Nach ständiger Rechtsprechung des BSG
ist die Versicherungsfreiheit wegen gewährleisteter Anwartschaft auf
lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf
Tätigkeiten innerhalb des eigentlichen
Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Sie erstreckt sich nicht
auf eine daneben oder unabhängig davon bestehende andere
Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Demzufolge unterliegen z. B.
die kraft Gewährleistung für ihre eigentliche Tätigkeit
versicherungsfreien Beschäftigten im öffentlichen Dienst
- in einer neben dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübten Zweitbeschäftigung (Nebenbeschäftigung) bei einem anderen Arbeitgeber oder
- in einer während der Beurlaubung ohne Bezüge innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Beschäftigungsverhältnis ausgeübten anderweitigen Beschäftigung
grundsätzlich der Versicherungspflicht in
der Rentenversicherung nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen,
z. B. wegen einer Beschäftigung i. S. des § 5 Abs. 2 SGB VI i. V. m.
§ 8 SGB IV besteht.