Beiträge von Nitram

    Tracy schrieb

    Zitat


    So viel ist klar, wo nichts ist, kann auch nichts abgesetzt werden, ganz so naiv (dämlich) bin ich nun auch nicht ;) Und ich sag es gern noch einmal, meine Eltern machen auch keine Kosten geltend, die nicht da sind...

    Da hast du wohl was nicht richtig verstanden. Wenn ihr keine Miete zahlt, kann es sein dass das Finanzamt kosten nicht anerkennt, die da sind!
    Hier gilt also nicht "... wo nichts ist, kann auch nichts abgesetzt werden... " sondern "... wo etwas ist, kann nichts abgesetzt werden..."!
    In dem dem Link zum Vermieten unter Angehörigen steht z.B.

    Zitat

    Verlangen Sie von Ihrem Mieter beispielweise nur 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, greift das Finanzamt zum Rotstift und erkennt auch nur 60 % Ihrer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an.


    Zahlt ihr nun keine Miete (0% der ortsüblichen Vergleichsmiete) kann das Finanzamt auch nur 0% der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkennen - egal wie wie hoch die tatsächlichen Werbungskosten deiner Eltern (als Vermieter) sind.

    Es ist legal, dass ihr Mietfrei wohnt.
    Wenn das Finanzamt dies weiß, wird es bei deinen Eltern keine Werbungskosten anerkennen.
    Du kannst die Renovierungskosten unabhängig von einer Mietzahlung geltend machen.

    Gruß
    Nitram

    In dem von Nettmensch zitierten Zeitungsbeitrag ist etwas nicht ganz stimmig.

    "..dass ihm keiner der angestellten Kollegen signalisiert hätte..." würde ich so lesen, dass keine Gespräche darüber stattgefunden haben, ob jemand Streiken wird.
    Dann kann der Schulleiter aber sogar eine Begründung dafür angeben, warum die angestellten Lehrkräfte nicht streiken? Dies passt für mich nicht zusammen. Den Ausdruck "nicht signalisiert" würde wohl kaum verwendet werden, wann die angestellten Kollegen gesagt hätten "Wir streiken am Dienstag nicht, weil..."

    Vielleicht streiken die Kollegen heute ja - und haben es ihrem Schulleiter nur nicht signalisert. Jedenfalls würde ich aufgrund des "nicht signaliserens" nicht auf den GS-Lehrkräften oder gar ihrem im Schnitt schlechtere Abitur rum hacken. Haben Lokführer oder Metallarbeiter ein im Schnitt besseres Abitur als GS- oder GY-Lehrkräfte? Sie Streiken ja häufiger ...

    Gruß
    Nitram

    fossi74 schrieb

    Zitat

    Nur gehen die Renovierungen, die man in einer Mietwohnung vornimmt, für gewöhnlich nicht in die Tausende. Neue Fenster hab ich zumindest noch in keiner gemieteten Wohnung eingebaut; das müsste man dem FA dann schon SEHR plausibel begründen ("Die alten Fenster waren schmutzig!").


    "Das Haus gehört meinen Eltern. Ich werde es vermutlich später Erben. Ich habe deshalb auf eigene Kosten Fenster und Tür erneuern lassen." dürfte hier als SEHR plausibel begründet gelten.

    Das Mietrecht erlaubt dem Mieter umfangreiche Umbauarbeiten. Er muss lediglich am Ende des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. In einigen Fällen ist eine Genehmigung des Vermieters erforderlich (siehe z.B. Berliner Mieterverein zu Umbauten). Wenn mein Bad blaue Fliesen hat und diese mir nicht gefallen, kann ich das Bad grün Fliesen lassen. Auf meine Kosten. Wenn ich ausziehe müssen dann halt - auch auf meine Kosten - wieder blaue Fliesen rein.

    Mit "lass es stehen und gut ist" meint Aktenklammer: Wenn du nicht an die Steuerfahndung via Google glaubst, lass die Nicht-Mietzahlung in deinem Beitrag oben stehen.

    Du kannst auch in einer Mietwohnung Renovierungskosten geltend machen. Steht bereits in meinem um 9:47 Uhr verlinkten Beitrag ("Steuerwiki"). Diese Absetzbarkeit ist nicht an eine Mietzahlung gebunden. Anteilige Mietkosten kannst du allerdings nicht geltend machen, wenn du keine Miete bezahlst.

    Verwandten (hier: Eltern) keine Miete zu zahlen kann Probleme machen, wenn diese in ihrer Steuererklärung Werbungskosten angeben. Der Straftatbestand nenne sich dann Steuerverkürzung. Hier ein Link zu "Vermieten unter Angehörigen".

