Beiträge von Seph

    https://www.news4teachers.de/2024/06/wirbel…diagnostiziert/

    Könnt ihr das bestätigen? Ich habe diesen Eindruck schon länger, sowohl im Primar- als auch im Sekundarbereich. Offiziell gibt das natürlich niemand zu, aber es scheint dennoch gängige Praxis zu sein. So lange einzelne Geld- und Personaltöpfe an der Anzahl der Kinder mit Förderbedarf festgemacht werden, ist das auch nicht verwunderlich.

    Es mag durchaus sein, dass früher im dreigliedrigen Schulsystem ohne Inklusion der ein oder andere sehr schwache Schüler durchs Raster rutschte und z.B. als sehr schwacher Hauptschüler mitgezogen und irgendwann abgeschult wurde, ohne dass ein besonderer Förderbedarf festgestellt und anerkannt wurde, da dies ohnehin keine Auswirkung gehabt hätte. Und es mag auch sein, dass genau ein solcher Schüler heute eher nicht mehr durchs Raster fällt, sondern da schon einmal eher ein entsprechendes Verfahren zur Feststellung eingeleitet wird, was für den Betreffenden nicht selten zu besseren Fördermöglichkeiten bezogen auf einen zu erreichenden Abschluss führen kann.

    Meines Erachtens muss man bei diesem Gutachten etwas zwischen den Zeilen lesen und genau im Blick behalten, wer hier der Auftraggeber war und welche Intentionen damit verfolgt werden. Es mag auch sein, dass das dem Ministerium, welches dieses Gutachten in Auftrag gegeben hatte, nicht so passt, doch mehr Ressourcen für Inklusion zur Verfügung stellen zu müssen, als man sich vorher schön gerechnet hatte. Es ist natürlich leichter, die "Schuld" dafür dann bei anderen (in diesem Fall den Schulen) zu suchen, als bei sich selbst mal auf die Auswirkungen bildungspolitischer Entscheidungen zu schauen.

    Und nein: ich persönlich kann keineswegs bestätigen, dass bei Schülern, die eigentlich keinen Förderbedarf hätten, Verfahren angestoßen werden, um mehr Ressourcen abzugreifen. Es ist vielmehr so, dass sensibler darauf geschaut wird, welcher Schüler einen solchen Bedarf tatsächlich hat. Für Schulen ist eine hohe Quote von Förderschülern ohnehin ein zweischneidiges Schwert: Zwar werden hier u.U. mehr Stunden generiert, diese werden aber zweckgebunden auch direkt wieder verbraucht. Gleichzeitig will man als Schule sicher nicht den Eindruck erwecken, man habe komplette "I-Klassen", wenn man im Wettbewerb mit anderen Schulen steht.

    Die dienstliche Beurteilung sowie das komplette Auswahlverfahren wird durch den schulfachlichen Dezernenten vorgenommen. Die Schulleitung der abgebenden Schule hat dabei keinerlei Mitwirkungsrecht. Sie ist nicht beteiligt. Zumindest gilt das für Funktionsstellen, aber vielleicht geht es darum hier gerade gar nicht.

    Wie ich weiter oben schon geschrieben habe, ist das für die Beförderungsstellen im 1. Beförderungsamt (also auch die A14-Stellen als OStR) nicht korrekt. Und auch für A15-Stellen sind die SL der "abgebenden Schule" mit einem Beurteilungsbeitrag gefordert.

    Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist das Urteil total daneben. Manchmal wünsche ich mir daher schon, dass Verwaltungsrichter Mal über den Tellerrand hinausschauen und sich angucken, was die Kollegen im Arbeitsrecht so als opportun betrachten. Immer mehr habe ich den Eindruck, dass hinsichtlich der Arbeitsbedingungen Ihr Beamten Arbeitnehmer zweiter Klasse seid. Als Angestellter bin ich daher froh, im Zweifel meine Klage beim Arbeitsgericht einreichen zu dürfen. Erstens bekomme ich eine schnellere Antwort und zweitens ist diese im Regelfall zielführender.

    Ich sehe das offen gestanden anders. Das OVG hatte damals bereits festgestellt, dass diese Bereitschaftszeiten vollumfänglich als Arbeitszeiten anzuerkennen sind. Und es hat auch festgestellt, dass die Schulen in der Regel nicht so ausgestattet sind, dass man wirklich die komplette Arbeitszeit dort verbringen könnte.

