Einschlägig für unsere Arbeitszeiten ist die Richtlinie 2003/88/EG der Europäischen Kommission. Da die Bundesrepublik Deutschland diese Richtlinie nicht umgesetzt hat und die Frist zur Umsetzung schon lange abgelaufen ist, gilt die Richtlinie direkt.
Das ist eine interessante Rechtsauffassung, die aber gleich in mehrerer Hinsicht nicht zutreffend ist:
1) Richtlinien, die nicht (rechtzeitig) in nationales Recht umgesetzt wurden, entfalten gerade nicht also solche bereits eine Rechtswirkung innerhalb der EU-Länder, denn dafür fehlt es ja gerade an der Umsetzung in nationales Recht. Gleichwohl kann die Kommission entsprechende Maßnahmen gegen das entsprechende Land ergreifen, z.B. durch Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens. Das ist jedoch in diesem Fall unnötig, denn:
2) Die Richtlinie 2003/88/EG ist bereits in deutsches Recht umgesetzt, konkret für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse im Arbeitszeitgesetz, für Beamte in den Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder und für Soldaten in der Soldatenarbeitszeitverordnung.
Lediglich bzgl. einiger Details der Umsetzung in nationales Recht gibt es noch Meinungsverschiedenheiten, die Gegenstand laufender Diskussionen und Verhandlungen sind. Hier zu behaupten, die Richtlinie sei nicht umgesetzt, entbehrt jedoch jeder Grundlage.