Beiträge von Seph

    Aber zwei drei Krankheitstage sind eben keine wesentliche Beeinträchtigung der Ziele des Praktikums, selbst bei einer Woche wäre das schwer zu begründen.

    Der Ausgangspunkt der Diskussion, an dem du mit der Aussage, "krank ist krank und diese Zeiten sind nicht nachzuarbeiten" reingegrätscht warst, war ein Beispiel von fossi74 mit einem Fehlzeitenumfang von 33-66% der zu erbringenden Praktikumszeit (siehe Beitrag 44).

    Und natürlich sind 2-3 Tage bei einem einjährigen Praktikum unkritisch. Das hat mit einem pauschalen "Kranktage sind nicht nachzuholen" aber nichts mehr zu tun.

    Wenn da mal jemand gegen klagt, dann hat die Schule ganz ganz schlechte Karten. Rechtlich gesehen müssen solche Tage nicht nachgeholt werden. Da muss ich Susannea zustimmen.

    Das stimmt so pauschal schlicht nicht, wie bereits von mehreren Teilnehmern hingewiesen wurde. Ein Blick in die einschlägigen Verordnungen schafft hier deutliche Klarheit. Mal am Beispiel des hier aktuell gerade diskutierten FOS-Praktikums:

    Für euch in Hessen sieht die VOFOS dabei eine Höchstgrenze der Unterschreitung der Pflichtstunden aus vom Praktikanten nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung) von maximal 80 Stunden vor und das auch nur dann, wenn dadurch das Ziel des Praktikums nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls sind die Stunden nachzuholen, was dort auch eindeutig normiert wird.

    Susannea Auch in Berlin gibt es eine relativ klare Aussage in der APO-FOS, dass bei wesentlichen Beeinträchtigungen der Ziele des Praktikums eine Entscheidung der Schule im Einvernehmen mit der Praxisstelle herbeizuführen ist, inwiefern auch unverschuldete Fehlzeiten nachzuarbeiten sind. Bei euch gibt es ledliglich keine feste Stundengrenze wie z.B. in Hessen.

    Da ist ein Zeitraum vorgeschrieben (und in einem Vertrag festgelegt) und wenn man krank ist, dann ist es genauso wie während eines Arbeitsvertrages, dann ist man eben einfach nicht da) die Zeit wird dann aber natürlich nicht noch irgendwo angehängt, die hat man einfach weniger und Pech gehabt.

    Ich vermute deine Verwirrung entsteht genau aus diesem Vergleich, der aber nicht zutrifft. Auf schulische Betriebspraktika und auch auf die in Ausbildungsordnungen festgelegten Pflichtpraktika von Studierenden findet das Arbeitsrecht gerade keine Anwendung. Vielmehr befinden wir uns hierbei im Prüfungsrecht und dabei sind verpasste Prüfungsleistungen selbstverständlich nachzuholen oder durch in den Ausbildungsordnungen geregelte Ersatzleistungen zu erbringen.

    Und auch da muss man die Tage nicht nacharbeiten. Also stimmt das wohl eher mit meinem Einwand, dass es in der Regel nicht so ist, dass man Tage nacharbeiten muss, überein.

    Ähm doch, sofern die Möglichkeit dazu bestand, konnte man sich genau dadurch vor dem Nichtbestehen des Kurses schützen. Es musste einfach eine bestimmte Mindestanzahl von Terminen und erfolgreichen Versuchen nachgewiesen werden.

    Die 12 Tage Urlaub sind in Vietnam gesetzlich vorgeschriebene Urlaubstage. Man braucht in Vietnam aber auch nicht mehr Urlaubstage. Wo in Deutschland man über den Neujahreswechsel nur zwei freie Tage hat mit Glück noch das Wochenende dazwischen, hat man in Vietnam mindestens eine Woche frei. Diese Feiertage werden nicht zu den Urlaubstagen gezählt. Dies soll nur kurz darstellen, dass man leider die gewohnten deutschen Standards nicht auf Vietnam übertragen kann.

