Der Schulleiter sagt, sie hätten Mitspracherecht.
$38a würde sich nur auf die Bewertungen der Leistungen beziehen, nicht auf die Anzahl.
Der Schulvorstand hätte Mitspracherecht, und dürfte auch weiterhin die Anzahl bestimmen.
§38a Absatz 3 NSchG regelt abschließend die Befugnisse des Schulvorstandes. Dort heißt es ganz klar:
Zitat von §38a Absatz 3 NSchG(3) Der Schulvorstand entscheidet über
(...)
und gerade nicht "Der Schulvorstand entscheidet unter anderem über (...)".
Dein Schulleiter möge mal darlegen, unter welcher der Nummern des §38a Absatz 3 NSchG er die Befugnis zum Festlegen der Anzahl der Arbeiten sieht. In keiner dieser Nummern taucht überhaupt irgendein Hinweis zur Leistungsbewertung auf. Ganz anders sieht das für die Gesamtkonferenz und die von ihr eingesetzten Teilkonferenzen aus:
Zitat von §34 Absatz 2 Satz 5 NSchG(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über (....)
5.Grundsätze für
- a) Leistungsbewertung und Beurteilung und
- b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
Die Anzahl der Klassenarbeit gehört ganz klar zu den Grundsätzen für Klassenarbeiten und deren Koordinierung.