    Man muss aber nun wirklich nicht so tun, als könne man in der Schule tatsächlich nur den eigentlichen Unterricht halten und sonst keinerlei seiner außerunterrichtlichen Tätigkeiten durchführen. Dass man sich diese Zeiten als Arbeitszeiten in der eigenen Zeiterfassung einträgt, ist doch selbstverständlich.

    Das OVG ist der Meinung, dass es für uns zumutbar ist, „die nötigen Arbeitsmittel“ zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung mitzubringen? Also im Extremfall Tisch, Stuhl, PC und Drucker? Wäre es auch in Ordnung, wenn wir einen Raum an- oder umbauen, um einen Arbeitsplatz zu haben?

    Oder verstehe ich da etwas falsch?

    Was soll diese Polemik? Das OVG hat lediglich klargestellt, dass ein pauschales "Sorry, kann hier nicht arbeiten" etwas zu wenig Eigeninitiative der Klägerin hat erkennen lassen und dass diese gerade nicht hinreichend ausgeführt hatte, dass dies wirklich so ist. Das OVG hat dann freundlich darauf hingewiesen, dass es durchaus zumutbar ist, mal ein Lehrbuch von zu Hause mit in die Schule zu nehmen und dass man sich für kurze Zeiten durchaus auch mal an einen normalen Tisch setzen kann.

    Nochmal: es ging nicht darum,

    1. die komplette außerunterrichtliche Tätigkeit in der Schule verbringen zu müssen,

    2. dass alle Lehrkräfte gleichzeitig an zu wenig Arbeitsplätzen arbeiten sollen,

    3. dass jede beliebige Tätigkeit in dieser Zeit bewältigbar sein soll.

    In Niedersachsen ist es übrigens so, dass Schulleitungen auf externe Bewerbungen gar keinen Einfluss haben, sie weder erschweren noch beschleunigen können. Die Auswahl obliegt allein der Schulbehörde, Schulleitung hat kein Mitspracherecht, schreibt auch keine Beurteilung.

    Das mag für die Schulleitung der aufnehmenden Schule gelten, nicht jedoch für die der eigenen Schule. Diese ist bei Bewerbungen um ein erstes Beförderungsamt für das gesamte Beurteilungsverfahren verantwortlich, bei Bewerbungen um ein zweites Beförderungsamt erfolgt i.d.R. zumindest ein Beurteilungsbeitrag durch die eigene SL.

    Die Aussage, man kann in der Schule einen Teil der häuslichen Vor-/Nachbereitung erledigen. Die ist zum Todlachen.
    Wo denn, auf dem Schulhof, oder auf dem Flur und mit welchem Material, dem was im Schrank stehen sollte, aber Kollege xy es besser bei sich im Klassenraum fand, es nur niemandem gesagt hat usw.

    Ich halte nur mal einen Teil der Urteilsbegründung entgegen, auch wenn ich damit vermutlich gleich wieder einen "Verwirrt"-Smiley ernte:

    Zitat von OVG NRW Az. 6 A 2650/03
    Wenn im Schulgebäude "die erforderlichen Unterlagen und Materialien für eine angemessene Unterrichtsvorbereitung" von der Schule nicht zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich daraus ebenfalls nicht notwendig ein ernstliches Hindernis für die Erledigung entsprechender dienstlicher Aufgaben. Aus diesem pauschalen Vorbringen der Klägerin geht nicht hervor, dass sie nicht in zumutbarer Eigeninitiative die nötigen Arbeitsmittel - abgestimmt auf ihren Bedarf im Einzelfall - mitbringen konnte. Dass ihr eine Unterrichtsvorbereitung nur zu Hause möglich und zuzumuten war und sie die Bereitschaftsdienstzeiten in der Schule nicht sinnvoll ausfüllen konnte, ist hiernach nicht ersichtlich.

    Wenn das bei euch tatsächlich geht freut mich das. Nachdem das aber nicht repräsentativ ist, ist deine These zumindest diskutabel. Ich teile mir an meiner Schule infolge akuten Platzmangels im Lehrerzimmer (sic!) KuK. An Vor- und Nachbereitung in der Schule ist unter derartigen Bedingungen nicht zu denken.

    Es geht auch gar nicht darum, dass alle Lehrkräfte gleichzeitig und in vollem zeitlichen Umfang ihre Vor- und Nachbereitung in der Schule durchführen. Dafür wäre freilich an den meisten Schulen kein Platz. Andersherum dürfte die Aussage, es sei in Präsenzstunden keinerlei außerunterrichtliche Arbeitstätigkeit möglich, schlicht nicht zu halten sein. Auch darauf zielte das von mir weiter vorne zitierte OVG-Urteil zur Nichtanrechenbarkeit von (wenigen) Präsenzstunden als Mehrarbeit explizit in der Urteilsbegründung ab.

