Beiträge von Seph

    Es ist ein leidiges Thema: An vielen Schulen beklagen Teilzeitkräfte zu Recht, dass sie Elternsprechtage, Vertretungsbereitschaften, Feste/Ausflüge und Sonstiges ebenfalls nur anteilig leisten möchten.

    Oftmals unausgesprochen ist, dass die liegenbleibende Arbeit dann von Vollzeitkräften on Top gemacht werden muss.

    Das ist ein subjektiver Fehlschluss einiger Kolleginnen und Kollegen. Natürlich erledigt eine 50%-Teilzeit-Lehrkraft theoretisch auch nur 50% dieser Teilaufgaben. Das heißt gerade nicht, dass die restlichen 50% auf andere Vollzeit-Lehrkräfte verteilt werden müssten, sondern rechnerisch landen die bei der anderen 50%-Teilzeit-Lehrkraft, die gemeinsam die sonst mögliche Vollzeitlehrkraft ersetzen.

    De facto leisten die beiden 50%-Teilzeit-Lehrkräfte zusammen im Übrigen i.d.R. mehr der unterrichtsnahen Aufgaben als es die eine Vollzeitlehrkraft, die sie ersetzen, alleine leisten würde. Das ist ja gerade die Krux bei Teilzeit im Lehramt.

    Aber mal anekdotisch etwas, was m. E. überhaupt nicht sein darf: Grundschule, 12 Kolleginnen, 1 Kollege. Dieser wird vom Kollegium zum Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Sechs Wochen später wird diese Wahl einkassiert (ob von Schulamt oder Bezirksregierung, weiß ich jetzt nicht): Die Gleichstellungsbeauftragte muss eine Frau sein 🤷‍♂️ Es hat mich jetzt nicht getroffen, ich habe hier genügend andere Aufgaben. Aber ich könnte ja auch ein alleinerziehender Vater sein oder homosexuell oder … halt jemand, der zu einer Minderheit gehört, diskriminiert wird oder sich zumindest diskriminiert fühlt und der in dieser Position eben die Interessen von Minderheiten vertreten und sich gegen Diskriminierung einsetzen wollte.

    So seltsam ist das gar nicht und steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Gleichstellungsbeauftragte natürlich auch die Interessen des Kollegen zu vertreten hat. Hauptadressaten der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind dennoch weiterhin Frauen, da diese noch immer vorrangig von Care-Aufgaben betroffen sind und auch Fälle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz noch immer vorwiegend Frauen betrifft. Dass die damit verbundene Wahlrechtsbeschränkung durch den Gesetzgeber auch verfassungsrechtlich haltbar ist, hat u.a. das LVerfG Mecklenburg-Vorpommern bereits 2017 entschieden (Az. LVerfF 7/16).

    Bei uns wird es einen PopUp Store von BlueBroxx geben.

    Gibt es etwas, was man haben MUSS?

    Her mit euren Tipps!

    Burg Blaustein mit allen Erweiterungen, dazu dann eigentlich die komplette sonstige Mittelalter-Reihe und die relativ neue Piratenwelt ;)

    Ich würde erstmal davon ausgehen. Zu mindestens würde ich der Person erstmal nichts erzählen, wenn der andere Elternteil das nicht möchte. Im Zweifel der Rechtsabteilung vorlegen und um Anweisung bitten. Solange die Eltern um Geduld bitten. Mir geht es aber nur darum, wenn ein Teil das explizit verbietet. Solange das nicht der Fall ist, würde ich immer davon ausgehen, dass die Einwilligung vorliegt.

    Meines Erachtens kann der andere Elternteil gar nicht ausschließen, dass ein Elternteil auch einen Dritten mitbringt und dabei sein lässt. Genauso wenig kann der andere Elternteil den Umgang seines Kindes mit bestimmten Personen (z.B. den Eltern des EX) ohne weitere Umstände verbieten. In nicht erheblichen Angelegenheiten entscheidet das jeweils betreuende Elternteil eigenständig. Ein einfaches Elterngespräch dürfte gerade keine erhebliche Angelegenheit sein.

    Ich habe schon 31 Dienstjahre, aber im Schnitt nur 23/28 Wochenstunden unterrichtet - das schlägt ja auch zu Buche. Es liegen noch einige Jährchen vor mir, das stimmt, wobei ich eigentlich mit 63 aufhören wollen würde.

    Damit kommt man tatsächlich auf die ca. 25 "Vollzeitäquivalentjahre". Ich kann gerade nicht beurteilen, wie viele Jahre das für dich noch sind, du würdest jetzt aber auf den aktuellen Stand von etwa 34,5% jeweils ca. 1,8% * Teilzeitquote pro weiteres Arbeitsjahr dazu erhalten und später pro Monat verfrühter Pensionierung wieder um 0,3% gesenkt werden. Die sich daraus ergebende Gesamtquote wird am Ende mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der erreichten Endstufe multipliziert und ergeben deine Pension.

