Nach dem Googeln von "100 goldene Bücher" kann man ziemlich schnell erkennen, dass es wohl seit 2008 nichts Neues zum Thema gibt, auch keine Bücherliste. Ich würde mich nach anderen Ideen für den eigenen Unterricht umsehen, oder einfach mal eine der Kontaktadressen anschreiben. (Falls hier nicht einfach Werbung für den entsprechenden Shop gemacht werden soll...)
Beiträge von pepe
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Natürlich gibt es das:
ZitatAlles anzeigen§ 53Erzieherische Einwirkungen,Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1.
der schriftliche Verweis,
2.
die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3.
der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4.
die Androhung der Entlassung von der Schule,
5.
die Entlassung von der Schule,
6.
die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7.
die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.
(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.
(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.
(8.) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.
hinzuziehen.
(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.Tja, und wenn das dann "schriftlich bekannt gegeben" wurde, hat es eben keine "aufschiebende Wirkung". Die Eltern müssen dann damit klar kommen. Manche Schulleiter sind einfach zu "schissig", Konsequenzen durchzuziehen.
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Schulrat suspendiert – wegen Kritik an Inklusion?
Weitere Infos mit den Worten der Aachener GEW:ZitatWir kommentieren die Vorgänge ... nicht, dokumentieren sie aber...
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ich wollte die Entwicklung eines Lebenswerkes zeigen, keine Einzelbilder, um zu zeigen, dass ein Maler seine Technik und seine Inhalte ändert über die Jahre.
Wenn denn ein Smartboard oder ein Beamer+Laptop mit Internetzugang zur Verfügung stehen würde... (fast) alle Bilder gibt es hier hübsch chronologisch und in guter Qualität, z.B. die Gemälde:
http://www.vangoghgallery.com/catalog/Painting/ Klick dich mal durch die Seiten! Ist doch besser als ein Plakat mit Minibildchen. -
Normal.

Viel wichtiger als ein "schnelles Lob" der Eltern (was dann ja nicht immer ganz ehrlich klingt...) ist doch die Rückmeldung der Kinder. Und die kriegt man - besonders in der Grundschule - doch täglich und spontan. Die Eltern brauchen länger. Warte einfach. Wenn du deine Arbeit selbstbewusst und gut machst, die Kinder glücklich mit dir sind und entsprechend zu Hause berichten, dann kommen die positiven Stimmen der Eltern irgendwann von selbst. Nach einem dreiviertel Jahr ohne ein "Danke" gibt es keinen Grund, das persönlich zu nehmen, oder sich sogar darüber aufzuregen... Ich habe schon einmal ein erstes Danke von Eltern bekommen, nachdem das Kind schon nicht mehr in der Grundschule war. Auch das tat noch gut!
Und was die Mitarbeit angeht: Viele sind heute "doppelt berufstätig". Andere trauen sich nicht. Mitarbeit in der Schule muss freiwillig sein. Ich als "Elter" hatte bei Bastelstunden und Bundesjugendspielen auch nie "Zeit" zum Helfen. Und Protokollschreiben bei Elternabenden - brrrrrrrrrrrrrr. Zum Beispiel.
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...
Wen musst du vertreten? Den Religionslehrer?
Nix Dom (s.o.)
und der Threadersteller ist auch "nur Interessiert" und nicht selbst betroffen:... Es geht um eine städtische Grundschule in NRW.
Ich frage hier nicht für mich, aber finde die Frage auch recht interessant.Wenn schon Gottesdienste in einer staatlichen Schule vorbereitet werden, dann doch wohl im Religionsunterricht. Ich mach's nicht, seit mehr als 2 Jahrzehnten. Und bin noch nicht mal konfessionslos...
....Ach so, und kann mal jemand das zweite "m" bei "Gesammtunterricht" im Titel wegmoderieren...
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Schon klar! Alle Schüler, die etwas lernen wollen, tun das nur aus Angst vorm Sitzenbleiben... ach "du Schreck"!
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Begründen lassen. Schriftlich. Und dann über die Ängste oder Vorbehalte sprechen. Letztendlich entscheiden natürlich die Eltern. Da machste nix!
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NRW:
ZitatAlles anzeigenAuszug aus den
Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten
(Wanderrichtlinien – WRL –)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19. 3. 19974.2 Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen.
Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband
durchgeführt. Gemäß § 8 Abs. 1 ASchO (BASS 12 – 01 Nr. 2) sind
Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Auf behinderte
Schülerinnen und Schüler ist bei der Gestaltung Rücksicht zu
nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar
ist. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 11 ASchO eine Befreiung
von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender
Antrag ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu begründen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn
die Erziehungsberechtigten auch nach einem Gespräch über Ziele
und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen
Gründen bei ihrem Antrag bleiben.
Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen
den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses.
Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben
gestellt.Das wird den Eltern weit vor der Klassenfahrt mitgeteilt. Allein der Hinweis auf einen Antrag mit schriftlicher Begründung und das Gespräch mit Klassen- und Schulleitung hilft oft bei einer Entscheidung für die Teilnahme des Kindes...
