Beiträge von Seph

    Wieso denn ich? Ich sage doch die ganze Zeit, dass das Problem existiert und ich eben nicht mehr bereit bin, das privat zu regeln. Die Schulleitung hatte aber auch keine Lust, einen Vertrag bei der Sparkasse mit ihrem Namen zu unterschreiben. Aber meine Kolleginnen machen das, die Lehrerinnen meiner Kinder haben es gemacht und hier auch, Frau Anna Lisa schrieb mit 3??? Wo sie denn biddeschön das Geld hintun solle, wenn nicht zu Hause.

    Zahlen wären mal interessant, ich weiß nicht, wir viele Klassenfahrten jährlich deutschlandweit stattfinden und wie viele Lehrkräfte das Geld in der Zuckerdose im Küchenschrank aufbewahren. Wenn 28 SuS 300 Eur überweisen, kommt ja bissel was zusammen. 10,9 Mio SuS gibt es deutschlandweit... (minus die in Hessen, die ja das offenbar klar haben)

    Die meisten Lehrkräfte werden sofern kein Schulkonto zur Verfügung gestellt wird das auf - natürlich nicht schriftliche - Anweisung ihrer Leitungen über diese "Klassenkonten" machen, welche nur zu diesem Zweck geführt und damit im Graubereich vlt. gerade noch so außerhalb des Vorwurfs einer Bereicherungsabsicht laufen könnten. Dennoch sind diese nichts anderes als privat geführte Girokonten, sodass auch von dieser Lösung nur abzuraten ist.

    Im Endeffekt ist es doch ziemlich einfach: Sl ordnet Klassenfahrt an, ist ohnehin die einzig zeichnungsberechtigte Person für Verträge in diesem Zusammenhang und hat eine entsprechend rechtssichere Zahlungsmöglichkeit zu gewährleisten. Ist diese nicht möglich und wird etwas rechtswidrig angeordnet, remonstriert man natürlich und bittet um schriftliche Anweisung eines rechtssicheren Vorgehens. Andernfalls kann die Fahrt halt nicht stattfinden.

    Gibt es eine Rechtsgrundlage wie oder ob überhaupt die Verschriftlichung der UB-Stunde vom FL bewertet werden darf? IN NRW!!!

    Klar normiert ist das für den Prüfungsunterricht, für die "normalen" UBs dürften die Studienseminare geeignete Kriterienkataloge haben, wie die Beobachtungen, Vor- und Nachbereitungen der UBs in die Langzeitbeurteilung eingehen. Diese Kriterien werden den LAAs mit hoher Sicherheit offengelegt. Den Vorwurf mangelnder Transparenz finde ich daher nicht angezeigt.

    Eben doch dein Problem, darum geht es ja.

    Auch das stimmt so pauschal nicht. Der Beamte haftet hier grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die ist aber i.d.R. nicht erkennbar, wenn Gelder - insbesondere auf Dienstanweisung der SL - in der Schule abgeschlossen aufbewahrt werden.

    Seph , wenn ich richtig google, ging es im zitierten Urteil um einen Schulleiter, der nach und nach 250.000 DM entwendete, um seine Spielsucht zu befriedigen. Das Problem was er dann hatte, wird das eingesammelte Klassenfahrtgeld wohl selten machen.

    Nein, es ging um den Versuch der Unterschlagung einiger Geräte, u.a. eines Folienschweißgeräts durch eine Beamtin. Ihr hat dabei auch nicht geholfen, dass sie im Nachgang versucht hat, die Geräte doch wieder ins Schulinventar zu überführen und sich damit zu entlasten. Und jetzt ziehen wir mal die Parallele zu einem Beamten, der Gelder mit nach Hause nimmt....

    PS: Es gibt auch keine "Unerheblichkeitsschwelle" und im Endergebnis wäre es auch egal, ob ein Beamter versucht 250.000 oder 100 Währungseinheiten zu unterschlagen. So oder so wäre ihm die charakterliche Eignung abzusprechen und er entsprechend aus dem Dienst zu entlassen.

