Beiträge von Seph

    Ausgeschlossen? Steht da nicht das komplette Gegenteil in (2):

    (...)

    Wenn ich an eine andere Schule versetzt werde, habe ich ja das selbe Endgrundgehalt. Außerdem ist die Tätigkeit aufgrund der vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar. Ist ja genau die gleiche Arbeit.

    Ich hatte nicht geschrieben, dass Versetzungen ohne Zustimmung de jure ausgeschlossen sind, sondern dass sie (de facto) nahezu ausgeschlossen sind. Zwar sind sie grundsätzlich erst einmal möglich und darauf hatte ich im nicht vollständig zitierten Beitrag auch hingewiesen, es bestehen aber relativ hohe Hürden und auch Abwehrmöglichkeiten bei Ermessensfehlern (siehe hierzu auch Beitrag #64). Geringere Hürden gibt es übrigens bei zeitlich begrenzten Abordnungen.

    Oder gibt es noch andere Möglichkeiten sich gegen eine Versetzung zu wehren?

    Wie bereits beschrieben, muss man gehört werden. Der Dienstherr ist im Rahmen der Fürsorgepflicht gehalten, persönliche Auswirkungen einer Versetzung abzuwägen und dann auf Basis dieser Abwägungen heraus eine geeignete Lehrkraft für die Versetzung auszuwählen. Sachliche Gründe können neben passenden Fachkombinationen an Ausgangs- und Zielschule auch die familiäre Situation, die Dienstzeiten, das Innehaben von Funktionsstellen u.ä. der in Frage kommenden Lehrkräfte sein. Gegen Ermessensfehler dabei kann man sich ggf. mit Eilantrag vor Gericht wehren.

    Grundsätzlich können auch innerdienstliche Spannungen ein dienstliches Bedürnis zur Versetzung begründen, das wäre also nicht sofort ein Ermessensfehler. In den mir bekannten Situationen (und das sind äußerst wenige) ging dabei jeweils ein längerer Konflikt vor, der auch nicht durch Mediation o.ä. gelöst werden konnte. Maßstab ist dann ab irgendeinem Punkt die nicht mehr mögliche vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dafür reicht aber eine einfache Behauptung einer Seite mit hoher Sicherheit nicht aus.

    Das hat doch nichts mit Druck zu tun. Das Schulamt teilt dir mit, dass du nun an einer anderen Schule bist. Fertig.

    Again: Lies dich in Schulrecht ein. Eine Versetzung gegen den Willen des Beamten ist nahezu ausgeschlossen (vgl. §28 BBG). Ok, wenn die Schule abgewickelt wird vielleicht.

    Ergänzung: Die Landesbeamtengesetze sind da zwar nicht ganz so rigide und erlauben grundsätzlich die Versetzung innerhalb des Bereichs des eigenen Dienstherren, aber auch hier sind die Betroffenen vorher anzuhören. Eine einfache Mitteilung "Liebe Frau Julia, ab nächste Woche arbeiten Sie an Dienststelle Y" wird es nicht geben können.

    Machen Sie etwas, was Unrecht ist, dann hat man das Mittel zur Remonstration.


    Doch diese Remonstration muss dann über die Schulleitung erfolgen. Diese muss diese dann weiterleiten. Sie könnte das auch nicht tun. Darüber könnte sich die Lehrkraft dann wieder eine Remonstration einleiten. Endlosschleife.

    Und noch einmal: Im Parallelthread bist du wiederholt aufgeklärt worden, dass diese Annahme bereits grundlegend falsch ist. Lies dich bitte endlich in Schulrecht ein!

    Darüber hinaus kann die Schulleitung dem Schulamt dann sagen, dass die Lehrkraft versetzt werden muss. In der Praxis geht man zur Schulleitung und sagt, es sie ungesetzlich, wenn sie diese Dienstanweisung aufrechterhält. Die Schulleitung sagt dann - wenn du remonstrierst, lasse ich dich versetzen. Unser Vertrauensverhältnis ist gestört.

    Von der Ausübung der Remonstrationspflicht (!!!) wird kein Beamter versetzt. Im Übrigen dürfen nicht einmal Aktennotizen zur Remonstration in die Personalakte.

    Du kannst natürlich immer sagen, weil sie nicht mit dem Schulleiter gesprochen hat. Dabei hätte ich es ja auch haben können, aber du seist der Ansicht, dass es nicht so gewesen wäre. Wie wird das Schulamt entscheiden? Logo

    Kein Schulamt oder Schulbehörde wird eine Lehrkraft wegen so etwas versetzen. Im Übrigen wird es wohl auch nur äußerst wenige SL geben, die überhaupt auf die Idee kämen, mit so einer dünnen Argumentation an die übergeordnete Behörde zu treten.

    Wenn du um eine schriftliche Anordnung bittest(auch eine mündliche Dienstanweisung ist eine Dienstanweisung), dann bekomsmt du diese und kannst dagegen remonstrieren. Soweit so gut. Aber: Du musst dann solange 100% VK-Unterricht machen, bis über die Remonstratin entschieden wurde. Und dann sind deine Daten im Netz einmal drin.