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Klischee? Nee! Da muss man sich aber nicht gleich auf den Schlips (!) getreten fühlen! Man kennt doch sowohl "authentische" Anzug- und Krawattenträger, als auch Kollegen, die sich in der Schule nur in Pulli oder T-Shirt wohlfühlen. Die Kleidungsfrage ist nun wirklich nicht wichtig. ( magister999: ) Ziemlich "vulgär" wirkende, aber todschick angezogene Lehrkräfte gibt es natürlich auch...
Meine letzte Krawatte habe ich übrigens vor ca. 40 Jahren beim Abschlussball eines Tanzkurses getragen. Ich habe nie wieder eine gebraucht.CKR: Ich komme (zufällig?) auch aus einem "Arbeiter"-Elternhaus. Fast alle Kollegen, die ich in den letzten 25 Jahren kennen gelernt habe, sind Akademiker-Kinder (sehr oft sogar Lehrer-Kinder). Das ist kein Klischee. Als Underdog habe ich mich allerdings trotzdem nie gefühlt.
Gruß,
Peter -
Ich habe oben mal ein Update der Links gemacht, das alte Angebot gibt es nicht mehr.
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...Ich google doch sonst auch immer alles!!!
... und vielleicht auch die Sony Reader in die Recherche mit einbeziehen. -
Entweder sind das immer die Webseitenbetreiber selbst, oder es ist eine neue Berufssparte...
Jedenfalls hoffe ich, dass du genug Schafsbilder hast...

[Blockierte Grafik: http://www.grundschulmarkt.de/Temp/sheep.jpg]
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Na, nun hat der liebe Mika heute Nachmittag mal eben den befürchteten Werbelink in sein Posting eingebaut... Ganz schön geduldig, eine Woche hat er gewartet.Also, Mods, an die Arbeit!
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Hallo Mika,
herzlich Willkommen!
Primatstufe, find ich guuut!
Oder heißt das in Hessen jetzt wirklich so?
Gruß,
Peter -
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Achtung - Begriffsverwirrung!
Ich kenne die Bezeichnung "Pädogogische Konferenz" hauptsächlich als anderen Ausdruck für eine Lehrerfortbildung, oftmals ganztägig oder mehrtägig. Dabei wird ein vorher abgestimmtes (pädagogisches) Thema "erschöpfend" behandelt. Das kann durch Referenten geschehen, aber auch allein durch ein Kollegium gestaltet werden. Die Erfahrung zeigt, dass Fachleute von außerhalb der eigenen Schule besser zur Mitarbeit motivieren können. Kerstins Schulleitung (Ausgangsposting) handelt mit so einer "Verfügung" völlig kontraproduktiv. Auch die Themen soll die Schulleitung nicht alleine vorgeben. Was soll denn das? -
NRW: Kam bei mir heute an.
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Da in NRW nicht die Klassenlehrer, sondern die Pflegschaftsvorsitzenden zur Pflegschaftssitzung einladen sollen, ist deren Anzahl nicht geregelt. Die in der ersten Sitzung gewählten Eltern entscheiden, je nach Notwendigkeit, über weitere Sitzungen. Im Regelfall sprechen sie sich dabei mit der Klassenleitung ab. Wenn die Klassenleitung eine Pflegschaftssitzung möchte, sollte sie die Vorsitzenden beauftragen, einzuladen. Zu reinen Infoabenden lädt der Klassenlehrer selbst ein... Ich weiß, dass das in der Schulpraxis, vor allem in der Grundschule, oft anders läuft. Aber über die Häufigkeit von Pflegschaftssitzungen entscheiden nicht Lehrer oder Schulleitung, sondern die gewählten Eltern, da es ihr Mitbestimmungsorgan ist.
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Schade, dass man das Bundesland nicht weiß.
Denn das ist durchaus eine interessante Frage... In NRW dürfen freie Stellen an konfessionsgebundenen staatlichen Schulen (der im Begriff steckende Widerspruch wurde hier schon häufig diskutiert) nur konfessionsgebunden ausgeschrieben werden. @ Laeuschen: Das heißt für deine Kollegin, dass sie, wenn es sich um eine sogenannte "Städt. Kath. Grundschule" handelt, nur angenommen wurde, weil sie auch katholisch war. Sonst hätte sie gar keine Chance bei einer Bewebung gehabt.
Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die Sachlage dienstrechtlich dann nicht einfach zu beurteilen ist, vor allem, wenn sie die Stelle vielleicht erst vor kurzer Zeit angetreten hat.
@ Nele: Ich habe durchaus berufliche Nachteile trotz des "Grundrechts auf Religionsfreiheit" erlebt. Für konfessionell "gebundene" Lehrer ist die freie Wahl der (staatlichen!) Arbeitsstätte in NRW nicht möglich. Aber wie gesagt, das Thema hatten wir hier schon oft.
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