    Wo denn sonst??? Offen auf meinem Tisch im Lehrerzimmer, wo jeder dran kann??? Was Abschließbares habe ich in der Schule nicht.

    Die Antwort wurde ja bereits gegeben: es handelt sich eindeutig um Gelder, deren Einsammlung dienstlich veranlasst ist. Nie im Leben würde ich auf die Idee kommen, diese in meine Privatsphäre mitzunehmen und mich dem Vorwurf der Bereicherungsabsicht auszusetzen. Die Gelder gehören ausschließlich in die dienstliche Sphäre und werden entweder im Schultresor aufzubewahren oder vom Sekretariat auf das Schulkonto einzuzahlen sein.

    Bereits das (ungenehmigte) Mitnehmen von Gegenständen aus der Schule stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die ernsthafte Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen kann. Ich zitiere hier mal exemplarisch aus einem Urteil des VG Trier:

    Zitat von VG Trier, Beschluss vom 11.09.1992, Az. 3 L 2/92

    Ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrauten Gegenständen oder Geld vergreift, zerstört regelmäßig das in ihn gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muß. Dies trifft wegen seiner Vorbildfunktion in besonderer Weise auf einen Schulleiter zu.

    Hierfür reicht i.d.R. bereits der Versuch der Aneignung aus. Gerade bei Bargeld ist aber nicht zu unterscheiden zwischen dem Versuch der Aneignung und der tatsächlichen Aneignung. Also bitte Finger davon lassen!

    Warum nicht dafür ein klassenkonto mit dem Klassenpflegschaftsvorsitzrnden eröffnen? Geht bei der Sparkasse in der Nähe unserer Schule mit dem Protokoll der Wahö problemlos.

    Weil diese von den Sparkassen so nett angebotenen "Klassenkonten" nichts anderes sind als Privatgirokonten, wenn man genauer in die Bedingungen rein schaut. Ein echtes Anderkonto wird inzwischen fast ausschließlich entsprechenden Berufsgruppen (RAs, Wirtschaftsprüfer u.ä.) eingeräumt.

    Das habe ich vor Jahren auf Weisung meiner damaligen SL mal bei mehreren Banken probiert zu erhalten und bin immer abgewiesen worden bzw. mir wurden genau die Vertragsbedingungen vorgelegt, aus denen das Konto als Privatgirokonto deutlich wurde. Den Hinweis meiner SL, ich solle dieses dann doch als Und-Konto mit der SL zusammen führen, habe ich dankend abgelehnt und auf Nutzung eines schuleigenen Kontos bestanden. Wurde dann irgendwann murrend mitgemacht.

    Auch hier dran sieht man, dass die Problematik in den USA nicht an den Waffen liegt, sondern eher eine Scheinkorrelation ist.

    Vielleicht erwähnt man in dem Zusammenhang aber ruhig auch, dass die Schweiz weltweit den traurigen zweiten Platz bei den Schusswaffentoden pro Millionen Einwohner aufweist. Fairerweise: der überwiegende Teil davon geht auf Suizide zurück. Vielleicht erwähnt man aber auch, dass es in der Schweiz im Vergleich zur USA doch auch eine ganze Reihe von Unterschieden in der Waffengesetzgebung gibt. Denn der reine Blick auf die Zahl zu Hause aufbewahrter Waffen, verstellt vlt. den Blick darauf, dass es einen erheblichen Unterschied bei Anforderungen zur Aufbewahrung und beim Führen von Waffen in der Öffentlichkeit gibt. Letztere ist auch in der Schweiz nur in sehr engen Grenzen - vergleichbar zu Deutschland - erlaubt.