    Ich habe dich bereits in Beitrag #419 darauf hingewiesen, dass das falsch ist. Die Anweisung ist erst auszuführen, wenn nach Aufrechterhalten seitens der SL auch die übergeordnete Behörde die Dienstanweisung bestätigt.

    PS: Ausgenommen natürlich offensichtliche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.

    Die Aussagen sind nicht unterschiedlich. Sowohl Bolzbold als auch @samu und ich haben dasselbe ausgesagt: Erst wendet man sich an die SL und bei Aufrechterhalten der Dienstanweisung direkt an die Behörde (aber auch erst dann). Ich vermute, dass du davon ausgehst, dass der Begriff "Remonstration" mit der Behördenebene verknüpft ist. Dem ist aber nicht so, die Remonstration als solche beginnt bereits völlig formlos mit der Äußerung der rechtlichen Bedenken gegenüber der SL.

    Nein, das Hinzuziehen der Ermittlungsbehörden geschieht über die Schulleitung, wie aus dem zitierten Erlass unmittelbar hervorgeht. Wenn die SL das nicht tut, kann man dann selbst geeignete Maßnahmen treffen. Man ist in diesem Zusammenhang nicht als Privatperson tätig und lässt das dementsprechend auch nicht als Privatperson ablaufen. Das selbständige Weiterleiten an die Staatsanwaltschaft ohne hinzuziehen der SL kann einen (zwar milden) Pflichtverstoß darstellen.

    Im Übrigen ist deine Argumentation auch nicht schlüssig. Genauso wenig ist man auf das Wohlwollen der SL bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen angewiesen. Zwar leitet sie die entsprechende Konferenz, kann aber das Kollegium dabei nicht einfach überstimmen.

    In beiden Szenarien ist die SL zwar einzubinden, man ist ihr aber nicht ausgeliefert! Insofern sind ohnehin beide Wege zu beschreiten.

    Inwiefern?

    Ich zitiere jetzt einfach erst einmal für Niedersachsen, vermute aber, dass das in anderen Bundesländern nicht grundsätzlich anders geregelt ist:

    "Die Schulleitung hat unverzüglich die Polizei zu informieren, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass eine der folgenden oder vergleichbare Straftaten an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht: (.....) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sofort die Schulleitung zu unterrichten, sobald sie Kenntnis von solchen oder vergleichbaren Straftaten erhalten." (Satz 3 Rd.Erl. des MK "Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft)

    Ja, aber da ist man auf die Schulleiterin und die Kolleginnen im enstprechenden Gremium angewiesen. Die Chance, dass sich ein Staatsanwalt in pseudo-pädagogischem Gequatsche verliert, schätze ich geringer ein.

    Ich habe vor kurzem so einen Fall gehabt. Wenn man sich rein auf die Strafermittlungen verlässt, dann kann es passieren, dass eine Konsequenz erst 1-2 Jahre nach dem Vorfall überhaupt eintritt oder das Verfahren schlicht eingestellt wird, was gerade bei nicht Vorbestraften die Regel ist. Bei ehrverletzenden Straftaten wird zudem ohnehin regelmäßig auf den Privatklageweg verwiesen, die Staatsanwaltschaft wird hier kein öffentliches Interesse sehen.

    Bis irgendetwas auf diesem Weg herauskommt ist der/die betreffende Schüler/in möglicherweise nicht einmal mehr an der Schule und die Lehrkraft trägt ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Wo ist denn da die Signalwirkung auch an Mitschüler, so etwas nicht auch zu tun? Eine relativ harte Disziplinarmaßnahme lässt sich sehr schnell um- und durchsetzen und macht allen Beteiligten klar, was da schief lief.

    PS: Auch beim Einschalten der Ermittlungsbehörden ist man auf die SL angewiesen.

    Wie vorgehen, wenn man die VK wirklich für ein Datendesaster hält? Noch mal das Gespräch suchen? "Ja also Herr SL, Sie haben es zwar unmissverständlich ausgedrückt, aber ich wollte doch noch mal meine Bedenken kundtun..."?

    Ich persönlich würde dann tatsächlich um schriftliche Anweisung bitten. Wenn ich dann z.B. in der Schule ein dienstliches Gerät über eine Dienstadresse nutzen kann und lediglich Bedenken bzgl. der Schülerdaten hätte, würde ich persönlich die VK dann so durchführen. Gibt es unerwarteterweise doch später Probleme mit sich beschwerenden Eltern, verweise ich diese dann gerne an die SL weiter.

    Alternativ kann man natürlich noch einmal schriftlich die Bedenken ausführen und andeuten, dass man bei Bestätigung Rücksprache mit dem Dezernat halten möchte. Eine gewisse Verstimmung ist dabei nie auszuschließen, professionelle SL wissen das aber einzuordnen, wenn man sich sauber an die beamtenrechtlichen Pflichten hält und nicht hintenherum spielt.

