Beiträge von Seph

    Verstehe ich, Seph, hier ist seit Jahren Teilzeit bei Beamten anlasslos genehmigt worden.…

    Das ist schön, wenn das in mehreren dir bekannten Fällen problemlos geklappt hat. Und möglicherweise ist das sogar der Regelfall, denn nicht selten kann man die Stunden dann doch woanders her wieder auffangen. Als wir vor nicht allzulanger Zeit eine Stelle in einem Mangelfach ausschreiben wollten, sind wir vorsichtig darauf hingewiesen worden, dass wir mit Blick auf die Bewerberlage noch auf Lehrkräfte mit nicht familienbedingter Teilzeit oder in Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus dem eigenen Stammkollegium zurückgreifen sollen. Dementsprechend wurden die Folgeanträge auf Teilzeit und auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht mehr bewilligt, um den Bedarf abdecken zu können.

    Chili - dein Problem ist nicht ganz klar geworden für mich….

    - du kannst doch problemlos einen Nebenjob / Gewerbe beantragen genehmigt zu bekommen, das wird auch klappen

    - reduzier doch anlässlich Stunden, auch das wird genehmigt?

    Wo ist jetzt das Problem? 😅

    Ganz so problemlos ist das gerade nicht als Beamter:

    Die notwendige Genehmigung für die Ausübung einer Nebentätigkeit ist schon dann zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch diese dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Auch gibt es relativ enge Schranken für den zeitlichen und auch finanziellen Rahmen, in dem eine solche überhaupt genehmigungsfähig wäre.

    Auch der Teilzeitanspruch geht bei Beamten nicht so weit wie bei Angestellten. Während Angestellte verlangen können, dass die Arbeitszeit verringert wird und der Arbeitgeber dem zuzustimmen hat, ist bei Beamten die Teilzeit zu beantragen und genehmigungspflichtig. Während ein solcher Antrag bei familienbedingter Teilzeit nur bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Belange versagt werden kann, reichen bei sonstiger Teilzeit bereits (einfache) dienstliche Belange aus.

    Achja, und das ewige Beamtenlobbymärchen, dass Beamte billiger kommen als Tarifbeschäftigte (....kurzfristig kann das hinkommen - aber die Pension unbeschränkte Lohnfortzahlung, lebenslange (!!) Beihilfe usw. usw. hauen halt voll rein, der TB ist für den Arbeitgeber mit 67 'erledigt) Für Berlin gabs im Zuge der Wiederverbeamtungsdiskussion da z.B. eindeutigste und drastische recht aktuelle Berechnungen... (natürlich nicht von der Beamtenlobby, sondern vom Finanzsenator)

    Achja, interessanterweise kamen bei vergleichbaren Untersuchungen u.a. Bundesrechnungshof, DIW und das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zu genau gegenteiligen Aussagen.

    Unabhängig von den Kosten ist aus Sicht des AG das fehlende Streikrecht, die hohe Bindung der Beschäftigten und die eigenverantwortliche Festlegung der Besoldung sehr attraktiv.

    Soso, dann wundert mich aber die Aufregung der Dorfbewohnenden über einen Solidarbeitrag ÖPNV. Der autolose Stadtbewohner finanziert schließlich auch die Auto-Infrastruktur auf dem Land mit.

    Und der autobesitzende Landbewohner finanziert den gut ausgebauten ÖPNV der Städte mit. Was soll also dieses polemische Argument?

    PS: Jetzt müssen wir nur noch überlegen, was der autobesitzende Stadtbewohner und der autolose Landbewohner machen ;)

    Aber wenn das so wäre, fände ich das auch äußerst unschön und ein Eingriff in meine Privatsphäre. Selbst wenn ich nur dienstliches surfe.

    Gerade bei Verbot der privaten Nutzung kann dies auch kein Eingriff in deine Privatsphäre sein. Im Übrigen ist es durchaus so, dass ein AG bei konkreten Anhaltspunkten für exzessive Privatnutzung auch Mitarbeiter-Geräte überwachen und eine Kontrolle der Internetnutzung am Arbeitsplatz durchführen darf, bei allgemeinem Verdacht auf Privatnutzung zumindest stichprobenartig. Lediglich die anlasslose permanente Überwachung ist auch am Arbeitsplatz nicht erlaubt.

