Beiträge von Seph

    @Schlaubi Schlau

    Schau dir bitte noch einmal meine Beispiele aus #18 an. Die lassen sich analog auch auf Teilzeitlehrkräfte mit entsprechenden Wünschen übertragen. Während in Beispiel 1 die Planung schon eine kleine Herausforderung ist, aber noch machbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit die individuellen Zeitwünsche erfüllt werden können, ist das in Beispiel 2 in der Realität de facto unmöglich. Das liegt auch nicht am Unwillen der Planer, sondern in der Natur der Sache.

    Klingt erstmal logisch, allerdings vergisst du hier -mal wieder- Gesamtschulen, die auch locker mal 1000-1700 Schüler haben können und zur Mehrheit auch S1-Lehrkräfte. Wir haben keinen A15-er im Bereich der (erweiterten) Schulleitung (als Koordinator) der hier solche Aufgaben übernimmt.

    Die Gesamtschulen in NDS haben - wie die Gymnasien auch - eine gute Reihe von A15-Stellen, die mit Ausnahme der Oberstufenkoordination auch GHRS-Lehrkräften offen stehen. Das gleiche gilt im Übrigen für die SL-Stelle (A16) auch.

    Bei uns parken die Eltern jeden Tag unseren Parkplatz zu. Soll ich mir da auch schnappen und erstmal zusammenschlagen?

    In der Praxis kommt eher das Gegenteil vor. Der freundliche Hinweis, dass der Schulparkplatz und der Eingangsbereich nicht für Elterntaxis zur Verfügung steht, ist bereits durchaus auch mit strafrechtlich relevanten Handlungen quittiert worden.

    Ja, da bin ich vollkommen bei euch und das sollten die beiden Beispiele ja andeuten. Man wird je nach Umfang der Wünsche der Kollegen halt sehr schnell an eine Grenze der Machbarkeit kommen, da hilft dann auch §5 NGG nicht mehr weiter. In der Praxis kommen diese überzeichneten Beispiele - insbesondere das zweite - ja auch kaum vor. Dass sich viele Lehrkräfte schlicht nicht vorstellen können, was eine aus ihrer Sicht leichte Anpassung des eigenen Stundenplans für einen Rattenschwanz von Folgen nach sich zieht, ist aber jedes Schuljahr wieder zu erleben.

    Er ist ja in der Sek1 beschäftigt, da ist das Bündel der Aufgaben dann eine A13-Beförderung, während man für die entsprechenden Aufgaben als Koordinator an Gym/BK gleich mal A15 kassieren kann. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit.

    Dabei wird - mal wieder - verkannt, dass die entsprechenden Sek 2 Schulen i.d.R. erheblich größer sind als die Sek 1 Schulen oder gar Grundschulen und daher auch etwas mehr Personal im Bereich der (erweiterten) Schulleitung benötigen und scheinbar gleiche Aufgaben entsprechend umfangreicher ausfallen. Nicht ohne Grund hängt die Anzahl und die Bewertung dieser Stellen mit der Schülerzahl und/oder Zügigkeit der Schule zusammen.

    Ich kenne es eher so, dass die Absagen erst rausgehen, dann die Widerspruchsfrist abgewartet wird und anschließend erst die schriftliche Zusage erfolgt. Das ist aber nicht zwingend, lediglich die Ernennung darf nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist nach Bekanntgabe der Ablehnungen erfolgen.

    Bei dem Urteil muß man bedenken, daß eben genau aus diesem Grund, also was ist bei Dienststellen/Betrieben mit höherem Frauenanteil, nicht einstimmig erfolgte.

    Hast du die Urteilsbegründung gelesen? Es wird gerade nicht nur auf die Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen abgestellt und schon gar nicht auf die reine Geschlechterverteilung in der Belegschaft.

    Wir haben auch im Rechtssystem ganz klar rassistische und diskriminierende Dinge stehen. Allerdings richten diese sich gegen den "alten weißen Mann" und werden deswegen nicht angeprangert.