    Naja, es gibt schon einen Korreferenten für die Zweitkorrektur und natürlich auch eine Fachprüfungsleitung als 3. Person, die über die Abiturarbeiten schaut. Aber diese dürfen durchaus Kenntnis voneinander haben und es muss nicht zwingend eine vollkommen eigenständig zweite und dritte Korrektur erfolgen. Das heißt andersherum nicht, dass die Korreferenten und die FPLs nicht auch sehr gewissenhaft die Arbeiten durchschauen und Aspekte, die sie anders wahrnehmen auch klar kommunizieren.

    Ich bin immer wieder über die sehr unterschiedlichen Vorgehensweisen in den Bundesländern erstaunt. Für NDS gilt:

    Zitat von EB-AVO-GOBAK

    9.11 Die Referentin oder der Referent kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die Grundlage der Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. (....)

    9.12 Die Korreferentin oder der Korreferent schließt sich entweder der Bewertung der Referentin oder des Referenten an oder fertigt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an.

    Man kann doch mit offenen Karten spielen und das genauso kommunizieren: "Liebe SL, ich möchte mich gerne zeitnah beruflich weiterentwickeln. Ich fühle mich hier sehr wohl und würde gerne hier bleiben, bewerbe mich aber auch auf folgende andere interessante Stelle außerhalb."

    Geh einfach davon aus, dass SL untereinander ohnehin nicht selten kommunizieren und eine externe Bewerbung nicht lange geheim bleiben wird.

    Die Lehrerkonferenz entscheidet laut § 68 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW über die Grundsätze für die Aufstellung von Vertretungsplänen. Die Schule entwickelt vor diesem Hintergrund ein Vertretungskonzept.

    Das ist ja schön und gut, aber auch die Lehrerkonferenz kann nicht durch Mehrheitsbeschluss alle Kolleginnen und Kollegen zur dauerhaften Präsenz in der Schule verdonnern. Wenn du damit aber darauf hinweisen möchtest, dass man als Kollegium selbst die "Regeln" mitgestalten kann, dann bin ich da voll bei dir.

    Noch mal: ich schreibe nicht meine persönliche Meinung, sondern gebe nur eine Rechtsauskunft der Landesschulbehörde wieder.

    Ich will gar nicht in Abrede stellen, dass ein Mitarbeiter des Regionalen Landesamtes zur korrekten Einschätzung kam, dass Bereitschaftszeiten im Einklang mit geltendem europäischem Recht als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Die Schlussfolgerung, diese sei dann aber auch als gehaltene Unterrichtsstunde anzurechnen und löse angeordnete Mehrarbeit aus, halte ich insbesondere mit Blick auf das zitierte Urteil, welches zwar aus NRW stammt, sich aber letztlich auf eine vergleichbare Rechtslage wie bei uns in NDS stützt, für gewagt. Im Zweifelsfall ist ein Urteil eines OVG da vermutlich verlässlicher.

    PS: Daran ändert sich mit hoher Sicherheit auch nichts dadurch, dass der EuGH 2021 noch einmal deutlicher als bereits 2003 klargestellt hatte, wann genau Bereitschaftszeiten Arbeitszeiten sind. Denn auch das OVG hatte diese Zeiten bereits vollumfänglich als Arbeitszeiten anerkannt...nur eben auch klargestellt, dass diese keineswegs automatisch auch Mehrarbeit bedeuten.

    rechtlich zu beanstanden sind hingegen feste Bereitschaftszeiten im Stundenplan, bei denen eine Anwesenheit erwartet wird, auch wenn keine Vertretung anfällt.

    Nein, sind sie grundsätzlich erst einmal nicht (siehe hierzu meinen Beitrag #76). Das mag anders aussehen, wenn auf einmal erhebliche Anteile der ungebundenen Arbeitszeit als Präsenzzeiten deklariert würden.

    Ich habe die Rechtslage geschildert. Natürlich ist auch eine Freistunde im Stundenplan als Bereitschaft anzurechnen, wenn man sie zur Bereitschaft deklariert. Umgekehrt habe ich ganz am Anfang auch geschrieben, dass Vertretung zum Beruf gehört.

    Es gibt da überhaupt keinen Widerspruch in der Deklaration als Arbeitszeit mit Blick darauf, dass unsere Arbeitszeit eben nicht nur aus Unterricht besteht.

