Beiträge von Seph

    Susannea

    Such doch bitte einfach mal nach "Kündigung befristeter Arbeitsvertrag". Dann findest du sehr schnell aus zig Quellen die Klarstellung, dass auch ein befristeter Arbeitsvertrag ohne vereinbarte Kündigungsfristen und außerhalb der Probezeit - anders als von dir behauptet - durchaus kündbar ist. Wenn dich an den zugehörigen arbeitsrechtlichen Regelungen weiterhin etwas verwirrt, helfe ich gerne bei der Auflösung.

    Wenn man deine Aussage präzisieren würde zu: "...ist er in der Regel nicht ordentlich zu kündigen.", wäre sie ja korrekt. Aber eine Pauschalaussage wie

    ...geht er gar nicht zu kündigen.

    ist eben einfach falsch.

    Ist der Vertrag befristet? Steht ein Kündigungsfrist drin? Befindest du dich noch in der Probezeit? Wenn erst ja und dann zweimal nein, geht er gar nicht zu kündigen.

    Das ist nicht korrekt, wie leicht herauszufinden ist. Aufgrund des automatischen Auslaufens ist lediglich die ordentliche Kündigung entbehrlich und daher nicht als Regelfall vorgesehen. Und selbst diese ist in bestimmten Fällen anwendbar, die außerordentliche Kündigung mit entsprechenden Gründen ohnehin.

    Gut, dachte ich mir. Dann fing er aber an, Probleme bei meiner anderen Arbeitsstelle zu sehen. Schließlich dürfte ich für eine Nebenbeschäftigung höchstens ein Fünftel der Arbeitszeit meiner Hauptbeschäftigung aufwenden. Ich kenne diese Regel für Vollbeschäftigte und bei unbefristet Tarifbeschäftigten, die auf Teilzeit reduziert haben. Aber ich habe ja von vornherein nur eine Stelle von 40 %. Ist die Regelung da identisch? Schließlich wende ich ja keine Arbeitszeit für eine Nebenbeschäftigung auf, die dadurch meinem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung dadurch verloren geht.

    Soweit ich das nachvollziehen kann, gab es einen solchen Verweis auf die beamtenrechtliche Regelung noch im alten BAT, nicht jedoch in den neueren Tariverträgen TVöD und TVL. Insofern ist nur darauf zu achten, dass deine Nebentätigkeit deine Hauptbeschäftigung nicht beeinträchtigt und das insgesamt arbeitszeitrechtliche Regelungen (wöchentliche Höchstarbeitszeit, Mindestruhezeiten u.ä.) eingehalten werden.

    Mal als Beispiel für eine problematische Konstellation: Hauptbeschäftigung als Lehrkraft vormittags und Nebenjob als Barkeeper bis in die Nacht hinein.

    PS: Wenn dein SL hier Probleme sieht, möge er diese bitte unter Verweis auf die aktuellen Rechtsquellen belegen. Andernfalls gibt es hier kein Problem ;)

    dann sind das aber Fortbildungen, die mit Schule nichts zu tun haben.

    Nicht unbedingt. Es können auch Fortbildungen im Schulkontext sein, die nicht angeordnet, sondern vorwiegend im Interesse des AN sind. Dass wir an Schulen i.d.R. für Fortbildungen freigestellt werden, ist ein durchaus nettes Entgegenkommen des AG, welches natürlich oft auch dadurch bedingt ist, dass ein gewisses geteiltes Interesse an den Fortbildungsinhalten auch seinerseits besteht. Mein Hinweis, dass das nicht immer so sein muss, war eine explizite Replik auf den Einwurf von Hohlkopf , dass Fortbildungszeiten grundsätzlich als Arbeitszeiten anzurechnen wären, was halt schlicht falsch ist.

