"(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden."
Wenn ich es richtig verstehe, so kann man sich also nach einer Dienstzeit von vier Jahren (die natürlich nach dem Ende der Probezeit beginnt) auf eine A15 Stelle bewerben, auch wenn die Beförderung zur Besoldungsgruppe A14 noch nicht drei Jahre zurückliegt, aber mindestens ein Jahr!?
So verstehe ich es auch. Die weiter vorne zu findende Interpretation, man müsse erst 4 Jahre Dienstzeit haben UND dann noch 3 Jahre in A14 zu sein, deckt sich gerade nicht mit der Formulierung aus der Verordnung. Ein "oder" bedingt lediglich eine der genannten Bedingungen und gerade nicht beide.
PS: Natürlich ist nach §7 Abs. 2 der LVO nach erfolgter Beförderung nach A14 noch mind. 1 Jahr in dieser Stufe zu verbringen, bevor eine erneute Beförderung erfolgen kann....aber eben nicht mind. 3 Jahre.