    PS: Bevor hier gleich jemand Bilder von Schweizern mit Ordonnanzwaffen über der Schulter auf dem Fahrrad postet, erläutere ich das lieber noch kurz: das Führen von (einsatzbereiten) Schusswaffen ist auch in der Schweiz an eine besondere Erlaubnis gebunden und wird vergleichbar zum deutschen Waffenschein - nicht zu verwechseln mit der WBK oder dem kleinen Waffenschein - nur bei Nachweis eines besonderen Bedürfnisses gewährt (Sicherheitsgewerbe, Ordnungskräfte, Jagd....). Aufbewahrung und Transport haben - ebenfalls vergleichbar zu Deutschland - mit Trennung von Waffe, Munition und bei vielen Waffengattungen auch des Verschlusses zu erfolgen.

    Die hohe Anzahl von Waffen in Schweizer Haushalten geht im Übrigen überwiegend auf zu Hause aufbewahrte Armeewaffen zurück (Privatwaffen in nur ca. 10% der Haushalte), deren Munition seit 2007 weitgehend in Zeughäusern aufbewahrt wird.

    Wenn das mal ginge …

    Was meinst du denn damit? Ich kann in meinen Fächern sehr genau ausweisen/transparent machen, welche Art von Aufgabenstellungen jemand für eine ausreichende Prüfung mit 05 Punkten oder für eine gute Prüfung mit 11 Punkten beherrschen muss. In nicht wenigen Fächern sind die Erwartungshorizonte im Abitur bei uns in NDS sogar genau so beschrieben.

    Entsprechend macht es für den Prüfling in der Vorbereitung schon einen Unterschied, ob er weiß, dass eine Prüfung mit 05 Punkten zum Bestehen ausreicht oder eine mit 11 Punkten oder gar 13 Punkte. Dann wird man auch darüber sprechen müssen, ob letzteres wirklich realistisch zu erreichen ist und kann den Prüfling darüber beraten. Was am Ende tatsächlich für eine Leistung gezeigt wird, liegt natürlich in der Hand des Prüflings selbst.

    Echt? Wozu wäre das gut? Ich wartete auf Prüfungsergebnis und ermittelte dann die End-/Gesamt-/Whatever-Note.

    Um die Prüflinge angemessen beraten zu können und aufzeigen zu können, auf welches Zielniveau sie sich mindestens vorbereiten müssen. Gerade für Nachprüfungen ist es für die Prüflinge auch wichtig zu wissen, was sie mindestens erreichen müssten, um einschätzen zu können, ob das für sie realistisch ist oder sie lieber gleich zurücktreten.

    Ich weiß, ich bin ja nicht komplett dumm. Ich hab ja Informatik teilweise schon studiert, und weiß dass man Mathematik braucht um Informatik und Physik zu verstehen. Denoch unterschiedet sich Stoff sonst wären das ja keine getrennten Fächer.

    Nur kurz als Ergänzung dazu: Ich habe mir mit dem Wechsel damals im Grundstudium ca. 12 Semesterwochenstunden eingespart, die wegen notwendiger Mathevorlesungen sonst noch dazu gekommen wären und im Mathematikstudium eh enthalten waren.

    PS: Pro Semester 12 Wochenstunden weniger versteht sich ;)

    Mir wurde nun geraten eines der Fächer mit Mathe zu ersetzen.

    Jedoch muss ich ehrliche sagen, dass ich persönlich kein Intresse an einem Mathestudium habe und es mir nicht vorstellen kann zu unterrichten.

    Was denkt ihr, bringen mir Physik und Informatik als Fächer keine sichere Einstellungschanc?

    Ich hatte ursprünglich auch mal angefangen Physik/Informatik zu studieren. Da in beiden Fächern gefühlt dennoch 1/3 bis 1/2 der begleitenden Vorlesungen Mathematik war und mit Blick auf den späteren Einsatz habe ich schnell gewechselt und dies nie bereut.