    OT weil Gymnasium: Wir sind damals Anfang 11 (oder 12?) gefragt worden, wir wollten alle weiterhin geduzt werden. Eine mir bekannte Klasse hat sich von einem ihnen sehr unliebsamen Lehrer dann bewusst siezen lassen...

    So kenne ich das auch. Ich frage grundsätzlich neu übernommene Kurse in der Sek II, wie sie es gerne handhaben wollen und es gab bislang keinen einzigen, in dem das Siezen gewünscht wurde.

    Die Positivregel ist der von Bolzbold zitierte §123, Abs. 1, Ziffer 3, der als Einschränkung eine schriftliche Einwilligung verlangt. Diese ist von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.


    Sprich: Es ist meines Erachtens nach ein datenschutzrechtlicher Verstoss, ohne schriftliche Einwilligung aller Erziehungsberechtigten den/die Lebensgefährten im Elterngespräch dabei zu haben.

    Das halte ich für einen Fehlschluss. Im zitierten §123 Abs. 1 Satz 3 geht es um den Fall, Dritten explizit Rechte und Pflichten der Eltern im schulischen Kontext zuzugestehen. Dafür benötigt es in der Tat eine schriftliche Einwilligung. Dann können diese auch in Nichtanwesenheit der eigentlichen Eltern entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Hier geht es aber gerade darum, dass ein anwesendes Elternteil der Informationsweitergabe an Dritte in seinem Beisein zustimmt, wofür es m.E. weder der Schriftform noch der Freigabe des anderen Elternteils bedarf.

    PS: Auch hier darf die Schule übrigens im Regelfall davon ausgehen, dass beide sorgeberechtige Personen im gegenseitigem Einvernehmen handeln und es damit ausreicht, eine der beiden Personen zu informieren. In der Regel ist das die Person, bei der das Kind überwiegend wohnhaft ist. Ausnahmen hiervon sind Angelegenheiten erheblicher Bedeutung wie z.B. Schulwechsel, Rücktritte u.ä.

    Auf explizite Anfrage des anderen Sorgeberechtigen ist die Schule aber dennoch auch diesem gegenüber auskunftspflichtig. Nur muss sie eben nicht grundsätzlich beide in allen Angelegenheiten kontaktieren.

    Der rechtlich tatsächlich problematische Fall bei getrennten Sorgeberechtigten ist es von Seite der Schule her auch nicht, dass im Beisein und mit Einverständnis der einen sorgeberechtigten Person auch ein Dritter informiert wird, sondern dass die andere sorgeberechtigte Person keine relevanten Informationen seitens der Schule erhält, auf die aber ebenfalls Anspruch bestünde.

    Ich bin da auch immer entspannt gewesen - habe nun aber von einer Schule gehört, wo mit Klage gedroht wurde weil sorgeberechtigter Expartner+LG aufgetaucht ist - ohne schriftliche Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Dieses beklagt nun den Lehrer...

    ...mit Klage drohen ist erst einmal etwas ganz anderes als tatsächlich klagen und noch einmal etwas ganz anderes als vor Gericht auch Recht zu bekommen. Ich wäre da sehr entspannt, wenn eine nachweislich sorgeberechtigte Person von sich aus Informationen über das eigene Kind an Dritte weitergeben möchte.

    Im Netz steht, dass die Mindestversorgung von Beamten nach 5 Dienstjahren 1866 € beträgt? Kann das sein? Wofür gehe ich dann überhaupt arbeiten? Ich habe jetzt 31 Dienstjahre und meine Pensionsansprüche sind in etwa die gleichen.

    Die Größenordnung ist definitiv richtig, mit Familienzuschlag der Stufe 1 sind es sogar etwas über 1900€ bei euch in BW. Bezogen auf das Endgrundgehalt in A12 sind das aber nur ca. 34,5% und damit nur ca. 19 "Vollzeitäquivalentjahre" im Dienst. Dass du nach 25 Dienstjahren also noch nicht deutlich darüber liegst, ist gar nicht so seltsam. Mit den maximal möglichen 40 Dienstjahren wäre die Pension allerdings gut doppelt so hoch wie die Mindestversorgung.

    Wie ich irgendwo oben schon einmal schrieb:

    es gibt genauso wenig die Pflicht für den Schulträger, ein Konto zur Verfügung zu stellen, wie für den Lehrer, ein Konto zur Verfügung zu stellen.

    Sich hinzustellen und zu sagen "Ich würde ja fahren, wenn ..." funktioniert daher nicht, da man dem Schulträger (mangels Pflicht) nicht die Schuld in die Schuhe schieben kann.

