülerin dort aufgeschlagen zu sein, gar nicht weiter eingegangen ist. Man an dieser Stelle schlichtweg den Sack zu gemacht, da man genug Material für eine Verurteilung zusammen hatte. Ansonsten hätte man sicherlich noch weitere Aussagen zusammengetragen, verbunden mit dem Risiko, dass auch das Strafmaß noch nach oben hätte gehen können.
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Zu unterscheiden ist hier nochmals deutlich zwischen dem Recht auf Stundenreduzierung nach SGB IX und ggf. den Antrag auf Teildienstfähigkeit. Soweit ich die Fragestellerin verstanden habe geht es nicht um die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit nach Beamtenstatusgesetz sondern zunächst nur um Teilzeit nach SGB IX. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, da bei Beamten auf Probe in der Tat ja noch die Lebenszeitverbeamtung im Raum steht. Daher würde ich das 'Thema Teildienstfähigkeit erst anpacken, wenn die Lebenszeitverbeamtung durch ist.
Auch wenn der Antrag auf Schwerbehinderung noch nicht durch ist, gilst Du nach Antragstellung auf schwerbehindert unter Vorbehalt und zwar so lange, bis ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Sollte der GdB unter 50 liegen, dann muss Du unbedingt einen Antrag auf Gleichstellung beim Arbeitsamt stellen. Bitte unbedingt die SbV aufsuchen!!
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Der § 164 Abs. 5 gewährt Schwerbehinderten das Recht auf Teilzeit, wenn dies wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. Da es sich um eine unmittelbar aus dem Schwerbehindertenrecht abgeleitete Vorschrift ist. Ein entsprechender Antrag ist zeitnah umzusetzen. Am Besten vorher Kontakt mir der Schwerbehindertenvertretung aufnehmen, damit diese sich mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers respektive Dienstherrn in Verbindung setzt.
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Der vorsitzende Richter hat wohl sehr an das Gewissen der Beklagten appelliert.
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§ 33 FrUrlV
in Verbindung mit § 45 SGB V
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Danke für das tw. Zitat aus der BASS.
An der Stelle nochmal der eindringliche Appell diese Erlasse auch durchzulesen. Wir verweisen in den jährlichen Belehrungen immer auf den Wandererlass.
Achtet Ihr beispielsweise auch bei jedem Schulausflug darauf, dass wenigstens ein Ersthelfer dabei ist? Nein? Dann schaut mal in den Erlass. Was wird wohl passieren, wenn ein Schüler einen plötzlichen Herzstillstand bekommt und keiner da ist der reanimieren kann. Jetzt muss nur noch ein Vater dem Staatsanwalt den Wandererlass zuspielen. Der Planer und Genehmigter der Fahrt kann sich schon Mal warm anziehen. Aus diesem Grunde Schulen wir das gesamte Kollegium in erster Hilfe.
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Ich lese mir Verwunderung,, dass die Abfrage von Vorerkrankungen nicht bei allen Kollegen zum selbstverständlichen know how gehört. Mir persönlich würde diese Erkenntnis bereits mit 16 Jahren im Jugendrotkreuz Gruppenleiteraufbaulehrgang vermittelt. Bei meinem nächsten Besuch eines Zfsl werde ich ernsthaft mal nachfragen was da diesbezüglich vermittelt wird.
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So ganz Unrecht hat Schmidt nicht. Bei der derzeitigen Personalsituation sind alle mit dem regulären Betrieb schon überlastet. Das hat u.a. die letzte Befragung der GEW ergeben. In Überlastungssituationen kommt es zu Fehlleistungen. Ob jetzt im konkreten Fall das mitursächlich war weiß ich nicht. Das man hingegen bei der derzeitigen Personalsituation die Durchführung von Fahrten generell aussetzen sollte, ja dem stimme ich zu. Auch süß Sicherheitsgründen.
