Beiträge von Seph

    Lustig...wenn die Virologen das sagen was einem gefällt sind es die " Experten " sagen sie etwas was einem nicht gefällt sind sie plötzlich Schwurbler bzw. sind an die Schwurbler verloren gegangen....."ich mache mir die Welt wie sie mir gefällt "

    Ironie muss man erkennen können...zugegeben ist das in einem Forum schwieriger als im persönlichen Gespräch.

    Aus rechtlicher Sicht spannend ist, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 2015 klargestellt hat, dass pauschale Verbote zum Tragen religiöser Symbole für Lehrkräfte gerade nicht zu halten sind und nicht einfach mit einer abstrakten Gefahr begründet werden können. Auch hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass wenn es überhaupt zu einer entsprechenden Untersagung kommen darf, davon grundsätzlich alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen unterschiedslos anzusehen sind.

    Das hat aber bisher weder Länder wie Berlin davon abgebracht, entsprechend pauschale Verbote gesetzlich zementiert zu behalten, noch Länder wie Bayern, eine Bevorzugung christlicher Weltanschauungen im Kontext mit dem Tragen religiöser Symbole zu verwerfen.

    Das stimmt doch schlicht nicht. Natürlich wird die Entscheidung, kein Auto fahren zu möchten, akzeptiert (und nicht nur geduldet) und es gibt Alternativen. Die sind im Kontext der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes dann halt mit einem Umzug in die Nähe der Arbeitsstelle verbunden.

    Menschen machen halt unterschiedliche Erfahrungen und geben daher unterschiedliche Tips.

    Und dann gibt es Menschen, die so vermessen sind, ohne weitere Hintergrundinfos andere zu brandmarken, indem sie sich lediglich auf ein eigenes Vorurteil verlassen. Der Wunsch, weniger zu arbeiten, deutet hier überhaupt nicht auf eine Minderleistung hin, sondern auf die Erkenntnis, dass eine dauerhafte Überschreitung der Wochenarbeitszeiten nicht haltbar ist und im gemeinsamen Gespräch nach einer sinnvollen Lösung gesucht werden soll. Wie man dann

    Naja, mag sein, traurig allemal, dass Menschen mit der Einstellung dann unsere Geschicke leiten.

    da rein interpretieren kann, ist für mich nicht nachvollziehbar.


    Zum eigentlichen Thema: es schadet überhaupt nicht - auch ohne vorheriges Gespräch mit der SL - zumindest mal Kontakt mit der für die Stellenbesetzung verantwortlichen Person aufzunehmen, um genauer herauszuhören, ob die Alternative im Ministerium wirklich etwas für einen wäre. Nicht selten hat man da schon einmal ein Gefühl dafür, ob sich eine Bewerbung überhaupt lohnt. Über eine solche würde ich die SL auch informieren, i.d.R. wird sie das sonst ohnehin zeitnah über Dritte. Hier bietet es sich durchaus an, mit offenen Karten zu spielen.

    Automatische und selbstauslösende Rauchmelder gibt es in Schulen meistens nicht flächendeckend in allen Klassenräumen oder Fluchtwegen.

    Deshalb ist eine Nutzung über Nacht grundsätzlich erstmal untersagt.

    Diese Aussage ist erkennbar falsch. Zum Einen gilt die Rauchwarnmelderpflicht laut BauO ausschließlich für Wohnungen, zum Anderen lassen sich mögliche Auflagen rund um den Brandschutz in Schule bei Übernachtung auch anderweitig heilen als durch Nachrüstung entsprechender Melder.

    Wir haben in der FK 3 abgestimmt, aber unser Schulleiter sagte, wir müssen 4 schreiben, dass hätte der Schulvorstand so festgelegt.

    Darf der Schulvorstand also unsere Abstimmung einkassieren?