    Gruß
    Nitram

    Zunächst: Die Kosten sind absetzbar. Z.B. unter Steuerwiki sind "Abziehbare Kosten des Arbeitszimmers" Renovierungskosten explizit genannt.

    Den Hinweis von Flipper79 halte ich für ungeschickt.
    Als Haushaltsnahe Dienstleistung sind nach EStG 35a - wie Flipper79 richtig schreibt - nur die Handwerkerkosten absetzbar, nicht also die Materialkosten. Auch die Handwerkerkosten sind maximal bis zu 20% absetzbar.

    Die Aufteilung auf mehrere Jahre sollte nach EStDV 82b möglich sein.

    Gruß
    Nitram

    Bolzbold

    Verlässliche Zahlen? Willst du hier dein Jahreseinkommen, dein Werbungskosten, deinen Krankenkassenbeitrag, ... posten?
    Welchen Nutzen soll irgend jemand von deinen Zahlen haben?

    Maru.Korall
    Was meinst du mit "Reduktion der PKV-Beiträge"?
    Die BRE erhälst du für das vorhergehende Jahr.
    Wenn dein KK-Beitrag z.B. 2000€/Jahr für 2014 beträgt, und die diese 2000€ in der Steuererklärung angibts, reduziert sich deine Steuer für 2015 entsprechend.
    Wenn du nun in 2015 für 2014 500€ BRE zurück bekommst, wird durch das "mehr" an Steuern lediglich ausgeglichen, dass du in 2014 500€ zu viel abgesetzt hast.
    Dein Beitrag für 2015 ist dadurch nicht reduziert. In der Steuererklärung für 2015 gibst du wieder 2000€ an.

    Gruß
    Nitram

    Ich habe nicht die Ansicht vertreten, die Bachelornote sei später vollkommen irrelevant!
    Mit meiner Aussage "Du kannst den Bachelor auch einfach als Zulassungsvoraussetzung sehen. ..." wollte ich lediglich deinem "... was meiner Ansicht nach logisch wäre..." entgegentreten.

    Ob die Note nun eingeht oder nicht, ist eine Frage der Prüfungsvorschrift(en). Argumente wie "... dem würde ich allerdings entgegenhalten ..." helfen hier nicht weiter (und ihre Formulierung bring dich einer Lösung deines Problems nicht näher). Beim erstellen der POs mag über Sinn und Unsinn verschieder Verfahren diskutiert worden sein. Als Ergebnis der Diskussion ist eine PO entstanden. Diese enthält nicht mehr den Verlauf der Diskussion, sondern nur noch das Ergebnis.

    In deinem Ausgangsthread sprichts du von einer Endnote. In der verlinkten PO finde sich die Begriffe "Modulnote" und "Gesamtnote". Meint dein Begriff "Endnote" diese? Hast du noch einen Link zu der in §2 (2) erwähnten Rahmenordnung? (Auch wenn du diesen hast, kann ich mir diese allerdings frühestens in 4 Tagen ansehen).

    Gruß
    Nitram

    Verlink mal die für dich zutreffende Master-Prüfungsordnung.
    In der von mir gefundenen (bei der ich nicht sicher bin, ob sie die für dich richtige ist) steht ziemlich klar drin, welche Prüfungsleistungen zählen. Was nicht drin steht, geht auch nicht ein.

    Zu

    Zitat

    ... (was meiner Ansicht nach nur logisch wäre, sind schließlich 3 Jahre die man investiert, im Master ...


    Du kannst den Bachelor auch einfach als Zulassungsvoraussetzung sehen.
    Du musstest Abitur machen, um Studieren zu dürfen. Darin hast du 12/13 Jahre investiert. Trotzdem geht deine Abinote nicht in die Bachelornote ein.

    Gruß
    Nitram

    Hallo Wellness,

    zu

    Zitat

    Die den FBKL offiziell zustehenden 6 Ausgleichsstunden sollen nun von diesen auf andere besonders engagierte Lehrkräfte verteilt werden


    Dies dürfte rechtlich nicht zulässig sein. In der Anlage 1 zur Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds.ArbZVO-Schule) heißt es: Die "Lehrkräfte, die eine Fachkonferenz an einer Hauptschule, Realschule oder Haupt- und Realschule leiten, die mindestens zweizügig geführt wird," erhalten insgesamt 6 Anrechnungsstunden. Diese 6 Anrechnungsstunden sind also diesem Personenkreis zugeordnet. Nicht jede Fachkonferenzleitung muss eine Anrechnungsstunde bekommen, aber die 6 Anrechnungsstunden müssen unter den Fachkonferenzleitenden aufgeteilt werden. §12 legt fest: DIe mit den Aufgaben (hier: Der Fachkonferenzleitung) betrauten Personen erhalten die Anrechnungsstunden.

