Beiträge von Nitram

    Man darf sich aber schon fragen, warum Öffentlicher-Dienst.info und andere so gerne "die Metaller" als Vergleich heranziehen.
    Nachdem man sich dieses gefragt hat, kann sich dann z.B. diese Broschüre Tarif-Lohnentwicklung 1993 bis 2013 zu Gemüte führen und erkenne: "Die Metaller" schneiden auch im Vergleich mit anderen Branchen sehr gut ab.


    Die von Mikael eingefügten Grafiken suggerieren, als sei "Metall" die Bezugsgröße, an der sich die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst zu messen hat. Warum dies so ist, ist mir Schleierhaft.


    Gruß
    Nitram

    Aktenklammer: Warum du meinen Beitrag zitierst erschließt sich mir nicht.


    Allgemein:
    Interessant ist die Frage, ob tatsächlich eine kurzfristige "Vertretung" der Prüferin möglich ist. Nach OAPVO §16 (2) stellt die Prüferin in Aufgaben und sie müssen dem Fachprüfungsausschuss drei Unterrichtstage vor der Prüfung ausgehändigt werden. Wenn die Funktion "Prüferin" am Tag der Prüfung neu besetzt wird, stammen die Aufgaben vermutlich nicht von der prüfenden Person.
    Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungsfächern nach §14 muss die Möglichkeit zur Beratung der S. durch die Prüferin gegeben worden sein. Dies wird bei einer kurzfristigen Neubesetzung eher nicht der Fall gewesen sein.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Sofie,


    die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) legt in §15 fest:

    Zitat

    (3) Prüferin oder Prüfer soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase oder beim Kolloquium die betreuende Lehrkraft sein. Sie oder er soll die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen. Im Falle der Verhinderung bestimmt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission eine andere Lehrkraft der Schule mit der Lehrbefähigung für dieses Fach zur Prüferin oder zum Prüfer.


    Demnach kannst du zur Prüferin bestimmt werden.


    Nach (4) desselben Paragraphen kann eine "fachkundige Lehrkraft" als Schriftführerin/Schriftführer eingesetzt werden, "Normalfall" ist jedoch die Lehrbefähigung im zum prüfenden Fach.
    (Wir hatten hier (Rheinland-Pfalz) in einem Fach (Griechisch) auch schon mal eine Lehrkraft einer anderen Schule für das Protokoll.)


    Gruß
    Nitram


    P.S. Ob ihr im Unterricht "ungefähr die gleichen Themen behandelt" oder nicht spielt hingegen keine Rolle. Du müsstest dich ggf. einarbeiten.

    Seiteneinstieg (in RLP): Mit Hochschulabschluss (z.B. Diplom) direkt in den Schuldienst, beginnend mit 18 UStd. pro Woche.
    Quereinstieg (in RLP): Mit Hochschulabschluss (z.B. Diplom) in den normalen Vorbereitungsdienst (Ref.), wie ihn auch diejenigen mit 1tem Staatsexamen durchlaufen.


    In keinem der Fälle hat es 18 Jahre gedauert - ich glaube der A15er ist jetzt ca. 10 Jahre dabei. (Allerdings kenne ich auch Seiteneinsteiger, die nach mehr als 10 Jahren noch A13 sind.)


    Gruß
    Nitram

    Im Erlass Genehmigung, Einführung und Benutzung von Schulbüchern an allgemeinbildenden und berufsbildenen Schulen in Niedersachsen heißt es:



    Edit 14:36 Uhr:
    Der Erlass ist überholt. Neuer Erlass zum 1.8.2014 in Kraft getreten. Siehe dazu Beitrag weiter unten.

    Hallo I_love_my_job,


    wenn man den Informationen der Firma Brieslang (Bild 8 ) und auch den Informationen aus dem Buch Statistische Methoden in der Geographie: Univariate und bivariate Statistik (Seite 123) glauben darf, nimmt die Gewitterhäufigkeit im Frühjahr zu. Insofern können Blitz und Donner als "Signale" des Frühlings gewertet werden.


    Gruß
    Nitram


    Nachtrag:
    Für Wien gibt es Daten bei Austrian Lightning Detection & Information System (ALDIS) -> Blitzstatistik -> Tabellen -> Monatsübersicht - Wien (Monatdaten von 1992-2015). Hier ist ein starker Anstieg von April nach Mai erkennbar.

    Ich gehe mit meinen BzB-Schülern auf's Feld, wir haben schon Alu-Wärmedecken geschlachtet, die habe ich bisher immer benutzt. Keine Schäden uns super Fotos immer ...


    Unverantwortlich.