    Im Übrigen bringt es recht wenig, sich zielgerichtet die einzigen längeren zusammenhängende Feiertage herauszusuchen und dann zu suggerieren, das wäre im Jahresverlauf immer so. Wenn man sich wirklich mal die Feiertage in Vietnam und in Deutschland nimmt und gegenüberstellt, gibt es in Deutschland keineswegs weniger, sondern eher mehr Feiertage im Jahresverlauf. Auch diese werden nicht auf den Urlaubsanspruch von nicht selten 30 Tagen (bei gesetzlichem Mindesstandard von 20 bzw. 24 Tagen) angerechnet. Wie man damit auf die Idee kommt, dass der gesetzliche Mindeststandard (!) von 12 Tagen attraktiver sein soll, ist mir ein Rätsel.

    Diese müssen dann aber auch dort geführt werden. Bei mir kämen dann noch 10 Minuten über die Erfassung aufregen (was ja auch dienstlich veranlasst ist) dazu.

    Ja natürlich. Das ist ja kein Problem. Sich über äußere Rahmenbedingungen aufregen habe ich vor langer Zeit aufgehört, bringt eh nichts. Ok...in dem Fall brauche ich mich auch deshalb nicht aufregen, da ich die Zeit ja freiwillig erfasse und zur aktiven Steuerung meiner Arbeit nutze.

    Wie erfasst man "sauber"?

    Ich soll ja nur die Stunden angeben.

    Wie gesagt: diese Anweisung widerspricht m.E. der Vorgabe der Arbeitszeiterfassung durch den EuGH, die sich gerade gegen pauschale Systeme (z.B. auch Vertrauensarbeitszeit) wendet.

    Eine "saubere" Erfassung erfasst tatsächlich die komplette Arbeitszeit. Ich handhabe das seit geraumer Zeit für mich bereits über eine App so und habe dafür Kategorien angelegt, die sich auch weitgehend in der nds. Arbeitszeitstudie von 2015 finden. Ein Beispieltag könnte dann (etwas anonymisiert) so aussehen:

    07:35-07:50 Arbeitsorganisation (Sortieren und Priorisieren von Dienstmails)

    07:50-08:00 Unterrichtsnahe Tätigkeiten (-> Vor- und Nachbereitung, inklusive "Rüstzeiten")

    08:00-09:30 Unterricht (Lerngruppe A, Fach X)

    09:30-09:45 Kommunikation (-> Beantworten von Mails)

    09:45-11:15 Unterricht (Lerngruppe B, Fach Y)

    11:15-11:40 Kommunikation (Pädagogische Kommunikation mit Kollegen)

    11:40-13:10 Unterricht (Lerngruppe A, Fach Y)

    13:10-13:45 Pause (nicht angerechnet, falls "echte" Pause, sonst wie oben)

    13:45-15:15 Kommunikation (Dienstbesprechung im Fachteam)

    18:30-19:15 Unterrichtsnahe Tätigkeiten (-> Vor- und Nachbereitung, inklusive "Rüstzeiten")

    PS: Das liest sich sehr lang und aufwendig, ist mit einer geeigneten App aber in weniger als 3min erledigt.

    Dem stimme ich Dir zu. Die Problematik liegt m.E. darin, dass TZ-Kräfte mit unterschiedlichen TZ-Anteil wie VZ-Kräfte außerhalb des Deputats eingesetzt werden. Damit wird die Mehrarbeit in dem Sinne nicht erfasst.

    Dass das in der Praxis oft noch so läuft, ist unbestritten. Die Teilzeiterlasse der Bundesländer sprechen hier aber eine ganz klar andere Sprache und begründen den Anspruch für Teilzeitkräfte, auch für außerunterrichtliche Tätigkeiten nur entsprechend ihrer Quote herangezogen zu werden.

    Der Passus " mit der UE ist sämtliche weitere Arbeit abgegolten" kann maximal Vor-und Nachbereitung inkludiert werden, jedoch nicht alle weiteren Aktivitäten.

