Es stellte sich heraus, dass die beiden genau den Text, den sie in der KA geschrieben hatten bereits als Übungstext verfasst und auswendig gelernt hatten. Der stärkere Schüler hatte das dann noch etwas angepasst und ergänzt an die tatsächliche Aufgabenstellung, der schwächere nicht (und viele Fehler eingebaut) und deshalb das Thema deutlicher verfehlt. Beide hatten also in der KA nicht abgeschrieben.
Ich würde empfehlen, den Anscheinsbeweis als Ausgangspunkt zu nehmen und dann basierend darauf von allen drei SuS eine plausible Erklärung einzufordern mit Hinweis auf die Konsequenzen gemäß Notenverordnung.
Das ist ein schönes Beispiel für das korrekte Vorgehen. Zunächst spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Täuschungsversuch, der aber durch geeigneten Gegenvortrag erschüttert werden kann. In diesem Beispiel ist plausibel nachvollziehbar, wie es zur Deckung der Texte gekommen war. Nicht ausreichend hingegen wäre z.B. der Hinweis darauf, dass es abstrakt auch andere Erklärungen statt einer Täuschung geben kann, wenn diese nicht hinreichend sicher belegt wären.
Im Falle gleicher Texte von Prüflingen können sich diese im Übrigen nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie wechselseitig behaupten, die jeweils anderen hätten von ihnen abgeschrieben. Sanktionsfrei (bzgl. der Prüfungsbewertung, nicht bzgl. Erziehungsmitteln) hingegen bleibt das Abschreibenlassen, sofern noch vor erfolgter Bewertung vom Abschreibenden dier Täuschung eingeräumt wird bzw. der Täuschende festgestellt wurde. Ein späteres Einräumen reicht hingegen hierfür nicht, da sonst eine ungerechtfertigte Verantwortungsübernahme möglich wäre (vgl. u.a.
VGH Ba-Wü, Mannheim, Beschluß vom 03.07.1986, 9 S 1586/86)