    Eine solche dürfte im öffentlichen Dienst schon an der Kapazität der verfügbaren IT-Stellen scheitern. Insofern muss man sich bei vertragsgemäßer Nutzung der vom AG zur Verfügung gestellten IT auch keine Sorgen machen.

    In Nds gilt die Maskenpflicht, wenn ein Fall in der Klasse auftritt. Die Klasse befindet sich dann sofort wieder im ABIT-Verfahren.

    Ich war gerade etwas erstaunt über diese Aussage, daher habe ich die neuesten Regelungen noch einmal herausgeholt. Mit neuer Landesregelung vom 29.04. wurde §8 der Nds. Coronaverordnung zum 02.05.22 komplett aufgehoben. Die Pflicht zum Tragen einer MNB wurde bereits durch das neue IfSchG des Bundes aufgehoben und kann nur noch von den Ländern verfügt werden, wenn einzelne Regionen oder das ganze Land zum Hotspot erklärt wird.

    Mir liegt außerdem ein Schreiben unseres Gesundheitsamts zu diesen Änderungen vor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein verpflichtendes ABIT seit dem 02.05.22 nicht mehr stattfindet. Lediglich bei größeren Ausbrüchen wird das Gesundheitsamt vorübergehend den Präsenzunterricht untersagen.

    PS: Das Tragen von MNB und auch die freiwillige Selbsttestung ist noch immer empfehlenswert und viele unserer Schüler und nahezu alle Lehrkräfte handhaben zumindest den ersten Punkt auch noch so.

    Dem stimme ich vollkommen zu. Außerdem dürfte auch an Privatschulen die erlangte Ausbildung über die Bezahlung mitentscheiden. Sich die Möglichkeit eines späteren Wechsels in das staatliche Schulsystem offenzuhalten - oder gleich in dieses einzusteigen - scheint mir aber fast noch wichtiger.

    Mir fällt auf, dass die TZ-Kräfte bei uns viel mehr Zusatzaufgaben haben im Verhältnis zu den VZ-Kräften. Wenn es eine neue Aufgabe gibt (Beispiel: Hygienebeauftragter seit Corona...), übernimmt das - natürlich - eine TZ-Kraft, denn die hat ja noch Kapazitäten...

    Das kenne ich wiederum genau andersherum: Aufgaben werden v.a. von Teilzeitkräften gerne mit der Begründung abgelehnt, man sei ja "nur" Teilzeit, daher müssten die Vollzeitkräfte hier (wieder einmal) eingebunden werden.

    PS: Da das jeweils nur anekdotisch ist, sollten beide Erfahrungsberichte nicht mit Tatsachenbehauptungen verwechselt werden. Am Ende kommt es eher auf die tatsächliche relative Arbeitsbelastung und auf die persönlichen Einstellungen zur Tätigkeit als Lehrkraft an, ob man sich auch in andere Prozesse einbringen möchte und kann, als auf die anteilige Wochenarbeitszeit.

    In NRW ist eine einzelne Kursabschlussnote ein Verwaltungsakt gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Das kann dann durchaus mit den Klausurnoten begründet werden, weil diese bei uns erheblichen Einfluss auf die Kursabschlussnote haben. Dazu ist afaik keine vorherige Beschwerde gegen eine Klausurnote nötig.

    Das ist zwar richtig, führt aber dennoch nicht dazu, dass die Klausurnote an sich bereits einen Verwaltungsakt darstellt. Gegen diese ist daher nur die Beschwerde möglich. In einem möglichen Widerspruchsverfahren gegen eine gebildete Kursabschlussnote wird dann nur noch abstrakt geprüft, ob diese auf sachfremden Überlegungen fußt. Die fehlende Beschwerde gegen die Klausurnote wird sich der Antragssteller dann durchaus zugegen halten lassen müssen, wenn auch diese keine formale Notwendigkeit darstellt.

    Unabhängig davon dürfte die Bezirksregierung bei einer Beschwerde gegen eine Lehrer/SL, der "ungrechtfertig" einen schweren Täuschungsversuch sieht und eine Klausur neuansetzt oder mit ungenügend bewertet, Rechtsicherheit schaffen können. Deshalb sollte man sicherheitshalber zumidnest mit dem Stufenkoorinator oder der SL über solche Fälle sprechen.

