Hallo DeadPoet,
direkt und pauschal die Note 6 für einen Täuschungsversuch zu verhängen, ist so sicherlich nicht im Sinne des Erfinders.
Hier mal der Passus aus dem Landesrecht BW, die konkrete Stelle fett von mir hervorgehoben:
(6) Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, daß der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet werden.
der Buntflieger
Für Niedersachsen (Bundesland des Thread-Erstellers) hilft es aber recht wenig, wenn du BW zitierst. Und in Bayern ist es wieder anders - also was soll das?
Dazu kommt: Es handelt sich hier um eine besonders schwere Täuschung.