    Beispiele:

    • Warum muß per Gesetz die Gleichstellungsbeauftragte immer weiblich sein, auch wenn der Frauenanteil bei Grundschul- und Kita-Beschäftigten über 90% liegt?
    • Warum gilt der §183 StGB nur für Männer, nicht aber für Frauen?
    • Warum wurden Doppelstaatsbürger nicht zum Wehrdienst eingezogen, "Bio-Deutsche" konnten sich der Wehrpflicht (bzw. dem Ersatzdienst) nicht entziehen. Ist die Begründung der späteren Schwangerschaft hinreichend, um von der Wehrpflicht für Frauen abzusehen?
    • Warum wurde das Kruzifix in Schulen verboten, das weithin sichtbare Kopftuch der Lehrerin jedoch nicht?

    Diese Beispiele haben weder etwas mit Rassismus noch mit rechtswidriger Diskriminierung zu tun.

    1) Wenn dich die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wirklich interessiert, empfehle ich die Lektüre eines Urteils des Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 10.10.2017 (Az. LVerfG 7/16). Das LVerfG hat sich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob durch die Nichtzulassung von Männern eine unzulässige Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts vorliege und dies begründet verneint.

    2) Weil nur Männer eine per definitionem exhibitionistische Handlung im engeren Sinne überhaupt begehen können. Frauen werden für ähnliche Handlungen nach §183a StGB bestraft. Der mögliche Strafrahmen ist im Übrigen der gleiche. Auch hier hat sich bereits ein Verfassungsgericht (in diesem Fall sogar das BVerfG) mit der Rechtmäßigkeit dieser Regelung beschäftigt und die entsprechende Verfassungsbeschwerde begründet abgewiesen (Az. 2 BvR 398/99).

    3) Weil sich Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft nach einer Konvention des Europarats grundsätzlich aussuchen können, in welchem der beiden Länder sie ihren Wehrdienst ableisten. Sollte eines der Länder (so wie Deutschland aktuell) die Wehrpflicht ausgesetzt haben, so ist diese i.d.R. im anderen Land abzuleisten.

    Ja, eine von mehreren Begründungen dafür, Frauen nicht in eine Wehrpflicht einzubeziehen, war früher einmal der erhebliche Beitrag von Ihnen für die Gesellschaft durch Gebähren und Aufziehen von Kindern, welcher bei Männern weitgehend entfiele. Durch die inzwischen andere Verteilung von Care-Arbeit in Familien ist dieses Argument nicht mehr ganz so im Vordergrund, aber auch nicht vom Tisch. Im Übrigen gilt aktuell in Deutschland für keines von beiden Geschlechtern eine Wehrpflicht, für beide Geschlechter aber gleicher Zugang zum Dienst.

    4) Dazu gibt es hier schon einige sehr fundierte Beiträge.

    Und sich auf die Straße zu kleben und damit tausenden Menschen das Leben zu erschweren ist keine Selbstjustiz? Selbstjustiz im Namen der eigenen Vorstellungen zum Umweltschutz, die man damit allen aufzwingen will.

    Nein, es dürfte in den meisten Fällen nicht einmal eine strafbare Handlung vorliegen. Für eine Nötigung nach §240 StGB fehlt es regelmäßig an der Verwerflichkeit der Tat in Bezug zum angestrebten Zweck, für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach §315b StGB die Gefährdung von Leib oder Leben anderer und für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten nach §113 StGB der gewaltsame Widerstand.

    Gleichwohl können die mit der Blockade verbundenen Kosten auferlegt werden. Mit Selbstjustiz hat das jedenfalls alles nichts zu tun.

    Deine Einschätzung teile ich, das hat aber nur untergeordnet mit der Teilzeit zu tun. Die Anwendung dieser Norm bedeutet in der Praxis letztlich, dass für die Stundenplanung insbesondere Zeitwünsche von Lehrkräften mit kleinen Kindern im Rahmen der Möglichkeiten umgesetzt werden und vor anderen Wünschen priorisiert werden. Dabei gibt es aber auch Grenzen der Machbarkeit, ich versuche das mal am Beispiel zu zeigen:

    (a) Lehrkraft A arbeitet Vollzeit (z.B. 24,5h) und hat ein kleines Kind, welches in die Kita (Öffnungszeiten z.B. 8 - 14 Uhr) gebracht werden muss. Dabei teilt sich die Lehrkraft mit dem Partner für Bringen und Abholen rein und wünscht sich an 3 Tagen den Einsatz erst zur 2. Stunde und an 2 Tagen keinen Nachmittagsunterricht.