    Beide Fächer sind für sich genommen extrem gefragt. Es ist aber wirklich nicht so einfach, eine Lehrkraft mit 2 Nebenfächern adäquat einzusetzen, insbesondere da Informatik derzeit noch nicht den großen Stellenwert hat, den es bräuchte. Hier könnte der Bedarf aber absehbar noch etwas zunehmen. Ansonsten besteht weniger das Problem, nicht eingestellt zu werden, sondern die damit verbundenen Arbeitsbedingungen (viele verschiedene Lerngruppen und ggf. notwendige (Teil-)Abordnungen).

    Für NRW wird dies wohl abstrakt aus der in §42 Abs. 6 SchulG erwähnten "Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler" hergeleitet. Der Abschnitt geht zwar auf eine sehr konkrete Maßnahme ein, die aus dieser Sorge ableitbar ist, das steht aber nicht im Widerspruch dazu, dass die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler noch sehr viel weiter geht.

    Susannea

    Dafür kenne ich mich zu wenig mit den Anrechnungsstunden in anderen Bundesländern aus und konnte nur exemplarisch mal etwas reinschnuppern. Oft scheint es so zu sein, dass den Schulen abhängig von der Schüler- oder Klassenzahl eine bestimmte Stundenanzahl zur Entlastung zugewiesen wird, nicht selten auch in zwei separate Pools aufgesplittet (SL und Sonstige), aus denen wiederum Entlastungsstunden zu verteilen sind.

    So läuft es weitgehend auch bei uns in NDS. Für einige besondere Stellen sind aber stellen- und nicht poolgebunden bereits die Entlastungsstunden vorgesehen. Das betrifft z.B. die SL und stellv. SL an sich, aber auch die Koordinatoren an Gymnasien und eben die Funktionen im mittleren Management an den Gesamtschulen.

    Ob das in Summe dann mehr oder weniger zu verteilende Entlastungsstunden sind, vermag ich aktuell nicht zu beurteilen. Der Unterschied besteht wie gesagt v.a. darin, dass hier für einige Funktionsstellen schon feste Kontingente vorgesehen sind, die in anderen Bundesländern eher in den Pool-Stunden integriert zu sein scheinen.

    PS: Weil du oben von "Fachbereich Sport" geschrieben hast: Gegebenenfalls sind auch die Begrifflichkeiten in den Bundesländern unterschiedlich. Die Fachbereichsleiter koordinieren an den Gesamtschulen i.d.R. mehrere Fächer gleichzeitig. Für je nur 1 Fach sind sogenannten Fachobleute zuständig, die aber eher an Gymnasien zu finden sind und dort keine feste Anzahl Entlastungsstunden erhalten. Üblich sind aber - je nach interner Dienstvereinbarung - um die 0,5 Stunden aus dem allgemeinen Stundentopf.

    Die Fachbereichsleiter an Gesamtschulen haben in NDS einen fest definierten und relativ umfangreichen Aufgabenbereich. Ich zitiere mal aus dem entsprechenden Erlass, da das von Interesse für einige sein könnte:

    Die Hauptaufgabeder Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters besteht darin, die fachlichen, didaktisch-methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Fachunterrichts und seiner didaktischen Weiterentwicklung in den Jahrgängen 5 bis 13 zu gewährleisten. Sie oder er übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Fach bzw. Fachbereich:

