Beiträge von Seph

    Ich dachte Inhaber von A14-Stellen könnten sich nicht auf andere A14-Stellen bewerben?

    Das mag wieder bundeslandspezifisch sein. In NDS gibt es keine Ausschlüsse dieser Art, in den Ausschreibungen in NRW habe ich diese teilweise schon gesehen.


    Edit: Ich hatte kurz ein Fragezeichen bzgl. der Verträglichkeit des Ausschlusses ranggleicher Bewerber in Bezug auf Art. 33 Abs. 2 GG. Offensichtlich sieht das BVerwG hier aber kein Problem.

    Eine Anhebung zum 1.1.2024 stehen sicherlich keinerlei haushaltsrechtlichen Hindernisse gegenüber. Außerdem gab es auch immer die Möglichkeit Zusatzzahlungen durchzuführen. Bei einem Tarifabschluss wird ja nichts anderes gemacht. Dafür braucht man nicht zwingend einen neuen Haushalt. Man hätte beispielsweise sagen können, dass die Einführung zum 1.1.2024 erfolgt. Dann wären die meisten zufrieden gewesen. Ggf. hätte man für 2023 noch eine Einmalzahlung mache können.

    Es steht derzeit überhaupt noch nicht fest, ob die Anhebung nicht 2024 kommt. Herr Weil hat lediglich ausgesagt, dass er dies noch nicht versprechen kann. In meiner Aussage ging es um den Haushalt 2023 und die Feststellung, dass nach nur 2 Monaten in der Regierungsverantwortung ein solcher Schritt noch nicht erwartbar war.

    Ich möchte nicht absprechen, dass es entsprechend taktische Überlegungen gibt. Im Einzelfall kann das auch dazu führen, dass bereits sehr junge Lehrkräfte schnell befördert werden. Das bedingt aber ein hohes Engagement und entsprechende Wichtigkeit für die Schule über das Vorhandensein von z.B. notwendiger Mangelfächer hinaus (z.B. Lehrkraft, die sich als einzige so wirklich mit der IT auskennt und diese sehr zuverlässig betreut).

    Schmidt Das kommt tatsächlich dazu, dass ab einem gewissen Alter die Lust an neuen Tätigkeiten abnimmt. Ist auch nachvollziehbar - spricht insgesamt aber gegen die Beobachtung im Ausgangsthread, dass Beförderungen nur an die Älteren gehen

    Das ist vlt. auch schlicht eine Frage, was "jünger" und "älter" aus der eigenen Perspektive bedeutet. Hohes Engagement in der Schule findet man z.B. auch bei Kolleginnen und Kollegen in den ersten Berufsjahren, aus deren Perspektive aber erst einmal tendentiell häufiger ältere Lehrkräfte befördert werden, die vlt. schon 10 Jahre im Beruf sind und seit vielen Jahren einen speziellen Bereich bearbeiten. Aus Sicht der angesprochenen Lehrkräfte, die ab einem gewissen Alter wenig Lust auf die Übernahme entsprechender Aufgaben haben, werden eben jüngere Kolleginnen und Kollegen befördert.

    Ok, und was hat das nun alles mit der Arbeitszeiterfassung zu tun?

    Eine Arbeitszeiterfassung sorgt dafür, dass gerade die Problematik des Anteils teilbarer und unteilbarer Aufgaben im Verhältnis zum Deputat durch belastbare Zahlen gestützt werden kann und man von einem vagen Bauchgefühl wegkommt. Das kann insbesondere die Teilzeitlehrkräfte dabei unterstützen, die notwendige überproportionale Absenkung teilbarer Aufgaben auch wirklich durchzusetzen.

    PS: Dafür kann jede Lehrkraft auch jetzt schon ihre eigene Arbeitszeit erfassen und muss nicht darauf warten, dass das irgendwann erst angewiesen wird.

    Zumindest in meiner Studienstadt stellen diese Nachhilfe-Halsabschneider allesamt nicht auf 450/520€ Basis an, lediglich "auf Honorarbasis". Dies ist ein Codewort für "Cash in Täsch außer du hast Lust, eine Steuererklärung zu machen um dem Fiskus was abzugeben". Für mich der Grund Nummer 1, dort nie zu arbeiten.

    So kenne ich es - leider - auch. Insofern beruht die Nichtzahlung in die Rentenversicherung nicht darauf, dass sie nicht verpflichtend wäre (außer unter bestimmten Einkommensgrenzen), sondern darauf dass Sozialversicherungsbetrug begangen wird.

    Aber nur wenn das die Hauptbeschäftigung ist.

    Magst du das mal an einer Quelle belegen? Ich habe dazu keine Einschränkung als Automatismus finden können.

    naja ich habe aber noch etwas gefunden: Man kann sich als Beamter von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Das hingegen schrieb ich ja bereits mehrfach. Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Beamter erstreckt sich aber nur auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis (als Beamter). Siehe hierzu u.a. das von mir weiter oben verlinkte SGB VI als auch den von dir hier ins Spiel gebrachten Staatsanzeiger 01/2007 von Hessen. Dort heißt es nämlich völlig in Einklang mit dem SGB VI:

    Das gleiche findet man übrigens auch für NDS:

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Versicherungsfreiheit wegen gewährleisteter Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf Tätigkeiten innerhalb des eigentlichen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Sie erstreckt sich nicht auf eine daneben oder unabhängig davon bestehende andere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Demzufolge unterliegen z. B. die kraft Gewährleistung für ihre eigentliche Tätigkeit versicherungsfreien Beschäftigten im öffentlichen Dienst

    - in einer neben dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübten Zweitbeschäftigung (Nebenbeschäftigung) bei einem anderen Arbeitgeber oder

    - in einer während der Beurlaubung ohne Bezüge innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Beschäftigungsverhältnis ausgeübten anderweitigen Beschäftigung

    grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen, z. B. wegen einer Beschäftigung i. S. des § 5 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IV besteht.

