Joar und wenn das eben nicht grob fahrlässig war sondern einfaches "Pech", dann ist mir das herzlich egal
Die grobe Fahrlässigkeit bei Schlüsselverlust ist schneller erreicht, als man so gemeinhin denkt. So haben Gerichte eine entsprechende Schadensersatzpflicht u.a. in folgenden Fällen mit Schlüsselverlust bejaht:
(1) Lehrkraft lässt Schlüssel nach aufschließen der Tür stecken, da sie später die Tür zuschließen wollte. (VG Lüneburg, AZ. 1 A 253/05)
(2) Lehrkraft verwahrt Schlüssel in Hosentasche in unverschlossener Umkleidekabine (OLG Naumburg, AZ. 6 U 41/96)
(3) Lehrkraft legt Schlüssel kurz ab und vergisst ihn auf Bank. (VG Augsburg, AZ. 2 K 11.1231)