    Ich möchte gar nicht bestreiten, dass ein solches Vorgehen sinnvoll sein kann. Notwendig ist es jedoch nicht. Die Beurteilung, ob ein Täuschungsversuch vorlag oder nicht, kann die Fachlehrkraft auch alleine treffen. Diese ist als Fachlehrkraft und/oder Aufsichtsführende für diese Einschätzung auch eher geeignet, als die SL oder gar die Bezirksregierung.

    Wie du auch selber schreibst, gibt es entsprechende Fälle mir Rechtssprechung ja durchaus bereits. Das Schüler/Elten auch in diesem aktuellen Fall auch den Rechtsweg einschreiten können, sollte allen Beteiligten klar sein.

    Ob etwas "glaubhaft dargelegt" werden kann, sollte man als Lehrkraft in solchen Fälllen nicht alleine entscheiden. Formfehler sorgen sonst dafür, dass ein Widerspruch Erfolg hat.

    Um das etwas zu ordnen: Über die Bewertung (hier mit "ungenügend") entscheidet bei normalen Klausuren erst einmal allein die Fachlehrkraft. Lediglich bei Abschlussprüfungen wird i.d.R. Prüfungskommission hinzuzuziehen sein. Die Note einer normalen Klausur entfaltet auch noch keine hinreichende Wirkung nach außen, um überhaupt gerichtlich überprüfbar zu sein. Formell ist natürlich (nur) die Beschwerde gegen die Einzelnote möglich. Eine solche würde überhaupt erst dazu führen, dass sich die Schule noch einmal mit dem Bewertungsverfahren auseinandersetzen muss und entscheidet, ob sie dieser stattgibt oder eben auch nicht.

    Der Rechtsweg (Widerspruch, Klage) steht nur bei Verwaltungsakten offen.

    Bei mir sind es hin und zurück ca. 40km pro Tag zu fahren. Jetzt mit etwas schönerem Wetter hatte ich mich kürzlich auch mal getraut, die Strecke mit dem Rad zu probieren und war erstaunt, dass ich dank gut ausgebauter Radwege mit dem Rad im Berufsverkehr nur ca. 10-15min länger als mit dem Auto benötige. Täglich funktioniert dies leider nicht, da die enge Taktung mit Terminen und Kinder wegbringen/abholen nur manchmal Luft lässt.

    Tatsächlich lege ich aber jedes Mal, wenn ich fahre, die eingesparten Spritkosten (derzeit immerhin 6-7€) zur Seite. Die tatsächlichen Kosten für die Kfz-Nutzung lägen unter Berücksichtigung von Abschreibung, Verschleiß usw. sogar noch höher. Die nächste Radfahrt ist für Dienstag geplant :)

    Deshalb steht im Titel ja auch "Wünsche und Hoffnungen" und nicht "Realität"

    Schon klar, für mich war das so eine Sache unter dem Motto "Sei vorsichtig mit deinen Wünschen, sie könnten wahr werden". Insofern wünsche ich mir persönlich eher eine höhere finanzielle Wertschätzung meiner Arbeit als kleinere Klassen. Ob ich nun 16 oder 24 SuS unterrichte, macht abgesehen von den seltenen Korrekturen, deren Zeitbedarf mit der Anzahl skaliert, für mich kaum einen Unterschied.

    Mein persönlicher Wunsch wäre eine Klassenstärke von 10 bis 14 SuS, mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen könnte ich mich sicherlich auch gut arrangieren.

    Diesen Wunsch teilen vermutlich viele Lehrkräfte, wenn er nur als solcher im Raum steht und alle anderen Rahmenbedingungen gleich bleiben. In der Realität ist ein solcher Wunsch nicht von ökonomischen Zwängen und (nicht) zur Verfügung stehendem Personal und Bewerberpool zu trennen. Mir persönlich sind dann doch eher Klassen mit 20+ und eine steigende Bezahlung als Klassen mit 10-14 bei stagnierender Bezahlung lieber.

    PS: Auch mit Blick auf die widersprüchliche Studienlage zum Einfluss Klassengröße auf Bildungserfolg gibt es selbst bei Bereitstellen entsprechender Mittel vermutlich deutlich effektivere (im Sinne einer Kosten-Nutzen Betrachtung) Stellschrauben als die Reduktion der Klassengrößen.