    Damit stehen für die Stundenplanung noch immer über 30 "Stundenslots" zur Verfügung, sodass das im Plan relativ gut unterzubringen ist.

    (b) Lehrkraft B arbeitet ebenfalls Vollzeit mit kleinem Kind, möchte aber an allen Tagen erst zur 2. Stunde kommen und nach der 6. Stunde wieder weg. Dann stehen für die 24,5h nur 25 "Stundenslots" zur Verfügung, was de facto zur Unplanbarkeit führt. Das mag aus Sicht von B anders aussehen, aber die ganzen Nebenbedingungen anderer Lehrkräfte, der Unterrichtsverteilung, der Raumverteilung usw. sorgt hier schnell dafür, dass das schlicht nicht realisierbar ist.

    Man muss sich vlt. in dem Zusammenhang mal klar machen, dass die - durchaus willkürlich gezogene - Grenze der Volljährigkeit erst 1975 überhaupt von 21 auf 18 abgesenkt wurde. Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ist im Übrigen gar kein Automatismus, sondern nur dann möglich, wenn

    Zitat

    1.die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder

    2.es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

    Aus meiner Sicht der erste Fall. Die Differenzierung zwischen

    Zitat

    2.1.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach §§ 62, 62a NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen...

    und

    Zitat

    und sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht.

    liegt gerade in der Bindungswirkung der Regelung. Bei "ist zu ermöglichen" gibt es kein Ermessen, während "sollte" ein solches im Ausnahmefall zulässt.

    ich finde es schon fragwürdig, warum ein 20jähriger nach Jugendstrafrecht verurteilt werden kann. Ich weiß, dass es zwischen 18 und 21 Jahren eine Übergangsphase gibt, aber ich habe da sehr wenig Verständnis für. Das ist eben kein Kind/Jugendlicher mehr.

    Dem Gesetzgeber ist halt bewusst, dass nicht alle Personen genau zum Stichtag ihres 18. Geburtstags von "unreif" zu "reif" umschalten und hat daher einen Übergangsbereich von 18-21 geschaffen, in dem den Gerichten die vorherige Prüfung des Reifezustands des Angeklagten auferlegt wird. Für mich ist das durchaus nachvollziehbar.

    Ich teile den SuS zu Beginn des Schuljahres meine Kriterien für die Ermittlung der SoLei-Noten aus. Am Tag der Notenbekanntgabe (<- keine Notenbesprechung) sollen sie sich dann anhand der ausgeteilten Kriterien zunächst selbst bewerten. Diese Selbsteinschätzung passt in >90% der Fälle zu meiner Einschätzung. Richtige Diskussionen Noten betreffend hatte ich seit Jahren nicht.

    Genau so handhabe ich es auch und habe damit sehr gute Erfahrungen gemacht. Durch den Abgleich der Selbst- und Fremdeinschätzung anhand der Kriterien entsteht eine gute Transparenz der vorgenommenen Bewertungen.

    Nur mal als 1 Beispiel: Das LG Cottbus hatte 2015 einen damals 20-jährigen Angeklagten unter Anwendung des §105 Abs. 3 Satz 2 JGG zu einer Einheitsjugendstrafe von über 13 Jahren verurteilt (Mord und gefährliche Körperverletzung). Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt, die letztlich vom BGH aber mit Urteil vom 22.06.2016 (Az. 5 StR 524/15) verworfen wurde. Der BGH hatte dabei festgestellt, dass das Landgericht vollkommen rechtsfehlerfrei nach Abwägung der Umstände von der besonderen Schwere der Schuld ausgehen durfte.

    Ja, was klassiche "Jugenddummheiten" angeht, mag das richtig sein.

    Dass man niemanden umbringt, war mir auch mit 17 klar. Sprich, ich finde man muss schon entscheiden, um welche Delikte es sich handelt.

    Und deswegen wird auch im Jugendstrafrecht Mord als schweres Verbrechen mit bis zu 10 Jahren Haft geahndet.

    Edit: bei besonderer Schwere der Schuld ist im Fall von Mord sogar ein Überschreiten dieses Höchstmaßes der Strafe vorgesehen (vgl. §105 Abs. 3 JGG)

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