    Da hat sich der Schulvorstand wohl etwas weit aus dem Fenster gelehnt. Die in §38a NSchG aufgeführten - und abschließenden - Aufgaben des Schulvorstandes umfassen gerade nicht die Entscheidung über Grundsätze der Leistungsbewertung. Diese obliegt der Gesamtkonferenz, die diese Aufgabe - sofern es kein fachübergreifendes Konzept gibt - an die Fachkonferenzen delegieren kann.

    Schriftliche Lernkontrollen sind nicht zwangsweise Klausuren.

    Es gibt Fächer wie Mathematik, da komme ich leicht an die geforderte Zahl.

    In Fächern wie Programmieren bin ich weit von der geforderten Zahl entfernt. Hat mich aber auch nie sonderlich interessiert.

    Wenn irgendwann ein SL oder AL meint, dass besser zu können, darf er das gerne übernehmen.

    Mir ist ja bewusst, dass es in allen Bundesländern und wegen mir auch an verschiedenen Schulformen unterschiedliche Bezeichnungen hierfür gibt, aber im oben genannten Kontext für NDS und eine allgemeinbildende Schule im Sekundarbereich I meint "schriftliche Lernkontrolle" ganz eindeutig "Klausur" bzw. "Klassenarbeit" mit allen damit verbundenen Konsequenzen hinsichtlich der Anzahl, Ankündigungsfrist, Umfang, Bewertung usw.

    Wie das bei dir konkret im BK ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Die Mindestanzahl von KIassenarbeit in n-stündigen Fächern liegt bei n, der Regelfall liegt allerdings bei n+1. Da die 2. Fremdsprache in 10 i.d.R. 3-stündig unterrichtet wird, sind also im Regelfall 4 Klassenarbeiten, im von der FK festzulegenden Ausnahmefall mind. 3 Klassenarbeiten zu schreiben.

    Da in 10 eine Ganzjahresnote erteilt wird, schadet es auch nicht, wenn eine Klassenarbeit notfalls auf Ende Januar verschoben wird und sich nicht mehr im Halbjahreszeugnis widerspiegelt.

    Edit: Die gewünschte Rechtsgrundlage bildet hier der Erlass "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" v. 23.6.2015:

    Zitat

    6.4 Für die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem vierstündigen Fach sind 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.

    Hach, was waren das noch für Zeiten, als eine Heirat automatisch mit dem Verlust des Beamtenstatus für eine Frau einherging:

    "Ein verheirateter weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn er es beantragt oder wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens gesichert erscheint. Die wirtschaftliche Versorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist." (Deutsches Beamtengesetz von 1937)

    Schon krass, was das damals für ein aus heutiger Sicht Irrsinn war.

    Ist ja schön und gut, wenn der Dienstherr sagt, es ist mir egal wie der Beamte zur Arbeit kommt, aber der Führerschein und ein Auto sind zumindest bisher keine Vorschrift zur Ausübung des Berufs.

    Nein, natürlich nicht. Dann muss man eben doch auf ÖPNV, Taxi oder Umzug ausweichen. Die Entscheidung kann der Beamte für sich völlig frei treffen.

    Zählt denn eine Förderschule, die auch Kinder im Alter von 10 bis 18 Jahren fördert, nicht zu den weiterführenden Schulen?

    Nein, die Förderschulen erfüllen ja gerade nicht die Forderung nach einem inklusiven Schulsystem. Die Konvention fordert im Übrigen auch nicht, dass Behinderte grundsätzlich nur irgendeinen Zugang zu einer öffentlichen Schule haben sollen, sondern dass sie grundsätzlich nicht vom Besuch der (regulären) Grund- und weiterführenden Schulen ausgeschlossen werden dürfen. Das gilt im Übrigen auch für die Gymnasien. Es ist gerade nicht vorgesehen, doch wieder Schulformen vorzuhalten, die exkludieren und so durch die Hintertür einer weiteren Schulform gegen die Konvention verstoßen zu können.

