Beiträge von Seph

    Hast du das bereits erfolgreich praktiziert - oder ist es nur Vermutung, dass darauf eingegangen werden könnte? Der Verweis auf ein Aktenzeichen und auf eine Musterentscheidung wäre hilfreich.

    Ja, habe ich bei meiner letzten Klassenfahrt im vergangenen Jahr. Ich musste zu keinem Zeitpunkt für die planbaren Kosten von Transport und Unterbringung in Vorleistung gehen.

    PS: Dazu gibt es kein Aktenzeichen o.ä., da das nie vor Gericht gehen musste. Davon, dass ein Reisekostenvorschuss auch im ÖD nichts Neues ist, kann man sich leicht überzeugen, wenn man sich die entsprechenden Formulare einiger Universitäten anschaut, die das genauso handhaben. Nur mal zwei Beispiele:

    https://www.abinep.ovgu.de/abinep_media/D…e+(DE+only).pdf (Vorschussantrag der Uni Magdeburg)

    https://www.uni-luebeck.de/fileadmin/uzl_…huss-Antrag.pdf (Vorschussantrag der Uni Lübeck)

    Wir können uns als Lehrkräfte natürlich auch weiterhin einreden lassen, so etwas sei nicht möglich. Oder wir fordern einfach unter Verweis auf die Rechtslage genau das ein.

    Du weißt aber schon, daß aktuell der zuverlässigste Raumtransporter, um Besatzungen zur ISS zu bringen, die alten Sojus Raumkapseln sind? Die sind seit 1962 am Start. Ich frage mich immer, warum alte Dinge bei vielen Menschen per se erst einmal als schlecht eingestuft werden?

    Es geht nicht um gut oder schlecht, sondern um Kosteneffizienz und Einsatzfähigkeit für bestimmte Missionsprofile. Im Übrigen haben die Sojus-Kapseln in der aktuellen Konfiguration Sojus-MS (seit 2016 im Einsatz!) nur noch bedingt mit den Kapseln der 60er Jahre zu tun haben.

    Aus welcher 'Schwarzen Kasse' sollte die Schule dir die Kosten vorschießen? Reisekosten werden immer nachträglich abgerechnet.

    Wie SteffdA schon korrekt beschrieb: Dafür sind keine "Schwarzen Kassen" notwendig, sondern schlicht das Verlangen auf Vorschuss. Rechtsgrundlage ist hier §669 BGB:

    Zitat von §669 BGB

    Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.


    Tipp: Den Antrag auf Reisekostenvorschuss zusammen mit dem eigentlichen Dienstreiseantrag einreichen.

    Hier in BW ist völlig klar, dass Studierende niemals alleine eine Aufsicht übernehmen dürfen, sondern aus rechtlichen Gründen eine fertige Lehrkraft zumindest eine Nebenaufsicht übernehmen muss für den Raum, in dem Studierende/ Praktikanntinen/ Praktikanten tätig sind. Erst der Status als Vertretungskraft ermöglicht es, dass entsprechende Personen- selbst wenn sie noch studieren sollten- auch im rechtlichen Sinn als aufsichtsführende Personen offiziell verantwortlich sein dürfen.

    Interessehalber: wo ist das bei euch geregelt? In eurem Schulgesetz finde ich dazu nichts explizites. Und mich würde wirklich wundern, wenn nicht auch in BW Aufsichtstätigkeiten an volljährige Nichtlehrende übertragen werden könnte. Spätestens im AG-Bereich wird man da doch kaum drum herum kommen, oder? Mir fällt kein einziger Grund ein, warum eine Aufsichtstätigkeit so anspruchsvoll sein sollte, dass sie ein 2. Staatsexamen erfordert.

    Womit wir wieder beim Thema Aufsichtspflicht gelandet sind. Die lässt sich nicht auf Eltern oder Studenten übertragen, die hier als "Hilfskräfte" erwähnt wurden.

