Beiträge von Seph

    Ich habe ein Konto, welches ich nutzen kann. Also kann ich auf Klassenfahrt gehen. Ergo schließe ich mich der obigen sachlichen Aussage nicht an, da die Grundbedingung auf mich nicht zutrifft.

    Wie gesagt: das kannst du gerne für dich so entscheiden und persönlich das damit verbundene Risiko auf dich nehmen. Es zeichnet dich sogar aus, dass du als SL deinem Kollegium dieses Problem abnimmst. Es sollte hier aber keineswegs der Eindruck vermittelt werden, es sei weiterhin in Ordnung, von Lehrkräften zu erwarten diese Zahlungen über eigene Konten abwickeln zu müssen.

    Ein anderer finanzieller Aspekt, den man bedenken sollte: Ein Nebenjob lohnt sich mehr als A14, teilweise auch mehr als A15, je nachdem wie der Stundenlohn des Nebenjobs aussieht und wie umfassend die Aufgabe ist.

    Auch hier: den Nebenjob kannst du auch als A14er oder A15er machen.

    Akut auf jeden Fall. Ein Samstag Vormittag ist mehr als die Differenz zwischen A13 und A14.

    Gerade am Samstag vormittag ;)

    …ausgenommen von der These sind natürlich Menschen, die das aus Freude an der Aufgabe ohnehin immer tun wollten und Menschen, die tatsächlich auf A 15/16 zielen… da kann man auch die Rechnung aufmachen … schon mit einem Kind wird man mit kinderzuschlag und Kindergeld besser gestellt ;)

    Diese Vergleiche sind doch bestenfalls zielführend für die wenigen, die sich wirklich zwischen Kind und Karriere entscheiden...was im Schulsystem nun wirklich nicht sein muss. Ansonsten sei einfach gesagt, dass auch die Lehrkräfte in Beförderungsämtern Kinderzuschläge und Kindergeld erhalten ;)

    Auch zu beachten ist, dass eine gute Reihe von Aufgaben so oder so unter den Lehrkräften zu verteilen sind, unabhängig davon, ob diese ein Beförderungsamt innehaben oder nicht. Und es ist auch zu beachten, dass andersherum bestimmte Aufgaben, die fest an Ämter gekoppelt sind, auch entsprechende Abminderungsstunden mit sich bringen.

    Es wäre spannend zu sehen wie viele noch Lehrer werden wollen, wenn es das Berufsbeamtentum nicht mehr gäbe - bzw. falls es nicht mehr genug wären, durch welche Lohnerhöhung oder Benefits dies ausgeglichen würde.

    Ich nehme an, dass das noch immer relativ viele wären, insbesondere im sprachlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich.

    Letztlich sind aber die Gehaltsstrukturen im öffentlichen Dienst auch bei Angestellten nicht flexibel genug, um bedarfsgerecht nach Profession einzustellen.

    Was zu einer schlechteren Note führen kann und damit ist auch das ganze Abitur dann angreifbar.

    Ähm nein! Nimm es mir gerne übel, aber mit Prüfungsrecht hast du bislang vermutlich eher wenig Kontakt gehabt. Angreifbar macht man sich hier bestenfalls durch Dritte, wenn bekannt wird, dass man einem Prüfling den Erwartungshorizont hat zukommen lassen.

    Dass im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins - nochmal: der ist hier gar nicht notwendig zur Anordnung der Wiederholung - auch im Prüfungsrecht vollkommen legitimes Mittel ist, kann man auch in der ständigen Rechtsprechung des BVerwG verfolgen, u.a. hier: Beschluss vom 23.01.2018, BVerwG 6 B 67.17

    Ja und ist hier nicht anwendbar, weil die Unschuldsvermutung bleibt und solange ich gar nicht auch nur glaubhaft machen kann, dass der Erwartungshorizont genutzt wurde (was ich hier ja nicht kann), kann das nicht greifen.

    Das ist - sorry - totaler Quatsch. Die Unschuldsvermutung gibt es im Strafrecht (und auch nur dort!), aber sicher nicht im Verwaltungsrecht. Ungewöhnliche Schülerleistungen i.V.m. mit einem nachweislich vorhandenen Erwartungshorizont während der Klausur reichen vollkommen aus, um von der Inanspruchnahme dieses auch auszugehen.

    Hier ist es sogar noch einfacher: es geht nicht einmal darum, dem Prüfling eine Täuschungshandlung vorzuwerfen und als Konsequenz die Arbeit mit "ungenügend" zu werten, sondern schlicht um eine technisch notwendige Wiederholung der Arbeit.