    Das würde mich als Nicht-Autofahrer auch mal interessieren, was denn in so einem Fall passiert. Wird dann echt erwartet, dass man für ein Jahr umzieht?

    Grundsätzlich kann es dem Dienstherrn egal sein, wie der Beamte zur Arbeit kommt. Wenn er partout nicht mit ÖPNV oder privaten Fahrzeugen fahren möchte, muss er vermutlich wirklich an den Dienstort umziehen. Gerade für diesen Fall der größeren Distanzen zur neuen Arbeitsstelle gibt es ja Umzugskostenbeihilfen, Trennungsgeld u.ä.

    Die Länder klären seit Jahrzehnten gut nachvollziehbar über die Einstellungschancen in diversen Fächern und Lehrämtern auf. Es ist überhaupt kein Geheimnis, dass z.B. Geschichte/Deutsch Lehramt Gymnasium nicht gerade die besten Einstellungschancen bietet.

    Von der Förderschule GE, zu der ein weiterer Kollege ich sollen, weiß ich, dass die selbst im letzten Jahr Personal an eine Grundschule abgeben mussten. Dies soll wohl nun im verzögerten Ringtausch kompensiert werden.

    Das hat nichts mit Ringtausch zu tun, sondern mit der Tatsache, dass insbesondere an den Grundschulen inzwischen viele Kinder inklusiv beschult werden und damit wenigstens stundenweise eine Unterstützung der Grundschulen durch Förderschullehrkräfte erfolgt.

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass ähnliche Fälle hier schon öfter besprochen wurden und es nicht zulässig ist, eine Stunde im Stundenplan auf diese Weise regelmäßig freihalten zu müssen, weil angeordnete Mehrarbeit. Weiß aber nicht mehr, wo das geregelt ist.

    Dienstliche Leistungen, die keine Unterrichtstätigkeit sind, stellen in aller Regel keine angeordnete Mehrarbeit dar. Es handelt sich hier lediglich um die Dienstanweisung, zu einem bestimmten Zeitpunkt dienstlichen Tätigkeiten vor Ort in der Schule nachzukommen. Das stellt zwar i.d.R. Arbeitszeit, aber noch keine Mehrarbeit dar. Zu einer solchen wird es erst bei tatsächlichem Vertretungseinsatz.

    Es wäre deutlich einfacher, wenn wir die Forderung der Vereinten Nationen nach Inklusion wenigstens einmal genau lesen würden. Da wird nämlich nur gesagt, daß Behinderte ein Anrecht auf Bildung haben. Da steht aber nicht, daß dies in den gleichen Schulen geschehen muß. Die Inklusion, wie sie bei uns gefordert wird, ist verursacht durch unsere eigene Politik, die festgestellt hat, daß ein Inklusionskind bei der heutigen Art der Inklusion in einer Regelschule wesentlich weniger Kosten verursacht als ein Kind an einer Förderschule.

    Ich möchte dir tatsächlich empfehlen, die UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 24, genau zu lesen, idealerweise in der völkerrechtlich bindendenen englischen Version. Die deutsche Übersetzung ist leider an einer entscheidenden Stelle falsch. Es ist dabei sehr wohl die Rede davon, dass kein Ausschluss beim Besuch einer Grund- oder weiterführenden Schule erfolgen darf und nicht einfach nur, dass überhaupt ein Zugang zu Bildung möglich sein muss.

    Nein. Laut SL sind anlasslose Beurteilungen nicht möglich.

    Diese Aussage ist im hier aufgeführten Zusammenhang falsch. Eine dienstliche Beurteilung ist u.a. auf Wunsch vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, vor deiner Abordnung von mehr als einem Jahr usw. zu erstellen (vgl. hierzu 3.2.5. der Richtlinien für dienstliche Beurteilung (...) , Rd.Erl. v. 19.07.2017, Abl. NRW 09/17 S.35). Die Abordnung stellt also gerade einen hinreichenden Anlass dar.

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