    Es reicht bereits ein kurzer Blick ins Schulgesetz, um diese Aussage zu widerlegen.

    Zitat von §62 Abs. 2 NSchG

    (2) 1Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen, (§ 53 Abs. 1 Satz 2) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. 2Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

    Ja, wahrscheinlich schon, obwohl das Gehalt des Ehepartners über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen RV liegt und damit voraussichtlich der Höchstsatz erzielt würde.

    Der liegt allerdings auch nur bei knapp 3300€ Brutto, sofern man wirklich 45 Jahre lang jeweils das Maximum von 2 Rentenpunkten sammeln konnte.

    "Benehmen" ist ein frustrierender Begriff, weil die Regelung letztlich nichts wert ist, wenn der Versuch, sich ins Benehmen zu setzen nicht gelingt (vielleicht auch, wenn der Schulleiter es nicht sonderlich ernsthaft versucht).

    Auch wenn das im Kern stimmt, ist es keineswegs so, dass das nur aus formalen Gründen nicht übergangen werden kann. Das Benehmen setzt schon den Einbezug in den Entscheidungsprozess und das Hören der beteiligten Personen(-gruppen) vorraus. Wenn dann, wie in deinem realistischen Besetzungsszenario, kein Einvernehmen hergestellt werden kann, dann sollte es dennoch gewichtige Gründe geben, warum gegen den Willen der anderen Personen(-gruppe) entschieden wurde.

    Dafür scheint es doch deutlich weniger Fahrten zu geben, demnach dürften auch deutlich weniger Lehrerstunden im Schuljahr aufgrund von Fahrten auszuplanen sein. Wenn dann auch noch weniger Krankschreibungen im Anschluss an Fahrten notwendig sind, ist das doch sehr förderlich. Weitere Maßnahmen können auch in der Fahrt mehrerer Parallelklassen (das geht übrigens für kleinere Schulen auch im Verbund mit anderen Schulen), Hinzuziehung nichtlehrender Personen und die Wahl einer geeigneten Location mit einfachen Aufsichtsverhältnissen bestehen.

    Das ändert nichts daran, dass die Aussage von O.Meier weltfremd ist. An einer Schule mit Pflichtbesuch und im LP und Schulordnungen festgeschriebenen Klassenfahrten kann man sich nur als Fachlehrer "ausklinken". Als Klassenlehrer muss man da durch - und macht es auch gern, weil die persönliche Ebene zueinander besser wird.

    Oder man ist Lehrkraft in Niedersachsen, in dem Fahrten mit Übernachtung auch für Lehrkräfte freiwillig sind ;) Im Ernst: Man kann aber sehr wohl Fahrten so gestalten - und darauf auch dringen - dass diese im Rahmen der Arbeitszeitvorgaben auch leistbar sind.

    Um den größeren Erfolg geht es dabei gar nicht. Es geht darum, dass sich scheinbar noch immer einige Schulträger und Dienstherren einen schlanken Fuß machen und erwarten, den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Fahrten auf Privatkonten von Lehrkräften auszulagern anstatt diese gleich über das schulbezogene eigene Konto laufen zu lassen.

    Dass das Inkasso für Fahrten selbstverständlich durch (zumindest in NDS) den Dienstherrn erfolgt, sollte wenig verwundern. Und es dürfte uns allen recht klar sein, wie ein solches Verfahren abläuft, aber auch darum geht es hier nicht. Schräg wird das dann, wenn dieses Inkasso durch den Dienstherrn für Fehlbeträge auf einem Privatkonto einer Lehrkraft erfolgt....die dafür am besten bis zur Klärung der Sache auch noch in Vorleistung gehen darf. In diesem Fall - und genau darum geht es hier in dieser Diskussion - gilt das hier nämlich nicht mehr:

    Landesbeschäftigte haben mit diesen Vorgängen nichts zu tun.

    Im Ergebnis kann nur immer wieder betont werden, dienstlichen Zahlungverkehr keineswegs über eigene Konten abzuwickeln.

