Beiträge von Seph

    Unabhängig davon: im beschriebenen Fall hat das Kollegium, das fast ausschließlich aus Frauen besteht, den einzigen männlichen Kollegen gewählt. Sie haben offenbar keine deiner Vorurteile, vertrauen dem Kollegen und wollen, dass er sie in Gleichstellungsfragen berät. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dieses Kollegium in dieser Form zu entmündigen.

    Ich habe auszugsweise die Argumentation des Landesverfassungsgerichts wiedergegeben, warum die Beschränkung des Wahlrechts auf Frauen im Falle der Besetzung einer Gleichstellungsbeauftragten verfassungskonform ist. Das hat nichts mit persönlichen Vorurteilen o.ä. zu tun. Wie gesagt: es lohnt sich, das Urteil einmal zu lesen.

    kleiner gruener frosch

    Genau so ist es gemeint. Für die VZ-Kraft A ändert sich überhaupt nichts, wenn statt der VZ-Kraft B auf einmal 2 TZ-Kräfte B´ und C´existieren, die natürlich nur entsprechend ihrer Quote Aufgaben übernehmen. Wenn sich A natürlich dem Fehlschluss hingibt, sich nur mit C´zu vergleichen, mag sich das subjektiv unfair anfühlen.

    So sehe ich das auch, man sollte bei Einstellungen nicht nach dem Geschlecht gehen und freie Berufswahl ist ein hohes gut. Ich sehe in einer 50:50-Aufteilung aber Vorteile und könnte mir durchaus Anreize vorstellen.

    Da wäre ich offen gestanden mal interessiert an möglichen Ideen, die einen höheren Anteil von Männern ins Lehramt bringen könnten und gleichzeitig rechtlich haltbar wären.

    Verstehe die Eingangsfrage nicht. Ein Klassenlehrer hat seine Funktion zu 100% zu füllen.

    Ein Teilzeitbeschäftigter übernimmt dann eben nur eine Klassenführung zu 100% und nicht 2 oder 3 Klassenführungen wie der Vollzeitkollege.

    Ein Teilzeitkollege macht auch keinen 50% Unterricht, sondern unterrichtet mit der halben Stundenzahl 100% dieser reduzierten Zeit.

    Das mag am BK vlt. anders sein, aber an allgemeinbildenden Schulen hat eine Lehrkraft i.d.R. nicht mehrere Klassenleitungen gleichzeitig. Dennoch geht die Eingangsfrage natürlich von einer falschen Voraussetzung aus.

    Demnach müsste dann ein Vollzeitklassenleitungsteam bei Teilzeit einer Lehrkraft neu zusammengesetzt werden und dann etwa aus einer Vollzeitkraft und zwei 50% Teilzeitkräften bestehen.

    Ich weise einfach mal vorsichtig darauf hin, dass es bei weitem nicht an allen Schulen Usus ist, Klassen auch wirklich mit Klassenleitungsteams zu besetzen. Es ist durchaus möglich, eine Vollzeitlehrkraft als "Haupt"-Klassenlehrkraft mit einer Vertretungslösung zu besetzen und gleichzeitig im Falle von Teilzeitlehrkräften ein Team als Klassenlehrkräfte einzusetzen.

    In der Praxis kommen noch viele andere Überlegungen hinzu, die Schule hat hier nach §16 Abs. 5 BGleiG auf geeignete Individuallösungen zu achten. So wird bei uns bei der Klassenlehrerteambesetzung nicht nur auf die Teilzeitquoten, sondern auch auf weitere übernommene Aufgaben in der Schule geachtet. Das führt dazu, dass es z.B. auch 3er Teams gibt, wenn dort entweder mehrere Lehrkräfte mit geringer Teilzeitquote zusammenkommen oder Funktionsstelleninhaber mit dabei sind. Es braucht dann einfach eine gute und transparente Aufgabenverteilung innerhalb der Teams.

    PS: kleiner gruener frosch war schneller :)

    Es ist ein leidiges Thema: An vielen Schulen beklagen Teilzeitkräfte zu Recht, dass sie Elternsprechtage, Vertretungsbereitschaften, Feste/Ausflüge und Sonstiges ebenfalls nur anteilig leisten möchten.

    Oftmals unausgesprochen ist, dass die liegenbleibende Arbeit dann von Vollzeitkräften on Top gemacht werden muss.