    Wohl eher einem Spickzettel. der nach der Klausur gefunden wird, wo niemand weiß, ob der benutzt wurde.


    Kannst du auch nichts machen, weil es keinerlei Beweise dafür gibt.

    Das stimmt nicht, siehe Beweis des ersten Anscheins. Das gilt insbesondere dann, wenn

    Zitat von Inaj77


    Die Arbeit ist dementsprechend wesentlich besser ausgefallen als es ihrem eigenen Leistungsvermögen entspricht.

    Falsch. Aus eigenem Vergleich war die tatsächlich durchgeführten Untersuchung bei der U-Untersuchung beim PKV Kind wesentlich umfangreicher.

    Gegen anekdotische Evidenz lässt sich natürlich schwer argumentieren. Dennoch sei angemerkt, dass der Umfang der U-Untersuchungen ziemlich genau definiert ist und erst einmal nicht vom Versicherungsstatus abhängt. Inwiefern Ärzte bei einzelnen Kindern zusätzliche Untersuchungen für notwendig halten um bestimmte Diagnosen auszuschließen oder zu erhärten, hängt vermutlich stark vom Einzelfall ab.

    Also ist in diesem Fall das Geschlecht der entscheidende Faktor. Und genau das ist diskriminierend.

    Ich dachte immer, das Geschlecht soll keine Rolle spielen.

    Nein, das ist eine Verdrehung der Tatsachen. Entscheidende Faktoren bei der Stellenbesetzung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Darüber hinaus ist ein anerkanntes und rechtskonformes Ziel die Gleichstellung der Geschlechter auch bei der Besetzung von Führungspositionen. Daher kann als zusätzliches Kriterium durchaus eine Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund (hier die Verfolgung des legitimen Zwecks der Gleichstellung) erfolgen. Diese ist explizit zulässig und stellt gerade keine Diskriminierung dar.

    Ja. Es wird nur immer wieder darauf hingewiesen, dass das Nutzen des Privatkontos

    illegal sei,
    kriminell sei.

    Nein, es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass hier deutliche Fallstricke für die verantwortliche Lehrkraft liegen und man davon besser die Finger lässt. Die hier immer wieder gehörte Sichtweise, das Land würde sich im Fall der Fälle schützend vor seine Lehrkräfte stellen, ist m.E. ziemlich naiv. Wie gesagt: es gibt einen Grund, warum man mit hoher Sicherheit keine schriftliche Dienstanweisung erhalten wird, so zu verfahren.

    Wer das trotz aller Warnungen für sich dennoch unbedingt so umsetzen möchte, mag das so tun. Hier im Forum nach wie vor für diesen mehr als fraglichen Weg zu werben, ist m.E. unangebracht. Ich bin froh darüber, in NDS Rechtssicherheit im Handeln zu haben.

    Erfahrungsgemäß tun sie das aber nicht und es bewerben sich von vornherein weniger Frauen.

    Diese Aussage halte ich für den schulischen Bereich für nicht haltbar. Im Übrigen wird hier m.E. der Einfluss des Geschlechts auf die Stellenbesetzung viel zu stark überbetont. Daher noch einmal ganz deutlich:

    1. Die Besetzung von öffentlichen Ämtern erfolgt im Rahmen der Bestenauslese gemäß Art. 33 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

    Diese Auswahl erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Behinderung, Weltanschauung usw.

    2. Im Ausnahmefall (!), dass 2 Bewerber exakt gleich beurteilt sind, darf zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben als zusätzliches Kriterium das (auf der entsprechenden Stufe unterrepräsentierte) Geschlecht herangezogen werden, um eine rechtssichere Auswahl treffen zu können.

    Anders als hier immer wieder suggeriert, ist es also keineswegs so, dass eine grundsätzliche Geschlechterdiskriminierung bei der Besetzung öffentlicher Ämter vorliege noch zielt die Ausnahmeregelung in den wenigen Fällen der exakt gleichen Beurteilung grundsätzlich immer auf das gleiche Geschlecht.

    Demnach müssten ja ein Mann und eine Frau bei exakt gleicher Leistung die gleiche Chance auf die Stelle haben.

    Dem ist aber ganz offensichtlich nicht so.

    Doch, haben sie grundsätzlich...zumindest landesweit betrachtet. Innerhalb einer Dienststelle kommt es eben darauf an, welches der Geschlechter bislang in den entsprechenden Stufen überrepräsentiert ist. Gerade dann ist aber für die Chancengleichheit ein Ausgleich herzustellen.

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