    Gruß
    Nitram

    Seven:

    Die Auswahlkommission rechnet die Abituraufgaben nicht nach. Bei 149 Gymnasien und 55 Gesamtschulen hätte sie da viel zu tun.
    Die Aufgabe der Auswahlkommission ist die Prüfung auf formale Richtigkeit (Anzahl von Aufgaben, Lehrplanbausteine, Anforderungsbereiche ... ) und die Auswahl aus den von den Lehrkräften eingereichten Vorschlägen. Einen Mathe-LK gibt es wohl an fast allen Schulen, die zum Abitur führen. Und die Mathe-Kommission tagt gerade mal zwei Tage.

    Fehler in den Vorschlägen gibt es immer wieder. Ich erinnere mich noch, dass vor ein paar Jahren ein Fall aus Zweibrücken durch die Press ging. Ob es dort auch zu einer Neuschrift der Abiturarbeit kam weiß ich nicht mehr.

    Ich glaube nicht, dass das Ereignis "Fehler in einer vorgegebenen Lösung" so selten ist, wie sich die ADD dies wünscht. Ich glaube jedoch, dass es in fast allen Fällen nicht - oder erst bei der Korrektur der Arbeiten - auffällt. Dann wird wohl eine pragmatische Lösung gewählt und unter berücksichtigung der der das falsch vorgegebene Ergebnis entstehenden Folgefehler weiter korrigiert.

    Gruß
    Nitram

    Ohne Nennung des Bundeslandes keine Qualifizierte Auskunft...

    Für Rheinland-Pfalz: Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen §25

    Zitat

    (1) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. Das Gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung.


    Die Schule (Schulleitung/Personalrat/...) muss festlegen, wer für diese Aufsicht zuständig ist.

    Gruß
    Nitram

    Hallo Daniel8877,

    du schreibst der SL habe gesagt

    Zitat

    , ich bliebe ja noch länger an der Schule, der nächste UB Besuch wäre in 1 1/4 Jahren, ich solle bei älteren Kollegen mal hospitieren, etc.


    Allein daraus würde ich folgern, dass die jetzige Beurteilung keine sofortige Entlassung zu Folge hat. Die Beurteilung scheint mir auch noch nicht fertig zu sein. Dazu müsste ein Vordruck http://www.kultusportal-bw.de/,Lfr/776577 ausgefüllt sein, und der muss dir auch ziemlich sicher auch ausgehändigt werden (wenn das nicht auch wieder von Land zu Land verschieden ist).

    Ansonsten empfehle ich eine Rechtsberatung durch PhV, GEW, ... oder einen auf Beamtenrecht spezialisierten Anwalt.

    Gruß
    Nitram

    Ob UBs angekündigt werden ist von Land zu Land unterschiedlich.In einer
    Information des Philologenverband Baden-Württemberg
    heißt es:

    Zitat

    12. Werden Unterrichtsbesuche, die der Beurteilung dienen, angekündigt?

    Nein, Unterrichtsbesuche zur Beurteilung in der Probezeit werden grundsätzlich nicht
    angekündigt.


    Ich nehme mal an, eine entsprechende Verordnung lässt sich finden.

    In Rheinland-Pfalz hingegen müssen nach der Dienstordnung für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz Punkt 2.4.2 Unterrichtsbesuche

    Zitat

    in der Regel mindestens zwei Tage vorher angekündigt werden ...; wird ein Unterrichtsbesuch im Einzelfall vorher nicht angekündigt, so ist der Vorsitzende des Personalrats zu informieren;

    Die Aussage ("Darf der SL selbstredend machen") von neleabels (für NRW?) teile ich nicht.Dort heißt es in den
    Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren

    Zitat

    Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, sind rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher, anzumelden (Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe, gewünschte Unterlagen). Auf Wunsch der Lehrerin oder des Lehrers wird einer oder einem von ihr oder ihm benannten Lehrerin oder Lehrer des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme gegeben.

    Aus dem zweiten zitierten Absatz folgere ich, dass die Anmeldung (zumindest auch) bei der Lehrkraft erfolgen muss. Sonst hätte diese ja nicht die Möglichkeit, sich die Teilnahme einer weiteren Lehrkraft zu wünschen.