    Das ist ein subjektiver Fehlschluss einiger Kolleginnen und Kollegen. Natürlich erledigt eine 50%-Teilzeit-Lehrkraft theoretisch auch nur 50% dieser Teilaufgaben. Das heißt gerade nicht, dass die restlichen 50% auf andere Vollzeit-Lehrkräfte verteilt werden müssten, sondern rechnerisch landen die bei der anderen 50%-Teilzeit-Lehrkraft, die gemeinsam die sonst mögliche Vollzeitlehrkraft ersetzen.

    De facto leisten die beiden 50%-Teilzeit-Lehrkräfte zusammen im Übrigen i.d.R. mehr der unterrichtsnahen Aufgaben als es die eine Vollzeitlehrkraft, die sie ersetzen, alleine leisten würde. Das ist ja gerade die Krux bei Teilzeit im Lehramt.

    Aber mal anekdotisch etwas, was m. E. überhaupt nicht sein darf: Grundschule, 12 Kolleginnen, 1 Kollege. Dieser wird vom Kollegium zum Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Sechs Wochen später wird diese Wahl einkassiert (ob von Schulamt oder Bezirksregierung, weiß ich jetzt nicht): Die Gleichstellungsbeauftragte muss eine Frau sein 🤷‍♂️ Es hat mich jetzt nicht getroffen, ich habe hier genügend andere Aufgaben. Aber ich könnte ja auch ein alleinerziehender Vater sein oder homosexuell oder … halt jemand, der zu einer Minderheit gehört, diskriminiert wird oder sich zumindest diskriminiert fühlt und der in dieser Position eben die Interessen von Minderheiten vertreten und sich gegen Diskriminierung einsetzen wollte.

    So seltsam ist das gar nicht und steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Gleichstellungsbeauftragte natürlich auch die Interessen des Kollegen zu vertreten hat. Hauptadressaten der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind dennoch weiterhin Frauen, da diese noch immer vorrangig von Care-Aufgaben betroffen sind und auch Fälle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz noch immer vorwiegend Frauen betrifft. Dass die damit verbundene Wahlrechtsbeschränkung durch den Gesetzgeber auch verfassungsrechtlich haltbar ist, hat u.a. das LVerfG Mecklenburg-Vorpommern bereits 2017 entschieden (Az. LVerfF 7/16).

    Bei uns wird es einen PopUp Store von BlueBroxx geben.

    Gibt es etwas, was man haben MUSS?

    Her mit euren Tipps!

    Burg Blaustein mit allen Erweiterungen, dazu dann eigentlich die komplette sonstige Mittelalter-Reihe und die relativ neue Piratenwelt ;)

    Ich würde erstmal davon ausgehen. Zu mindestens würde ich der Person erstmal nichts erzählen, wenn der andere Elternteil das nicht möchte. Im Zweifel der Rechtsabteilung vorlegen und um Anweisung bitten. Solange die Eltern um Geduld bitten. Mir geht es aber nur darum, wenn ein Teil das explizit verbietet. Solange das nicht der Fall ist, würde ich immer davon ausgehen, dass die Einwilligung vorliegt.

    Meines Erachtens kann der andere Elternteil gar nicht ausschließen, dass ein Elternteil auch einen Dritten mitbringt und dabei sein lässt. Genauso wenig kann der andere Elternteil den Umgang seines Kindes mit bestimmten Personen (z.B. den Eltern des EX) ohne weitere Umstände verbieten. In nicht erheblichen Angelegenheiten entscheidet das jeweils betreuende Elternteil eigenständig. Ein einfaches Elterngespräch dürfte gerade keine erhebliche Angelegenheit sein.

    Ich habe schon 31 Dienstjahre, aber im Schnitt nur 23/28 Wochenstunden unterrichtet - das schlägt ja auch zu Buche. Es liegen noch einige Jährchen vor mir, das stimmt, wobei ich eigentlich mit 63 aufhören wollen würde.

    Damit kommt man tatsächlich auf die ca. 25 "Vollzeitäquivalentjahre". Ich kann gerade nicht beurteilen, wie viele Jahre das für dich noch sind, du würdest jetzt aber auf den aktuellen Stand von etwa 34,5% jeweils ca. 1,8% * Teilzeitquote pro weiteres Arbeitsjahr dazu erhalten und später pro Monat verfrühter Pensionierung wieder um 0,3% gesenkt werden. Die sich daraus ergebende Gesamtquote wird am Ende mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der erreichten Endstufe multipliziert und ergeben deine Pension.