    Ich bin gerade für ein paar Tage verreist. Das ist mein gutes Recht in den Ferien. Ich kann nicht einfach in einer Vier-Tages-Frist spontan herzitiert werden, wenn keine dringenden Umstände vorliegen (und diese liegen nicht vor). Sonst kann man ja als Lehrer nie Urlaub buchen oder muss noch um Erlaubnis bitten, ob man fahren darf. So weit kommt es noch! ^^

    Das hat ja auch niemand behauptet. Gleichzeitig gilt andersherum auch, dass das Anliegen, eine Lehrkraft auch während der Ferien zum Dienst heranzuziehen, nicht bereits grundsätzlich unangemessen oder gar unzulässig wäre. Im Übrigen gilt für Beamte genauso wie für Angestellte auch, dass der Jahresurlaub eigentlich vorab beantragt werden müsste, wobei Lehrkräfte dafür an die Ferienzeiten gebunden sind. Dass das nicht überall penibel so gehandhabt wird, bedeutet nicht, dass man grundsätzlich in Ferienzeiten nicht angesprochen werden darf.

    Ein seltsamer Vergleich von Sklaverei und Arbeit in Gefängnissen, der an der Sache vorbeigeht. Im Übrigen verkennst du bei deiner Suggestion, man verdiene ja ordentlich an den Gefangenen, vollkommen, dass die Inhaftierungskosten pro Gefangenem und Tag in den USA im hohen dreistelligen Bereich liegen, was gerade nicht durch die einfachen Tätigkeiten erwirtschaftet werden kann. Es wird auch verkannt, dass es bei Arbeitsangeboten im Gefängnis - insbesondere in Deutschland - oft darum geht, die Häftlinge nach Entlassung aus der Haft erfolgreich in den Arbeitsmarkt überführen zu können und damit präventiv gegen mögliche Rückfälle zu wirken.

    Mir ist mit Korrekturfach klar, dass Ferienzeit nicht komplett Urlaub bedeutet.

    Mit kurzfristig Bescheid geben meine ich drei Tage...also nach Nachrichterhalt soll man drei Tage später spontan "antanzen". Das geht nicht. Da muss man gemeinsam einen Termin finden.

    Das mag man subjektiv so sehen. Zumindest im Arbeitsrecht ist eine dreitägige Frist zur Ankündigung von Diensplanänderungen fast noch angemessen. Abgestellt wird dort auf 4 Tage Frist. Das wird im Beamtenrecht nicht viel anders sein. Ob man sich an 1 Tag Differenz aufhängen möchte, wenn einem der Termin eigentlich möglich wäre, muss man wie gesagt selbst entscheiden.

    PS: Deine Schlussfolgerung, dass man gemeinsam einen (zeitnahen) Alternativtermin vereinbaren sollte, teile ich.

    Ja, ich denke daran führt kein Weg vorbei. Meine Rechtsschutz bietet telefonische Rechtsberatung an, die werde ich mal in Anspruch nehmen.

    Auch für Verwaltungs- und Beamtenrecht? ;)


    ...sorry, kleine Spitze. Vermutlich ist die telefonische Erstauskunft problemlos möglich. Viele private RSV sind halt einfach in den abgesicherten Rechtsgebieten limitiert (z.B. auf Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht und Streitigkeiten bei Unfällen u.ä.). Daher kann ich bei (selten vorgetragenen) impulsiven Äußerungen von Eltern, Vorgänge rechtlich prüfen zu lassen, oft nur leicht schmunzeln.

    Wie gesagt: das hängt auch etwas vom Begriff "kurzfristig" ab. Und ja, Lehrkräfte haben mitnichten während der gesamten Ferienzeiten auch Urlaub und können daher durchaus angesprochen werden. Dass man nicht jeden Termin dann auch möglich machen kann und muss, ist ebenfalls klar. Sollte man konsequent die Idee "Ferienzeit = ich habe grundsätzlich keine Dienstgeschäfte zu erledigen" verfolgen, darf man sich wie oben bereits erwähnt nicht wundern, wenn es da den Wunsch zur Transparenz der Urlaubszeiten gibt.

    Zusammenfassend würde ich daher empfehlen, zwar sich einerseits keineswegs zu verbiegen, um eigentlich unmögliche Termine möglich zu machen und natürlich kann man getrost seinen Urlaub buchen und durchführen, gleichzeitig sollte man sich aber bei möglichen Terminen auch kooperativ zeigen und diese wahrnehmen bzw. zeitnahe Ersatztermine anbieten - wohlwissend, dass eben nicht "Ferien = Urlaub" gilt.

    Und was genau verstehst du unter "kurzfristig"?