    Das wird rechtlich so nicht unbedingt zu halten sein. Das solltest du mit dem Oberstufenkoordinatro/dem Schulleiter absprechen.

    Wenn du den Thread etwas durchliest, wirst du einige Infos rund um die Rechtsprechung zu vergleichbaren Vorfällen finden. In Kurzform: Es ist haltbar, beiden nachweislich in die Täuschung involvierten Personen die Prüfungsleistung abzuerkennen, wenn von diesen nicht glaubhaft dargelegt werden kann, ob einer von beiden gar nicht selbst getäuscht hat.

    Wer der Urheber ist.

    Darum muss man sich nur wenig Sorgen machen. Schau dir mal die Urteilsbegründung des von mir oben verlinkten Urteil des VGH Bawü an. Dort ist in einem ähnlichen Fall die erbrachte Leistung des eigentlichen Urhebers nur deswegen anerkannt worden und das Abschreibenlassen sanktionsfrei geblieben, da glaubhaft gemacht wurde, dass diese Leistung tatsächlich eigenständig erbracht wurde. Dafür reichte dem Gericht gerade nicht die Zusicherung des Betroffenen aus, sondern es war entscheidend, dass der Täuschende ebenfalls eidesstattlich versicherte (und zwar vor erfolgter Bewertung!), dass nur er getäuscht habe und der andere nicht.

    Schieben sich die der Täuschung verdächtigten Personen hingegen nur gegenseitig die Schuld zu, können sie gerade nicht glaubhaft machen, ihre Prüfungsleistung jeweils selbständig erstellt zu haben und wären alle entsprechend (nicht) zu bewerten.

    Sind halt nur Mutmaßungen. Daher im Zweifel für den Angeklagten. Wenn mir sowas auffällt, dann rede ich natürlich mit den betroffenen Personen.

    Es sind gerade nicht nur Mutmaßungen, sondern nachweislich vergleichbare Texte, die so nicht zufällig zustande gekommen sein können. O. Meier hat es bereits korrekt festgestellt: Der Grundsatz in dubio pro reo findet seine Anwendung (nur) im Strafrecht, dort sind die Ansprüche an die Beweisführung ganz andere als im Zivilrecht oder wie hier im öffentlichen Recht.

    Es stellte sich heraus, dass die beiden genau den Text, den sie in der KA geschrieben hatten bereits als Übungstext verfasst und auswendig gelernt hatten. Der stärkere Schüler hatte das dann noch etwas angepasst und ergänzt an die tatsächliche Aufgabenstellung, der schwächere nicht (und viele Fehler eingebaut) und deshalb das Thema deutlicher verfehlt. Beide hatten also in der KA nicht abgeschrieben.

    Ich würde empfehlen, den Anscheinsbeweis als Ausgangspunkt zu nehmen und dann basierend darauf von allen drei SuS eine plausible Erklärung einzufordern mit Hinweis auf die Konsequenzen gemäß Notenverordnung.

    Das ist ein schönes Beispiel für das korrekte Vorgehen. Zunächst spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Täuschungsversuch, der aber durch geeigneten Gegenvortrag erschüttert werden kann. In diesem Beispiel ist plausibel nachvollziehbar, wie es zur Deckung der Texte gekommen war. Nicht ausreichend hingegen wäre z.B. der Hinweis darauf, dass es abstrakt auch andere Erklärungen statt einer Täuschung geben kann, wenn diese nicht hinreichend sicher belegt wären.

    Im Falle gleicher Texte von Prüflingen können sich diese im Übrigen nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie wechselseitig behaupten, die jeweils anderen hätten von ihnen abgeschrieben. Sanktionsfrei (bzgl. der Prüfungsbewertung, nicht bzgl. Erziehungsmitteln) hingegen bleibt das Abschreibenlassen, sofern noch vor erfolgter Bewertung vom Abschreibenden dier Täuschung eingeräumt wird bzw. der Täuschende festgestellt wurde. Ein späteres Einräumen reicht hingegen hierfür nicht, da sonst eine ungerechtfertigte Verantwortungsübernahme möglich wäre (vgl. u.a.

    VGH Ba-Wü, Mannheim, Beschluß vom 03.07.1986, 9 S 1586/86)

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