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Die Spiegeldarstellung ist ziemlich deckungsgleich mit dem , was mir damals aus erster Hand erzählt wurde. Ein Nachbar von uns war damals Teilnehmer und einer der Schüler, der das Mädchen betreut hat.
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Wenn Herr M. bisher gut verdient hat wird er in aller Regel erstmal ALG I erhalten und in dieser Zeit, da er ja, wie das recht hohe Einkommen nahelegt, gut qualifiziert ist, wieder einen Job finden.
Herr M muss beispielsweise nur eine tarifbeschäftigte Lehrkraft über 55 sein. Wenn Herr M. dann auch noch so "durch" ist wie manch andere verbeamtete Lehrkraft die zur Ruhe gesetzt wird,l dann bekommt der trotz seiner Quali nirgends mehr einen Job. Spätestens mit 57 endet das Krankengeld und dann gibt es noch zwei Jahre Nahtlosgeld und dann ist er beim Bürgergeld angekommen. Ob es für eine Erwerbsminderungsrente reicht? Möglicherweise nicht. Soweit meine Erfahrung als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht.
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In dem Zusammenhang kann es Sinn machen, wenn verbeamtete Lehrkräfte mit A13 oder höher gerade soviel Teilezeit machen, dass sie such unterhalb dieser Grenze bewegen.
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Mein Ausgangsthread war auf Tarifbeschäftigte bezogen. Der Verweis auf die Beamten bezieht sich in der Tat erst einmal nur auf NRW. Da müssten sich die Angehörigen der anderen Länder mal äußern ob es da Abweichungen gibt.
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Bei Teilzeit solltest Du auf jeden Fall unter der JAE liegen, so dass Dir die gleichen Tage zustehen wie den gesetzlich Versicherten Angestellten.
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schlechtergestellt sind die höheren Gehaltsklassen, die fallen aktuell wohl noch unter die Viertage Regelung wie früher, da soll aber noch eine Änderung kommen
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Für Beamte gilt zur Zeit noch, dass für die unter JAE auch diese Regelung gilt. Allerdings bastelt man zur Zeit noch an einer Lösung
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Aber mal ehrlich, dann müsstest du ja auch sagen, dass die Verbeamtung in Bundesländern ein Zusatz über den Tarifvertrag hinaus ist, der nicht zulässig ist.
Aus juristischer Sicht falsche Denkweise. Sobald jemand verbeamtet wird, befindet er sich nicht mehr im Tarifsystem. Das sind grundsätzlich zwei verschiedene Kapitel. Daher kann ja auch die Vergütung der Beamten von den Tarifergebnissen abweichen. Pssiert nicht allzu oft aber rechtlich erstmal zulässig. Meist jedoch eher nach oben.
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Was mich auch ein klein wenig erschreckt ist Folgendes:
Wenn man den Focus mal auf die anerkannten Wohnkosten lenkt, dann ist die letzte RP sehr aufschlussreich. Hier wurde als Extrembeispiel der Kreis Höxter genannt. Hier mussten 42% der Bürgergeldempfänger bei den gewährten Mietkosten draufzahlen.
Hierdurch können die sich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel auch noch mal deutlich reduzieren.
Das darf so nicht sein und allein hier besteht ein deutliches Ungleichgewicht.
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Aus meiner Tätigkeit am Beratungstelefonen der GEW ist mir sehr wohl bekannt, dass es Schulen gibt, in denen das Niveau systematisch durch die Schulleitung gesenkt wird. Da müssen sich die Lehrer dann systematisch rechtfertigen, wenn der Notenschnitt nicht so ist, wie von der Schulleitung gewünscht.Irgendwann hat das Kollegium dann keine Lust mehr und alle stufen systematisch die Noten nach oben und das Niveau nach unten. Ich kenne keine Berufsgruppe, die sich derart viel vom Vorgesetzten bieten lässt wie unsere Berufsgruppe.
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