    PS: Dass die Bereitschaftszeiten zwar Arbeitszeiten sind, als solche bei Lehrkräften aber bereits in der mit dem Pflichtdeputat festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit berücksichtigt und daher nicht noch einmal separat abzurechnen sind, hatte u.a. das OVG NRW bereits 2005 festgestellt. (Az. 6 A 2650/03).

    Die Übergänge sind da fließend und die Begriffe daher zwar in der Fachsprache zunächst eindeutig definiert, in der Praxis aber kaum trennscharf zu verwenden. Ab wann ist denn das zusätzliche Merkmal des Extremismus, als Ziel den demokratischen Verfassungsstaat mit seinen Grundprinzipien und der Verfassunsordnung beseitigen zu wollen deiner Meinung nach erfüllt?

    Höcke ist ein klassischer offener Rechtsradikaler, der nicht nur die aktuelle politische Ausrichtung der Regierung sondern sogar das Parteiensystem und die Nachkriegsstruktur ändern möchte. Da so etwas völlig gewaltlos selten gelingt, könnte man ihn durchaus auch unter Anwendung der Definition mit notwendiger Gewaltkomponente bereits als Rechtsextremisten bezeichnen.

    Höcke könnte man nicht nur als Rechtsextremen bezeichnen, sondern er ist es gesichert.

    Im Übrigen sind auch rechtsradikale Positionen sicher nicht wesentlich begrüßenswerter als rechtsextreme Positionen. Insofern finde ich den erneuten Versuch der Relativierung ziemlich daneben.

    Wenn man in Berlin ist und aus NRW kommt, dann bestellst du ein Taxi für über 500 km??? Oder wenn man in Berchtesgaden ist???

    Die Eltern haben die Gelegenheit, ihrer Selbstverpflichtung nachzukommen und damit die Kosten selbst niedrig zu halten. Die Eltern haben auch die Möglichkeit, mit den Lehrkräften einen günstigeren Rücktransport per Bahn oder Bus abzusprechen und diesen zu verantworten. Wenn die Eltern sich aber komplett quer stellen und ihre Chance zur Kostenminderung nicht wahrnehmen, dann ist das wohl die Konsequenz daraus.

    Die Alternative dazu wäre das Mitsenden einer geeigneten Aufsichtsperson, sofern es die Aufsichtsverhältnisse vor Ort zulassen. Die daraus resultierenden Mehrkosten hätten im Übrigen ebenfalls die Eltern zu tragen.

    Und das Kind einfach in irgendeinen Zug alleine zu setzen geht auch nicht so einfach. Man hat ja schließlich eine Aufsichtspflicht. Wenn das Kind dann beim Umsteigen was verbaselt, oder nach Ankunft nicht direkt nach Hause geht, sondern irgendwo Sch... baut, oder aus Gründen zwischendurch aussteigt, dann hat man ganz schön Ärger am Hals. Ob ich das riskieren würde......

    Das sind ja keine braven Lämmer, die man da in den Zug setzt.

    PS: Deswegen setzt man sie im Zweifelsfall auch nicht in den Zug (es sei denn, dies ist nachweislich mit den Eltern abgesprochen und dokumentiert), sondern notfalls in ein Taxi mit klarer Zielanweisung.

    Diese Unterschrift ist das Papier nicht wert, auf dem sie steht. Wenn die Eltern nämlich dann einfach nicht kommen, aus welchen Gründen auch immer, dann hat man das "Problem" weiterhin an der Backe.

    Mir sind u.a. aus Berlin, Bayern und Niedersachsen Urteile von Verwaltungsgerichten bekannt, die genau auf Basis dieser Unterschriften Eltern erfolgreich auf Zahlung dieser Kosten in Anspruch genommen haben.

    Das ist eine Ordnungsmaßnahme. Ich halte das rechtlich für Pfuscherei, die Eltern hier eine „Abholregelung“ unterschreiben zu lassen. Was ist, wenn sie nicht unterschreiben? Zwingen kann man sie dazu nicht.

    Dann kann das Kind nicht mit auf Klassenfahrt fahren und besucht in dieser Zeit die Schule vor Ort.

    PS: Die Verpflichtung zur Abholung oder Kostenübernahme der Rücktransportkosten als Folge einer möglicherweise zu verhängenden Ordnungsmaßnahme ist für sich selbst noch keine solche, sondern lediglich eine (zulässige) Klausel in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der wiederum Grundlage für die Teilnahme an der Fahrt ist.

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