    Gruß
    Nitram

    ego1 schrieb:

    Zitat

    An manchen Stellen lese ich, daß für die Aufnahme nach OBAS gar keine Scheine aus dem Studium vorgelegt werden mußten


    An welchen Stellen liest du das dann? Könnte es sein das keine Scheine, aber eine Diplomurkunde vorgelegt werden musste?
    Aus deinem erster Beitrag von 2011 kann man folgern: Du hast dich bereits vor drei Jahren mit dem Seiteneinstieg beschäftigt.
    Statt dich auf "Fachdidaktik in Physik, Geographie, sowie auch Mathematik und Chemie" zu konzentrieren, hättes du in dieser Zeit einen Abschluss machen können.
    Konzentrieren allein reicht nicht...

    Du schreibst

    Zitat

    ... über die Vielzahl der Programme für Seiteneinsteiger mit und ohne Hochschulabschluß scheint auch offensichtlich kein Wissen vorhanden zu sein.


    Eine mögliche Ursache für das fehlende Wissen könnte sein, dass solche Programme nicht existieren. Kannst du irgendeine Quelle benenne, aus der hervor geht das es solche Programme gibt oder gab?
    Ich vermute: Nein.
    Wenn doch: Warum gehts du nicht diesen Quellen nach, sondern fragst hier?

    Nitram

    Neleabels schrieb:

    Zitat

    wieso soll ich die Aufsichtspflicht im Unterricht eigenständig erfüllen können, auf dem Schulhof aber nicht?


    "Erfüllen können" ist eine Sache, "erfüllen dürfen" eine andere.

    In Rheinland-Pfalz regelt dies die Ausbildungsverordnung. Demnach können Anwärterinnen und Anwärter von der Leiterin/ dem Leiter der Ausbildungsschule beauftragt werden, eigenverantwortlichen Unterricht zu erteilen. Sie dürfen aber im ersten Ausbildungshalbjahr außerhalb des Schulgebäudes keine Gruppen führen (Schulwanderungen, Studienfahrten,...). Ein Studienseminare hat auf Nachfrage der Schule (und nach Rücksprache mit der ADD) den Passus so interpretiert, dass die Anwärter/innen im ersten Ausbildungshalbjahr auch keine Aufsichten führen dürfen.

    Mögliche Motive könnten sein:
    - die Anwärter/innen vor hohen Arbeitsbelastungen zu schützen (Wenig Unterricht -> Viel Aufsicht)
    - noch nicht hinreichend entwickelten Fähigkeit zur Aufsichtsführung
    - ...?

    Gruß
    Nitram

    Edit:
    Fraglich ist auch, inwiefern eine mit dem ÖPR ausgehandelte Aufsichtsregelung Referendare einschließen kann. Die Referendare haben ja ihren "eigenen" Personalrat und sind an den Ausbildungsschulen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Wahrung ihrer Interessen ist deshalb möglicherweise eingeschränkt.

    Auct schrieb:

    Zitat


    Bei uns ist es so, dass manche Kollegen 2, manche nur 1 Aufsicht machen müssen. Das alterniere und sei zufällig, so der Stundenplaner. Einige Kollegen fordern "mehr Gerechtigkeit"/Transparanz.

    Transparenz ist m. E. hier ein wichtiges Stichwort.
    Es klingt so, als würden die Aufsichten vom Stundenplaner gesetzt. Dann gibt es vermutlich auch dazu noch Unterlagen aus vergangen Jahren, anhand derer geprüft werden kann, was "alternierend und zufällig" bedeutet. Bedeutet es "zufällig müssen immer die gleichen Personen 2 Aufsichten machen"?
    In jedem Schulhalbjahr lässt sich hier sicher keine Gleichverteilung erreichen, über längere Zeiträume aber schon. Dazu müssen die Aufsichten aber erfasst sein. Wenn dies für die Vergangenheit nicht erfolgt ist, könnte man jetzt damit anfangen.

    Wir haben ein Punktesystem, bei dem z.B. "Hofaufsichten" anders bewertet werden als "Gangaufsichten", "Kelleraufsichten" und "Präsenzen". Ausserdem gibt es eine nach Stundenzahl gestaffelte Festlegung, wie viel Punkte eine Lehrkraft zu erbringen hat. Wenn das mal nicht hin haut (z.B. weil einfach keine 1-Punkt-Aufsicht mehr frei ist), dann gibt es einen Übertrag (Bonus oder Mallus) in die nächste Aufsichtsplan-Periode. Die Unterlagen dazu können beim Aufsichtsplaner eingesehen werden.

    Die Details (welche Aufsicht ist wie viel Wert, wie viel Aufsichten müssen wenn in welchem Bereich eingesetzt werden ...) wurden mit dem Personalrat ausgehandelt.

    Gruß
    Nitram

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