    Der Schulleiter muss aber doch rechtzeitig dazu einladen und nicht kurzfristig, oder? Sonst kann man ja nie in Urlaub fahren.

    Ich rede nicht von der letzten Woche der Sommerferien.

    Meinen Urlaub habe ich i.d.R. schon viele Monate vor den Ferien gebucht. Gleichzeitig ist es wohl kaum erforderlich, dass mögliche Termine in den Ferien bereits mehrere Monate vorab angekündigt werden müssen, um nicht kurzfristig zu sein. Auf eventuelle Kollisionen weist man dann eben hin und bietet einen zeitnahen Alternativtermin an. Macht man das dauerhaft, wäre es wenig verwunderlich, wenn man zukünftig um Beantragung des 30-tägigen Jahresurlaubs zu Beginn des Jahres gebeten wird. Zumindest aus Thüringen kenne ich das tatsächlich auch als Standard für alle Lehrkräfte.

    So darf er keine Website für die Vermarktung betreiben und auch im Internet und anderen Medien keine Werbung schalten. Erlaubt ist nur die (relativ teure) Direktwerbung per Post.

    Wie kommt die SL darauf, dass solche Auflagen rechtmäßig wären? Werbung in elektronischen Medien zu verbieten, analog aber zu erlauben, ist ziemlich widersprüchlich und wohl kaum sachlich mit Einschränkungen aufgrund des Hauptberufs zu verbinden.

    Auch da hilft wieder ein Blick ins Arbeitsrecht. Dem Arbeitgeber steht es zu bis zu 3/5 der Urlaubszeit als Betriebsurlaub fest vorzugeben. Die verbleibenden 2/5 hingegen stehen in der alleinigen Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers. Also von unseren 30 Tagen müßte jeder Arbeitnehmer 12 Tage wirklich frei nehmen können, eben auch während der Unterrichtszeit.

    --> Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.1981, 1 ABR 79/79

    Danke für das Urteil, aber bitte vorsichtig mit der Schlussfolgerung. Diese ist nämlich so nicht korrekt. Im konkreten Urteil wurde die Festsetzung einer dreiwöchigen Betriebsruhe in den Sommerferien für rechtmäßig erklärt und darauf aufbauend festgestellt, dass die Bindung des zustehenden 5-wöchigen Urlaubs auf 3 ganz konkrete Wochen und 2 frei zu legende Wochen in Ordnung ist.

    Daraus lässt sich gerade nicht herleiten, dass Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf die völlig freie Festsetzung von 2/5 ihres Jahresurlaubs haben. Man bedenke dabei, dass selbst unter Auflage, Urlaub nur in den Ferienzeiten zu nehmen, uns für 30 Tage noch immer 63 Tage bei einer 5-Tage-Woche bzw. 75 Tage bei einer 6-Tage-Woche zur Verfügung stehen. Das BAG stellte auch gezielt darauf ab, dass selbst bei freier Wahl des Urlaubs 89% der Tage innerhalb der Sommerferien genommen würden.

    Die gesetzliche Grundlage für die Wahl der Urlaubstage bei Arbeitnehmern ist das BUrlG. Dort heißt es explizit:

    Zitat von §7 Abs. 1

    (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

    Solche dringenden betrieblichen Belange (nicht verwechseln mit "zwingenden"!) sind bereits erfüllt, wenn z.B. die "Auftragslage die Anwesenheit des AN erfordert" oder wenn durch Ausfälle erheblicher Vertretungsbedarf entstünde.

    Und es gibt keine Aussage dazu, ob es davon überhaupt welche gibt. Solche Anfragen stellen wir auch rechtzeitig, aber dann meist mit der Aussage, wer nicht bis dann und dann mindestens Bronze erworben hat, kann nicht teilnehmen.

    Über das Ergebnis der Anfrage gibt es aber hier keinerlei Aussage, also sind die Nichtschwimmer sehr wohl reininterpretiert.

    Nein, es ist weiter vorne explizit erwähnt worden, dass eine solche Abfrage der Schwimmfähigkeit nicht systematisch für alle Teilnehmenden erhoben wurde.