    Und wenn man dann noch die Kollegen als unkollegial bezeichnet, die dann (im rechtlichen Rahmen) selber agieren, finde ich etwas ... unkollegial. Vielleicht sollte man da dann einfach mal den Ball flach halten.

    Das führt nicht weiter. Im Zweifelsfall ist selbstverständlich der Arbeitgeber zuständig für die Bereitstellung von Konten für Zahlungsflüsse und nicht der Arbeitnehmer!

    Nach meiner ersten Klassenfahrt, vor der ich 4500€ in cash eingesammelt und im Rucksack nach Hause geradelt hatte, habe ich ein Onlinekonto eröffnet. Das ist kostenlos und macht die Buchhaltung so einfach, dass ich damit nun auch sämtliches Klimpergeld überweisen lasse. Ob das nun 100% rechtssicher ist, ist für mich da auch eher nachrangig. Wenn Eltern, Kinder und Kollegen erwarten, dass Klassenfahrten stattfinden, muss eine praktikable Lösung her.

    Da fällt mir nur eins ein: :autsch:

    Die größte Gefahr als Privatversicherter ist eh, dass man unnötige Behandlungen aufgequatscht kriegt, die die Versicherung dann (zu Recht) zurückweist. Im Zweifel bleibt man dann auf den Kosten sitzen.

    Ja, davor habe ich auch Sorge und ist vlt. der größte Nachteil als Privatversicherter :angst:

    Das klingt nach einer Unterstellung und nichts weiter, damit sie ihn loswurden.

    Das kann ich natürlich ohne Kenntnis des Falls nicht einschätzen. Ich gehe davon aus, dass auch du nicht die kompletten Krankenakten und die vorvertraglichen Anzeigen deiner Bekannten kennst, um das genauer einzuschätzen. Dass eine solche Kündigung individuell als ungerecht erlebt wird, ist nachvollziehbar. Gegen ungerechtfertigte Kündigungen hingegen ließe sich auf dem Rechtsweg gut vorgehen.

    Ich wollte in dem Zusammenhang vor allem darauf hinweisen, dass ein solches Gebahren sehr typisch für Versicherungsgesellschaften ist und gerade nicht nur bei der Debeka vorzufinden ist. Vergleichbare Fälle sind auch von den anderen großen "Playern" am Markt hinreichend bekannt.

    Wie gesagt, man könnte jetzt natürlich am ganz großen Rad drehen, die Schulanmeldung gar nicht unterschreiben und auf die Schulpflicht pochen: "Ihr habt das Kind gefälligst zu beschulen, auch ohne Einwilligung der Eltern." Aber ob man das Theater dann wirklich soweit eskalieren lassen will? Am Ende würde dann das Jugendamt unterschreiben, das Gerät vorfinanzieren und sich das Geld bei den Eltern mittels Mahnverfahren und Gerichtsvollzieher zurückholen samt Bearbeitungsgebühr.

    Nein, man meldet das Kind erst ganz normal an der Schule an und weist nach erfolgter Annahme zu Beginn des neuen Schuljahres auf die Rechtswidrigkeit und die damit verbundene Nichtigkeit dieser "Verpflichtung" hin. Da geht dann auch kein Jugendamt in Vorfinanzierung und holt sich bei den Eltern per Gerichtsvollzieher Geld zurück. Spätestens nach Einschalten der übergeordneten Behörden (und zugegeben viel Ärger) wird die Schule vermutlich von oben gezwungen werden, eine entsprechende Anzahl von Leihgeräten zur Verfügung zu stellen.

    PS: Mit "entsprechende Anzahl" sind im Zweifelsfall genau soviele gemeint, wie sich Eltern vehement beschwert haben...also ggf. nur 1 ;)

    PPS: Falls das jemand als "blauäugig" bezeichnen möchte: wir haben so etwas von Schulseite bereits durch und da ging es nur um BYOD ohne vorgeschriebene Geräteklasse. Bei einer so engen Bindung an ein konkretes Gerät wie in deinem Fall dürfte das sehr klar ausgehen. Wir haben inzwischen im Übrigen hinreichend viele Geräte, die wir in der Schule zum Arbeiten vorhalten und auch nur diese für Abschlussprüfungen nutzen werden. Damit sind schülereigene Geräte im Unterricht zwar zugelassen, aber weder verpflichtend, noch müssen sie in ein MDM eingepflegt werden.

    Ich finde ide Art und Weise, wie die iPads durchgedrückt wurden, auch daneben. aber an die DSGVO habe ich da noch nicht gedacht. Habe im letzten Jahr das Gerät gekauft und unbenutzt direkt an die Schule übergeben. Also von mir waren da noch gar keine Daten drauf.

    Das Problem sind gar nicht vorher bereits vorhandene Daten, sondern dass die Geräte nach Einbindung in die zentrale Verwaltung auch permanent überwacht werden können. Das würde ich mit einem Privatgerät nicht machen lassen wollen.

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