    3.1 Vorbereitung und Leitung der Fach- bzw. Fachbereichskonferenzen
    3.2 Entwicklung, Weiterentwicklung und Abstimmung von Fachlehrplänen für die Jahrgänge auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien in Zusammenarbeit mit den Fachkonferenzmitgliedern
    3.3 Initiieren fächerübergreifender Anliegen und Projekte in den Jahrgängen
    3.4 Erarbeitung fachspezifischer Konzepte zur Differenzierung
    3.5 Bereitstellung fachspezifischer Förderkonzepte, u.a. Hilfen für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft
    3.6 Ggf. Koordinierung und Organisation von Praktika
    3.7 Auswertung der Arbeit mit den eingeführten Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien sowie Vorbereitung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lernmittelfreiheit
    3.8 Erarbeitung von Grundsätzen für die fachspezifische Beschreibung der Lernentwicklung und für die Leistungsbewertung
    3.9 Erarbeitung von Vorschlägen für den Einsatz von Fachlehrkräften nach Beratung in der Fachkonferenz
    3.10 Anregung und Organisation fachbezogener und fächerübergreifender schulinterner Fortbildung in Abstimmung mit der Didaktischen Leitung
    3.11 Beratung der im Fach bzw. Fachbereich unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer; insbesondere Einführung und Betreuung neuer und fachfremd unterrichtender Lehrkräfte
    3.12 Verantwortung für die Erarbeitung, Bereitstellung, Inventarisierung und Archivierung von Unterrichtseinheiten (z.B. Planungsskizzen, Lernmaterialien, Medien) des jeweiligen Faches
    3.13 Verantwortung für Konzeption, Einrichtung und Erhaltung fachspezifischer Fach- und Sammlungsräume, Lehr- und Lernmaterialien, Medien
    3.14 Aufstellen und Verwalten des Etats für das Fach bzw. den Fachbereich im Rahmen der Beschlüsse der Fach- bzw. Fachbereichskonferenz
    3.15 Fachbezogene bzw. fächerübergreifende Kontakte zu anderen Schulen und Institutionen der Region, zur Fachmoderatorin bzw. zum Fachmoderator sowie ggf. zur Fachberaterin oder zum Fachberater
    3.16 Information über Wettbewerbe und ihre Betreuung

    Für Fachbereichsleiter "Ganztagsangebote/Freizeit" gilt diese Aufgabenbeschreibung entsprechend.

    Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass der Begriff der Aufsicht hier nicht mehr ganz passend ist, den Kern der Sache aber dennoch trifft. Zwar besteht bei Volljährigen bei Verletzung der Aufsicht keine deliktische Haftung mehr für Schäden, die die zu beaufsichtigende Person Dritten zufügt (§832 BGB), insbesondere die Fürsorgepflicht von Lehrkräften für ihre (auch volljährigen) Schüler geht aber dennoch deutlich weiter als die eines Reiseleiters gegenüber seiner Reisegruppe.

    Frage steht oben. Es handelt sich um eine Gesamtschule mit 1300 Sus. Kl. 5-13. Fachbereich beinhaltet 3 Hauptfächer. Es geht um die SEK 1. SEK 2 Obfrau/ Mann erhält jeweils 0,5 aus dem Oberstufentopf. Wieviele Entlastungsstunden stehen euch für den gesamten Fachbereich zu? SEK 1. ( Teilweise wird was abgegeben für die / den Zuständige für ein Fach)

    Danke schon mal

    Das ist in NDS ziemlich klar geregelt. Als Fachbereichsleitung an einer Gesamtschule stehen dir je nach Anzahl der stimmberechtigten Lehrkräfte in deiner Fachkonferenz folgende Entlastungsstunden zu:

    bis zu 7 : 1 Stunde

    8-20 : 2 Stunden

    mehr als 20: 3 Stunden

    (vgl. Anlage 1 Nds. ArbZVO-Schule)

    Offtopic: Aufsichtspflicht für volljährige Schüler? Das habe ich bisher immer anders gelernt.

    Wird doch in der Quelle direkt ausgeführt: auch die Volljährigen sind bzgl. der schulischen Veranstaltung weisungsgebunden, dürfen also nicht einfach eine ungezwungene Urlaubsreise daraus machen, bei der nur zufällig eigene Lehrkräfte in der selben Unterkunft untergebracht sind. Andersherum wird die Lehrkraft auch gegenüber Volljährigen eine Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht übernehmen müssen.

    PS: Ableitbar ist das bis hinauf zum Art. 34 GG, aber auch aus den Schulgesetzen der Länder lässt sich das i.d.R. entnehmen. In NDS normiert z.B. §62 NSchG die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte für alle Schülerinnen und Schüler der Schule während der Schulzeit und entsprechenden Schulveranstaltungen.

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