    Nein, das ist ein Fehlschluss. Die Arbeitszeit von Lehrkräften wird nur in UE gemessen, wie oben ausgeführt sind alle anderen Tätigkeiten dort bereits pauschal mit eingepreist. Umso wichtiger ist aber die saubere Erfassung dieser Tätigkeiten und ihres Umfangs.

    Immerhin sind die Lebenshaltungskosten in Vietnam deutlich niedriger :cash:

    Sind sie, aber unter dem Strich hat man quasi mehr davon, hier erst einmal 3 Monate regulär zu arbeiten und sich dann 9 Monate ohne Bezüge beurlauben zu lassen und in der Zeit das Land kennenzulernen, als 12 Monate zu ortsüblichem Gehalt und ohne nennenswerte soziale Absicherung vor Ort zu arbeiten. Ersteres ist mit Sicherheit auch die entspanntere Variante ;)

    Vermutlich werden hier 2 Dinge durcheinander geworfen. Einerseits bemisst sich die Arbeitszeit (und auch die abrechenbare Mehrarbeit) von Lehrkräften zunächst tatsächlich an den gehaltenen Unterrichtseinheiten. Dahinter steckt die Annahmen, dass außerunterrichtliche Aufgaben damit weitgehend linear skalieren bzw. durch die Lehrkräfte eigenverantwortlich priorisiert werden. Andererseits erfüllt die reine Erfassung von Unterrichtseinheiten m.E. gerade nicht die Anforderung zur Erfassung der Arbeitszeit.

    Und genau deswegen braucht es eine korrekte Erfassung: weil es eben Unterschiede zwischen den Bedingungen in einzelnen Fächern gibt, aber eben auch zwischen Menschen und ihrer Arbeitsweise. In jedem anderen Job schlägt sich das ebenfalls nieder (Kollege A schafft in 8 eingestempelten Stunden im Büro mehr als Kollege B) und das ist okay so. Deswegen muss B trotzdem keine pauschal abgegoltenen 60-Stunden-Wochen schieben.

    Nein, muss er sicher nicht. Er muss dann aber im Zweifelsfall plausibel darlegen, wie es zu einer solchen Minderleistung kommen kann.

    PS: Das gilt natürlich nur, wenn es sich auch um eine objektiv feststellbare Minderleistung handelt, B also nachweislich deutlich weniger als die Vergleichsgruppe in der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit schafft.

    Leider scheint in Niedersachsen Bildung keinen hohen Stellenwert in der Politik zu genießen - ich habe eben inzwischen einen guten Vergleich.

    Nein, du kennst lediglich einige sächsische und niedersächsische Lehrkräfte aus deiner unmittelbaren Umgebung. Dass das auch genau andersherum laufen kann, ist dadurch natürlich nicht wahrnehmbar. Ich habe hier beinahe täglich mit Anwärtern zu tun und denen geht es in ihrer Ausbildung ziemlich gut. Die Ausbilder des hiesigen Seminars haben z.B. einen guten Blick auf die jeweiligen Ausgangs- und Rahmenbedingungen ihrer Anwärter und legen als Maßstab letztlich an, wie sie mit diesen Rahmenbedingungen (z.B. Zusammensetzung der Lerngruppe und deren Kenntnisstand) konkret umgehen und weniger, wie das in der Theorie sein sollte. Die häufigen Unterrichtsbesuche gewährleisten dabei eine enge Rückkopplung von Ausbildung am Seminar und Tätigkeit an den Schulen...das kannte ich z.B. aus Thüringen ganz anders.

    Wieso? Das ist angebracht, wenn man Zweifel an der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat, aber das ist das hier ganz klar ja nicht. Die Anordnung zur Teilnahme ist rechtmäßig.

    Im Eröffnungsbeitrag und in meiner darauf bezogenen Antwort ging es aber überhaupt nicht um die generelle Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, sondern um deren Nichtanrechnung auf dadurch entfallenen Unterricht und um den scheinbar ungeklärten Umgang mit fehlenden Einverständniserklärungen.

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