    Aber selbst in NDS ist die Regelung nicht einfach umsetzbar, wenn es darum geht, dass Lehrkräfte auf der Fahrt etwas bezahlen sollen.

    Da gibt es auch Konstrukte, dass die Lehrkräfte selbst das Geld vom privaten Geld vorstrecken, alternativ müssten sie eine größere Summe bar mitnehmen.

    Damit hast du sicher Recht. Insofern ist es wichtig, genau solche Fälle in der Planung bereits so weit es geht zu vermeiden. Mir fällt tatsächlich - mit einer Ausnahme - keine Situation ein, in der ich oder eine andere Begleitlehrkraft auf einer Fahrt mal Bargeld auslegen musste. Für Veranstaltungsorte (Museen, Führungen etc.) sind ohnehin vorab die Buchungen durchgeführt und entweder bereits vorab oder später auf Rechnung bezahlt worden, für spontane freiwillige Ausflüge von Teilgruppen führen die Kids Taschengeld mit.

    Das einzige Problem, was wir wirklich mal auf einer Fahrt hatten, war im Ausland ein medizinischer Notfall, dessen Kosten vor Ort liquidiert werden musste. Da waren einige Telefonate mit der Schule und den Eltern notwendig.

    Es kam jetzt heraus, dass der Spruch wohl auch von Dorothee Bär (CSU) und Cathy Hummels (Moderatorin) verwendet wurde. Denkt ihr, dass dies nachträglich irgendwie das Urteil bei der eingereichten Revision beeinflussen wird?

    Nein. Und anders als das in diversen Netzwerken schon wieder zu lesen ist, muss sich Höcke hier auch nicht in der Opferrolle sehen, der für etwas (m.E. zurecht) bestraft wird, während bei anderen angeblich darüber hinweggesehen wird. Die Wahrheit ist aber, dass er sich mit seinem Ausspruch erkennbar strafbar gemacht hat, Hummels und Bär mit hoher Sicherheit hingegen nicht.

    Zum Hintergrund: Der BGH hatte sich bereits in den 70er Jahren mehrfach (u.a. BGH Urt. v. 18.10.1972, Az 3 StR 1/71 I) damit auseinandergesetzt, welche Voraussetzungen eigentlich für die Strafbarkeit wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach §86a StGB gegeben sein müssen und verschiedene Ansätze hierfür gegeneinander abgewogen. Dabei hatte der BGH insbesondere den mit §86a StGB verfolgten weitgespannten Schutzzweck für den demokratischen Rechtsstaat betont und daraus eine Vermeidung der Überdehnung des Tatbestands durch Ausschluss einer Kennzeichenverwendung, die diesem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderläuft, von diesem Tatbestand abgeleitet.

    Weder Bär noch Hummels haben ersichtlich mit ihren Aussagen den Schutzzweck des §86a StGB unterlaufen. Das sieht bei Höcke im Kontext seiner Rede ganz anders aus.

    Krass, 58 Seiten zu diesem Thema. Es muss doch eine rechtlich sichere Lösung geben in jedem abundesland? Gibt es in SH auch, ist etwas unbequem, aber da muss man dann eben durch. Oder bringt es euch so viel Spaß, euch auf Nebenschauplätzen mit kleinen Fechtkämpfen und Duellen ein bisschen auszutoben? 🤔

    Ich sehe das weder als Nebenschauplatz noch als kleinen Fechtkampf. Wir reden hier von einem Problem, welches fast alle Lehrkräfte betreffen dürfte und es nicht müsste, wenn die einzelnen Dienstherren oder auch Schulträger sich nicht weiterhin stur stellen würden. Für NDS gilt ganz klar, dass Gelder in Zusammenhang mit Schulfahrten auch über das Schulgirokonto zu laufen haben. Dass das also durchaus geht, ist offensichtlich.