    Die Transmission einer Alu-Rettungsdecke ist viel zu hoch. Halt mal eine Taschenlampe hinter eine Sofi-Brille und hinter eine (doppelt/dreifach/vierfach genommene) Rettungsdecke. Die Rettungsdecke lässt viel mehr Licht durch. Durch dei Rettungsdecke kann ich die Schrift auf meinem Monitor lesen. Durch die Sofi-Brille ist das unmöglich.
    Bei einer Sofi-Brille soll die Transmission im (780-1400 nm) maximal 0,5% betragen. Das kannst du (mit Hausmitteln) gar nicht überprüfen und auch auf deinen Fotos nicht sehen.
    Von möglichen Schäden merken die Betroffenen möglicherweise gar nichts. Es treten keine Schmerzen auf. Aber die Netzhaut kann trotzdem verbrannt sein, und in einigen Bereichen kann dann nichts mehr gesehen werden.


    Gruß
    Nitram

    Tracy schrieb

    Zitat


    So viel ist klar, wo nichts ist, kann auch nichts abgesetzt werden, ganz so naiv (dämlich) bin ich nun auch nicht ;) Und ich sag es gern noch einmal, meine Eltern machen auch keine Kosten geltend, die nicht da sind...


    Da hast du wohl was nicht richtig verstanden. Wenn ihr keine Miete zahlt, kann es sein dass das Finanzamt kosten nicht anerkennt, die da sind!
    Hier gilt also nicht "... wo nichts ist, kann auch nichts abgesetzt werden... " sondern "... wo etwas ist, kann nichts abgesetzt werden..."!
    In dem dem Link zum Vermieten unter Angehörigen steht z.B.

    Zitat

    Verlangen Sie von Ihrem Mieter beispielweise nur 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, greift das Finanzamt zum Rotstift und erkennt auch nur 60 % Ihrer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an.


    Zahlt ihr nun keine Miete (0% der ortsüblichen Vergleichsmiete) kann das Finanzamt auch nur 0% der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkennen - egal wie wie hoch die tatsächlichen Werbungskosten deiner Eltern (als Vermieter) sind.


    Es ist legal, dass ihr Mietfrei wohnt.
    Wenn das Finanzamt dies weiß, wird es bei deinen Eltern keine Werbungskosten anerkennen.
    Du kannst die Renovierungskosten unabhängig von einer Mietzahlung geltend machen.


    Gruß
    Nitram

    In dem von Nettmensch zitierten Zeitungsbeitrag ist etwas nicht ganz stimmig.


    "..dass ihm keiner der angestellten Kollegen signalisiert hätte..." würde ich so lesen, dass keine Gespräche darüber stattgefunden haben, ob jemand Streiken wird.
    Dann kann der Schulleiter aber sogar eine Begründung dafür angeben, warum die angestellten Lehrkräfte nicht streiken? Dies passt für mich nicht zusammen. Den Ausdruck "nicht signalisiert" würde wohl kaum verwendet werden, wann die angestellten Kollegen gesagt hätten "Wir streiken am Dienstag nicht, weil..."


    Vielleicht streiken die Kollegen heute ja - und haben es ihrem Schulleiter nur nicht signalisert. Jedenfalls würde ich aufgrund des "nicht signaliserens" nicht auf den GS-Lehrkräften oder gar ihrem im Schnitt schlechtere Abitur rum hacken. Haben Lokführer oder Metallarbeiter ein im Schnitt besseres Abitur als GS- oder GY-Lehrkräfte? Sie Streiken ja häufiger ...


    Gruß
    Nitram

    fossi74 schrieb

    Zitat

    Nur gehen die Renovierungen, die man in einer Mietwohnung vornimmt, für gewöhnlich nicht in die Tausende. Neue Fenster hab ich zumindest noch in keiner gemieteten Wohnung eingebaut; das müsste man dem FA dann schon SEHR plausibel begründen ("Die alten Fenster waren schmutzig!").


    "Das Haus gehört meinen Eltern. Ich werde es vermutlich später Erben. Ich habe deshalb auf eigene Kosten Fenster und Tür erneuern lassen." dürfte hier als SEHR plausibel begründet gelten.


    Das Mietrecht erlaubt dem Mieter umfangreiche Umbauarbeiten. Er muss lediglich am Ende des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. In einigen Fällen ist eine Genehmigung des Vermieters erforderlich (siehe z.B. Berliner Mieterverein zu Umbauten). Wenn mein Bad blaue Fliesen hat und diese mir nicht gefallen, kann ich das Bad grün Fliesen lassen. Auf meine Kosten. Wenn ich ausziehe müssen dann halt - auch auf meine Kosten - wieder blaue Fliesen rein.

    Mit "lass es stehen und gut ist" meint Aktenklammer: Wenn du nicht an die Steuerfahndung via Google glaubst, lass die Nicht-Mietzahlung in deinem Beitrag oben stehen.


    Du kannst auch in einer Mietwohnung Renovierungskosten geltend machen. Steht bereits in meinem um 9:47 Uhr verlinkten Beitrag ("Steuerwiki"). Diese Absetzbarkeit ist nicht an eine Mietzahlung gebunden. Anteilige Mietkosten kannst du allerdings nicht geltend machen, wenn du keine Miete bezahlst.