    Im Übrigen reicht es nicht aus, die Schwimmfähigkeit einfach anzunehmen und explizit als solche "enttarnete" Nichtschwimmer auszuschließen. Vielmehr haben sich die Lehrkräfte von der Schwimmfähigkeit aller Teilnehmenden zu überzeugen. Das ist aber wie gesagt - und weiter vorne zu lesen - gerade nicht erfolgt.

    PS: Das Problem war hier auch weniger die Schwimmfähigkeit der Teilnehmenden, sondern die nicht gegebene Rettungsfähigkeit und Gewässerkunde der Aufsichtspersonen.

    Wieso soll man nachfragen. Ich finde diese Aussagen über Kollegen, die man gar nicht kennt, sondern nur von anderen gehört hat, was sie gemacht haben sollen verwirrend, da ist nichts nachzufragen!

    Es geht gar nicht um die Charakterisierung einer anderen Lehrkraft, sondern darum, dass ein solches Verhalten, wie hier beschrieben wurde, gerade die Definition der groben Fahrlässigkeit erfüllt. Diese Einschätzung ergibt sich allein aufgrund der Beschreibung und dafür ist auch keine weitere Kenntnis der Person notwendig.

    Ist das noch wichtig? Aber gut, je nach Antwort von Haubsi1975 kann man hübsch weiter diskutieren. :stumm:

    Ja, ist es. Ich habe noch immer den Eindruck, dass viele Kolleginnen und Kollegen - selbst hier im Forum auch nach der bisherigen Diskussion und den deutlichen Hinweisen auf die rechtliche Problematik - noch immer sehr unbekümmert an Aktionen auf und im Wasser bei Schulfahrten herangehen. Dass gerade hierbei eine unbekümmerte Vorgehensweise nicht angezeigt ist, kann nicht oft genug deutlich gemacht werden.

    Wie wir mitverfolgen durften, hätte ohne die Absage des Anbieters aufgrund der Wetterlage hier eine Wassersportveranstaltung auf dem Meer (!) stattgefunden, ohne dass:

    -> vorab wirklich sicher erfasst wurde, welche Schüler eigentlich hinreichend sicher schwimmen können

    -> mindestens eine begleitende Lehrkraft überhaupt rettungsfähig, geschweige denn rettungsfähig im Meer wäre

    -> scheinbar nicht die Qualifikation der Teamer des Anbieters geprüft wurde

    -> scheinbar keine hinreichende Sachkunde des Gewässers und dessen Verhältnisse vorlag

    .....

    Man kann nur wiederholt allen Kolleginnen und Kollegen strikt davon abraten, sich in solche Situationen zu bringen und andersherum dazu ermutigen, klar darauf zu bestehen, solche Aktionen nicht mitzutragen.

    Du meinst, man kann das moralisch nicht? Oder du meinst, man kann das rechtlich nicht? Oder was heißt „kann“ in diesem Fall?

    Tatsächlich ist es doch praktisch ganz einfach- ich schreibe in den Hauptstundenplan eine Stunde Förderunterricht am Dienstag in die 6. Stunde, aber ich informiere weder die Schülerinnen und Schüler darüber noch die LK. Dann findet die Stunde nur auf dem Papier statt. Kann man also ganz einfach!

    ...und wäre beim Auffliegen - wie wossen das treffend beschrieben hat - sicher deutlich zu sanktionieren. Arbeitszeitbetrug rechtfertigt sowohl bei Angestellten die Kündigung als auch bei Beamten die Entfernung aus dem Dienst (siehe hierzu u.a. BVerwG v. 7.4.2022 – 2 B 6/22).

    Stelle es mir aber witzig vor immer Buch zu führen á la "Telefongespräch mit Elternteil X,Y,Z wegen Disziplinverstößen; Dauer: 15min. / Korrektur Deutschklassenarbeit Klasse 10; Dauer: 2h).

    Das ist überhaupt kein Problem, in einigen Arbeitszeitstudien auch bereits erfolgreich ausprobiert worden und einige Kolleginnen und Kollegen hier im Forum - mich eingeschlossen - erfassen ihre Arbeitszeit bereits systematisch. Mir persönlich hilft das sehr bei der Strukturierung meiner Arbeit und ich habe dadurch einen ganz guten Überblick, wieviel Zeit in welche Teiltätigkeiten fließt und wieviel ich jeweils noch zur Verfügung habe.

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