    Womit Susannea ja Recht hat, ist dass man sich nicht schulterzuckend einfach um 21 oder 22 Uhr zurückziehen kann, unabhängig davon, was gerade um einen herum geschieht. Das bedeutet im Umkehrschluss freilich nicht, dass man sich gar nicht zurückziehen darf und ständig nachkontrollieren müsste. @WillG hat ja sehr schön zusammengefasst, wie man eine gute Balance zwischen eigenem Ruhebedürfnis und den Anforderungen an die nächtliche Aufsichtsführung herstellt.

    Sollte es akute Probleme geben, wissen die Schüler*innen, wo sie mich finden. Sollte ich Lärm auf den Gängen wahrnehmen, schaue ich mal raus und sorge für Ruhe. Sollte ich tief und fest schlafen, so dass ich Lärm nicht wahrnehme, wird mich die Hostelleitung am nächsten Tag informieren und wir kümmern uns darum. Das hat bisher noch immer gut funktioniert.


    Der nächste logische Schritt muss für mich jetzt sein, dass wir im Vorfeld festlegen, welche Lehrkraft in welcher Nacht Ansprechpartner bei Problemen ist und dass diese Lehrkraft bei der Programmplanung für den nächsten Vormittag ausgeplant wird.

    Ganz genau so ist das sinnvoll, handhabbar und rechtssicher.

    Mag evtl. in der Sek II gehen, in der Grundschule wirst du damit sicher nicht durchkommen, wenn was passiert, weil man sagen wird, dass die Schüler die Auswirkungen ihres Handels ja noch gar nicht verstehen können.

    Auch in der Grundschule erfordert die Aufsichtspflicht bereits tagsüber keine "Rund-um-die-Uhr-Kontrolle" der Kinder. Das ist nachts nicht auf einmal anders. Im Übrigen würde es mich wundern, wenn sich Grundschüler zu nächtlichen Exzessen verabreden.

    PS: Ich räume aber gerne ein, dass die Anforderungen und Herausforderungen in der Aufsichtsführung altersabhängig unterschiedlich ausfallen.

    Das sehe ich etwas anders, Berlin sagt klar, durchgängig aktiv zu führen oder Vorkehrungen zu treffen. Und solange ich weiß, dass noch Schüler wach sind, kann ich eben nicht einfach schlafen gehen.

    Die aktive Vorkehrung besteht in einer - möglichst dokumentierten - Belehrung zum Verhalten in der Nacht und mind. einem Kontrollgang zur Sicherstellung, dass zum Zeitpunkt x mit Eintreten der Nachtruhe alle in ihren Zimmern sind. Die aktive Führung der Aufsicht erfordert wie gesagt das Eingreifen in besonderen Situationen, nicht jedoch die durchgängige Kontrolle der Zimmer und Gänge.

    Durchgängig die ganze Nacht wach zu bleiben hat hier auch niemand gesagt, aber trotzdem ich weiß, die Schüler sind noch wach zu sagen, meine Arbeitszeit ist beendet, wird schon nichts passieren, das ist mindestens grob fahrlässig.

    Keineswegs ist es erforderlich, so lange wach zu bleiben, bis alle Schüler auch sicher schlafen.

    Du musst nämlich entsprechende Vorkehrungen treffen, um sie vor Schaden zu bewahren, wenn du deine Aufsicht nicht mehr aktiv (was eigentlich vorgeschrieben ist) wahrnehmen kannst.
    Und "ihr habt leise zu sein" o.ä. ist sicherlich keine Vorkehrung.

    Es ist keineswegs vorgeschrieben, rund um die Uhr die aktive Aufsicht zu führen und sich die Nacht um die Ohren zu schlagen. Eine nächtliche Kontrolle oder ein nächtliches Eingreifen ist nur bei Vorliegen von Hinweisen auf besondere Gefahrenlagen erforderlich. Sich nachts über den Flur schleichende Schüler führen jedenfalls nicht zwangsläufig zu Problemen. Das mag bei einer Hausparty in einem der Zimmer mit 100 dB und Alkohol anders aussehen.

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