Guten Morgen,
Also das mit dem Vollzeitgehalt im Mutterschutz klappt tatsächlich in meinem Fall nicht. Vielleicht betrifft es ja auch nochmal eine andere Beamtin, daher poste ich hier das Endergebnis.
Die vorzeitige Beendigung der Teilzeit in Elternzeit um Mutterschutz in Anspruch zu nehmen bringt tatsächlich nur das Vollzeitgehalt im Mutterschutz, wenn man vor der Elternzeit eben auch Vollzeit gearbeitet hat. Das dürfte bei sehr vielen Frauen so sein. Bei mir war es nicht so, weil meine Kinder eben einen größeren Abstand haben und ich dazwischen regulär Teilzeit (außerhalb der Elternzeit) gearbeitet habe. Auf diese Teilzeit würde sich der Mutterschutzlohn beziehen. Die genaue Begründung kopiere ich unten rein. Zu diesem Schluss kommt die Rechtsberatung der Gewerkschaft und auch der Jurist des Regierungspräsidiums. Fairerweise hat man mir erlaubt den Antrag zurück zu ziehen, worüber ich sehr froh bin.
Viele Grüße
„Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie wegen einer erneuten Schwangerschaft Ihre El-
ternzeit beenden möchten, um Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Sie gehen da-
bei davon aus, dass Ihnen im Mutterschutz das Vollzeitgehalt zusteht und berufen
sich dabei auf eine Regelung des Mutterschutzgesetzes.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Mutterschutzgesetz auf Beamtinnen keine
Anwendung findet (vergleiche § 1 Abs. 3 MuSchG).
Maßgeblich für Sie sind vielmehr die Regelungen zum Mutterschutz und der Eltern-
zeit aus den §§ 32 ff. der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO). Nach § 38 Abs. 4 AzUVO richtet sich im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 44 Abs. 1 Satz 3 AzUVO (wie vorliegend) die Höhe der Bezüge nach
dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die
höheren Bezüge maßgeblich sind.
Laut den uns vorliegenden Unterlagen betrug der Beschäftigungsumfang vor der El-
ternzeit …… Wochenstunden. Seit August 2026 beträgt der Beschäftigungsum-
fang während der Elternzeit x/25 Wochenstunden.
Aufgrund der Regelung des § 38 Abs. 4 AzUVO steht Ihnen während des Mutter-
schutzes somit nicht das Vollzeitgehalt zu, sondern ein Gehalt im Umfang von x/25
Wochenstunden.“
„
Nach juristischer Auffassung besteht hier kein Anspruch auf Zahlung der vollen Bezüge während des Mutterschutzes.
Die ursprünglich bis zum 13.09.2026 bewilligte Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen begründet durch das Enddatum keine Aufnahme einer vollen Bezügezahlung ab dem 14.09.2026, da nach Genehmigung dieser Teilzeitbeschäftigung weitere Genehmigungen mit abweichendem Beginn- und Enddatum erfolgt sind.“