    Da ich allerdings kein Beamter bin..... ;)

    Und dein Arbeitsvertrag sieht lediglich den Einsatz am Gymnasium vor? Ich habe keinen solchen vorliegen, vermute aber, dass das so explizit dort nicht geregelt ist. Mir ist auch nicht bekannt, dass eine Versetzung bei Angestellten nicht ebenfalls in Frage käme. Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.

    Die Gesamtverantwortung für bestimmte Prozesse und die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu haben, hat noch nichts mit der von dir kolportierten einseitigen Bringschuld eines Konzepts zu tun. Ohne ein solches wird die SL einfach anweisen, sich an die Grenzen der (anteiligen) wöchentlichen Arbeitszeiten zu halten und die Ausgestaltung der Eigenverantwortung der Kollegen überlassen.

    Genau das ist der Punkt. Das meinte ich mit der Bringeschuld der Sl, die an vielen Schulen, die ich kenne, nicht erbracht wird.

    Es gibt in diesem Punkt keine einseitige Bringschuld, sondern die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Das bedeutet letztlich nur, dass die SL zwar mit Blick auf ihre Fürsorgepflicht an der Schaffung entsprechender Regelungen mitwirken und die Arbeitsbelastungen aller Lehrkräfte im Auge behalten sollte, aber nicht, dass die SL alleine ein Teilzeitkonzept erstellen muss. Hier ist die Mitwirkung des Kollegiums, insbesondere des Personalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und idealerweise der Stunden- und Vertretungsplanung gefordert.

    Ja dann macht es Sinn, aber ich gehe mal nicht davon aus, dass VHS oder DAA jährlich auf über 6240 Euro liegt.

    Der Unterschied ist, dass der Studienkreis-Student insgesamt nur 450€ bzw. 520€ im Monat verdient, während du das zusätzlich zu deinem Hauptberuf erhalten möchtest.

    PS: Solange es bei nur einem Minijob bleibt, ist vermutlich (auf Antrag!) eine Befreiung von der grundsätzlich vorgesehenen Rentenversicherungspflicht möglich.

    Nein, das ganze ist bereits geregelt. Aufgrund der unteilbaren Aufgaben müssen die sogenannten teilbaren Aufgaben überdurchschnittlich reduziert werden. Wenn ich also möchte, dass eine 50%-Teilzeitlehrkraft an jeder Konferenz teilnimmt (=unteilbare Aufgabe), dann muss ich sicherstellen, dass sie z.B. weniger als 50% der Aufsichten (=teilbare Aufgabe) einer Vollzeitlehrkraft machen muss, weniger als halb so oft ganztägige Exkursionen (ebenfalls teilbar) durchführen muss o.ä.

    Idealerweise ist das bereits in einem Teilzeitkonzept der Schule umgesetzt, vlt. als Dienstvereinbarung des Personalrats mit der SL. Ansonsten muss das individuell eingefordert werden.

    Okay danke. Also wird einfach alles über 3.000 im Jahr in der Steuererklärung angegeben und parallel dazu noch in die Rentenkasse eingezahlt? Dann bleibt ja gar nicht mal so viel übrig.

    Naja, die Übungsleiterpauschale ist auch eher dafür da, ehrenamtliche Tätigkeiten zu stützen, als steuerfreie Zusatzverdienste zu ermöglichen. Im Übrigen sind die 3000€ ja dennoch eine nette Grundsumme, die man steuerfrei erhalten kann. Alles darüber hinaus unterliegt halt wieder der Steuerpflicht. Und wie in Beitrag #76 erwähnt, kann man sich bei bestehenden Versorgungsanwartschaften ggf. auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Damit kenne ich mich aber nicht genauer aus.

    Und RV - Pflicht egal wie viel? Das heisst jeder Studienkreis-Student usw. der Nachhilfe gibt, zahlt in die Rentenkasse ein? Kaum vorstellbar

    Anders als bei dir werden die meisten "Studienkreis-Studenten" insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 520€/Monat bleiben, sodass eine Befreiung möglich ist und lediglich die pauschalen Beiträge durch den AG anfallen, sofern ein Angestelltenverhältnis vorliegt. Die (schein-)selbständigen Honorarkräfte unterliegen wie in Beitrag #72 dargestellt grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Das lässt sich auch auf der Seite der DRV selbst nachlesen:

    Selbstständig tätige Dozenten/Lehrbeauftragte unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

    Sofern die Tätigkeit die in §3 Nr. 26 EStG genannten Bedingungen erfüllt, sind bis zu 3000€ steuer- und sozialversicherungsfrei. Die damit verbundenen Werbungskosten müssen im Übrigen den Pauschalbetrag von 3000€ übersteigen, um in Abzug gebracht zu werden. Man kann also nicht 3500€ erhalten und dann mit 500€ Werbungskosten wieder auf die maximal 3000€ steuerfrei kommen. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale dient ja gerade dazu, mit dem begünstigten Nebenberuf verbundene Werbungskosten pauschal anzuerkennen.

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