    OT weil Gymnasium: Wir sind damals Anfang 11 (oder 12?) gefragt worden, wir wollten alle weiterhin geduzt werden. Eine mir bekannte Klasse hat sich von einem ihnen sehr unliebsamen Lehrer dann bewusst siezen lassen...

    So kenne ich das auch. Ich frage grundsätzlich neu übernommene Kurse in der Sek II, wie sie es gerne handhaben wollen und es gab bislang keinen einzigen, in dem das Siezen gewünscht wurde.

    Die Positivregel ist der von Bolzbold zitierte §123, Abs. 1, Ziffer 3, der als Einschränkung eine schriftliche Einwilligung verlangt. Diese ist von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.


    Sprich: Es ist meines Erachtens nach ein datenschutzrechtlicher Verstoss, ohne schriftliche Einwilligung aller Erziehungsberechtigten den/die Lebensgefährten im Elterngespräch dabei zu haben.

    Das halte ich für einen Fehlschluss. Im zitierten §123 Abs. 1 Satz 3 geht es um den Fall, Dritten explizit Rechte und Pflichten der Eltern im schulischen Kontext zuzugestehen. Dafür benötigt es in der Tat eine schriftliche Einwilligung. Dann können diese auch in Nichtanwesenheit der eigentlichen Eltern entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Hier geht es aber gerade darum, dass ein anwesendes Elternteil der Informationsweitergabe an Dritte in seinem Beisein zustimmt, wofür es m.E. weder der Schriftform noch der Freigabe des anderen Elternteils bedarf.

    PS: Auch hier darf die Schule übrigens im Regelfall davon ausgehen, dass beide sorgeberechtige Personen im gegenseitigem Einvernehmen handeln und es damit ausreicht, eine der beiden Personen zu informieren. In der Regel ist das die Person, bei der das Kind überwiegend wohnhaft ist. Ausnahmen hiervon sind Angelegenheiten erheblicher Bedeutung wie z.B. Schulwechsel, Rücktritte u.ä.

    Auf explizite Anfrage des anderen Sorgeberechtigen ist die Schule aber dennoch auch diesem gegenüber auskunftspflichtig. Nur muss sie eben nicht grundsätzlich beide in allen Angelegenheiten kontaktieren.

    Der rechtlich tatsächlich problematische Fall bei getrennten Sorgeberechtigten ist es von Seite der Schule her auch nicht, dass im Beisein und mit Einverständnis der einen sorgeberechtigten Person auch ein Dritter informiert wird, sondern dass die andere sorgeberechtigte Person keine relevanten Informationen seitens der Schule erhält, auf die aber ebenfalls Anspruch bestünde.

    Ich bin da auch immer entspannt gewesen - habe nun aber von einer Schule gehört, wo mit Klage gedroht wurde weil sorgeberechtigter Expartner+LG aufgetaucht ist - ohne schriftliche Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Dieses beklagt nun den Lehrer...

    ...mit Klage drohen ist erst einmal etwas ganz anderes als tatsächlich klagen und noch einmal etwas ganz anderes als vor Gericht auch Recht zu bekommen. Ich wäre da sehr entspannt, wenn eine nachweislich sorgeberechtigte Person von sich aus Informationen über das eigene Kind an Dritte weitergeben möchte.

    Im Netz steht, dass die Mindestversorgung von Beamten nach 5 Dienstjahren 1866 € beträgt? Kann das sein? Wofür gehe ich dann überhaupt arbeiten? Ich habe jetzt 31 Dienstjahre und meine Pensionsansprüche sind in etwa die gleichen.

    Die Größenordnung ist definitiv richtig, mit Familienzuschlag der Stufe 1 sind es sogar etwas über 1900€ bei euch in BW. Bezogen auf das Endgrundgehalt in A12 sind das aber nur ca. 34,5% und damit nur ca. 19 "Vollzeitäquivalentjahre" im Dienst. Dass du nach 25 Dienstjahren also noch nicht deutlich darüber liegst, ist gar nicht so seltsam. Mit den maximal möglichen 40 Dienstjahren wäre die Pension allerdings gut doppelt so hoch wie die Mindestversorgung.

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