    Verwandten (hier: Eltern) keine Miete zu zahlen kann Probleme machen, wenn diese in ihrer Steuererklärung Werbungskosten angeben. Der Straftatbestand nenne sich dann Steuerverkürzung. Hier ein Link zu "Vermieten unter Angehörigen".


    Gruß
    Nitram

    Zunächst: Die Kosten sind absetzbar. Z.B. unter Steuerwiki sind "Abziehbare Kosten des Arbeitszimmers" Renovierungskosten explizit genannt.


    Den Hinweis von Flipper79 halte ich für ungeschickt.
    Als Haushaltsnahe Dienstleistung sind nach EStG 35a - wie Flipper79 richtig schreibt - nur die Handwerkerkosten absetzbar, nicht also die Materialkosten. Auch die Handwerkerkosten sind maximal bis zu 20% absetzbar.


    Die Aufteilung auf mehrere Jahre sollte nach EStDV 82b möglich sein.


    Gruß
    Nitram

    Bolzbold


    Verlässliche Zahlen? Willst du hier dein Jahreseinkommen, dein Werbungskosten, deinen Krankenkassenbeitrag, ... posten?
    Welchen Nutzen soll irgend jemand von deinen Zahlen haben?


    Maru.Korall
    Was meinst du mit "Reduktion der PKV-Beiträge"?
    Die BRE erhälst du für das vorhergehende Jahr.
    Wenn dein KK-Beitrag z.B. 2000€/Jahr für 2014 beträgt, und die diese 2000€ in der Steuererklärung angibts, reduziert sich deine Steuer für 2015 entsprechend.
    Wenn du nun in 2015 für 2014 500€ BRE zurück bekommst, wird durch das "mehr" an Steuern lediglich ausgeglichen, dass du in 2014 500€ zu viel abgesetzt hast.
    Dein Beitrag für 2015 ist dadurch nicht reduziert. In der Steuererklärung für 2015 gibst du wieder 2000€ an.


    Gruß
    Nitram

    Ich habe nicht die Ansicht vertreten, die Bachelornote sei später vollkommen irrelevant!
    Mit meiner Aussage "Du kannst den Bachelor auch einfach als Zulassungsvoraussetzung sehen. ..." wollte ich lediglich deinem "... was meiner Ansicht nach logisch wäre..." entgegentreten.


    Ob die Note nun eingeht oder nicht, ist eine Frage der Prüfungsvorschrift(en). Argumente wie "... dem würde ich allerdings entgegenhalten ..." helfen hier nicht weiter (und ihre Formulierung bring dich einer Lösung deines Problems nicht näher). Beim erstellen der POs mag über Sinn und Unsinn verschieder Verfahren diskutiert worden sein. Als Ergebnis der Diskussion ist eine PO entstanden. Diese enthält nicht mehr den Verlauf der Diskussion, sondern nur noch das Ergebnis.


    In deinem Ausgangsthread sprichts du von einer Endnote. In der verlinkten PO finde sich die Begriffe "Modulnote" und "Gesamtnote". Meint dein Begriff "Endnote" diese? Hast du noch einen Link zu der in §2 (2) erwähnten Rahmenordnung? (Auch wenn du diesen hast, kann ich mir diese allerdings frühestens in 4 Tagen ansehen).


    Gruß
    Nitram

    Verlink mal die für dich zutreffende Master-Prüfungsordnung.
    In der von mir gefundenen (bei der ich nicht sicher bin, ob sie die für dich richtige ist) steht ziemlich klar drin, welche Prüfungsleistungen zählen. Was nicht drin steht, geht auch nicht ein.


    Zu

    Zitat

    ... (was meiner Ansicht nach nur logisch wäre, sind schließlich 3 Jahre die man investiert, im Master ...


    Du kannst den Bachelor auch einfach als Zulassungsvoraussetzung sehen.
    Du musstest Abitur machen, um Studieren zu dürfen. Darin hast du 12/13 Jahre investiert. Trotzdem geht deine Abinote nicht in die Bachelornote ein.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Wellness,


    zu

    Zitat

    Die den FBKL offiziell zustehenden 6 Ausgleichsstunden sollen nun von diesen auf andere besonders engagierte Lehrkräfte verteilt werden


    Dies dürfte rechtlich nicht zulässig sein. In der Anlage 1 zur Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds.ArbZVO-Schule) heißt es: Die "Lehrkräfte, die eine Fachkonferenz an einer Hauptschule, Realschule oder Haupt- und Realschule leiten, die mindestens zweizügig geführt wird," erhalten insgesamt 6 Anrechnungsstunden. Diese 6 Anrechnungsstunden sind also diesem Personenkreis zugeordnet. Nicht jede Fachkonferenzleitung muss eine Anrechnungsstunde bekommen, aber die 6 Anrechnungsstunden müssen unter den Fachkonferenzleitenden aufgeteilt werden. §12 legt fest: DIe mit den Aufgaben (hier: Der Fachkonferenzleitung) betrauten Personen erhalten die Anrechnungsstunden.


    Gruß
    Nitram

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