    Hier haben wir aber mal belegt, was sonst immer abgestritten wird: dass eine Auseinandersetzung immer zulasten des Kollegen geht und der den Kürzeren zieht. Immerhin ist eine Remonstration die Meldung, dass man eine Weisung für unrechtmäßig hält und Klarheit wünscht. Sollte eigentlich kein Staatsakt sein, auf den Versetzung folgt.

    Bitte die Aussagen nicht aus dem Zusammenhang reißen. Es klang zunächst so, als sollte die SL komplett übergangen werden, anstatt erst das Gespräch mit ihr zu suchen und dann ggf. bei der SL zu remonstrieren. Das wäre nämlich kein Problem, während das sofortige Übergehen äußerst problematisch ist.

    Entschuldigt, ich habe mich falsch ausgedrückt. Der Schulleiter weiß, dass ich seine Anweisung nicht ausführen möchte. Er weiß nur nicht, dass ich deswegen remonstrieren möchte. Damit muss er aber rechnen, da er ja meine Meinung kennt.

    Wo reiche ich die Remonstration denn überhaupt ein? Bei dem SL selber? Oder direkt an die Bezirksreg.?

    Dann direkt beim SL, dafür reicht im ersten Schritt ein einfaches Gespräch "Liebe SL, ich habe Bedenken gegen Ihre Anweisung, weil....." Sollte man damit nicht durchdringen, könnte man im zweiten Schritt um schriftliche Dienstanweisung bitten und ggf. vorab den eigenen Standpunkt mit Begründung ebenfalls schriftlich einreichen. Sollte sich die SL recht sicher sein, dass die Anweisung rechtmäßig ist, sollte sie kein Problem damit haben oder andernfalls zurückziehen.

    Naja, du müsstest den Anweisungen der SL folge leisten. Das ist ja auch Gesetz! Und wenn du weißt, dass die Anordnung unrechtsn ist und remonstrierst, dann dauert das viele Wochen bis du dein Recht ausüben darfst. Zunächst hat die SL Zeit um die Remonstration weiterzuleiten(2-Wochen-Frist). Dann hat der Vorgesetze der SL sehr viel Zeit um zu antworten. Das gibt es nicht die 4-Wochen-Frist. In der Regel dauert das viel länger. Solange müsstest du ja dann auch noch Folge leisten.

    Bitte entspann dich und lies dir den von dir selbst ins Spiel gebrachten Link aus Beitrag #416 in Verbindung mit §36 BeamtStG mal in Ruhe durch. Remonstrationen gehen direkt an die SL und müssen direkt von ihr beantwortet werden. Erst wenn die Anweisung aufrecht erhalten wird, muss sich die Lehrkraft (!) an die nächsthöhere Instanz wenden und erst wenn diese die Anweisung ebenfalls aufrecht erhält, muss die Anweisung auch bis auf weiteres ausgeführt werden.

    Der von dir wiedergegebene Ablauf ist nicht korrekt.

    Wo reiche ich die Remonstration denn ein? Bei dem SL selber? Oder direkt an die Bezirksreg.?
    In der ADO § 16 steht:
    (1) Aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen haben Lehrerinnen und Lehrer das Recht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter geltend zu machen (§ 36 Absatz 2 BeamtStG). Wer Bedenken gegen den Beschluss eines Mitwirkungsgremiums hat, z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter.

    Du hast es doch selbst bereits zitiert. Bestehen rechtliche Bedenken zu einer Dienstanweisung, wird zunächst bei der SL selbst remonstriert. Erst danach steht der Dienstweg über die SL an die Behörde offen und erst in einer sehr hohen Eskalationsstufe im Zuge einer Dienstaufsichtsbeschwerde der direkte Weg. Soweit ist man aber noch lange nicht, wenn man nur die Rechtmäßigkeit einer Dienstanweisung anzweifelt und schon gar nicht, ohne vorab das Gespräch mit der SL gesucht zu haben. Das gebietet übrigens auch die beamtenrechtliche Nebenpflicht der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

    Doch das kannst du verhindern. "In einer „normalen“ Unterrichtssituation nehmen im Klassenraum weder Geschwister, Eltern oder sonstige Dritte am Unterrichtsgeschehen teil.

    Das ist ein Trugschluss. Du wirst auch im Präsenzunterricht nicht mit Sicherheit ausschließen können, dass unerlaubte Ton- oder gar Videoaufzeichnungen mitlaufen. Im Präsenz- und Distanzunterricht ist dementsprechend darüber zu belehren, dass dies unzulässig ist und bei Verstößen entsprechend zu reagieren. Hierfür steht eine breite Palette an Disziplinarmaßnahmen sowie zivil- und strafrechtlichen Abwehrmaßnahmen zur Verfügung, um fallangemessen intervenieren zu können.

    Ich denke, wir machen uns was vor mit dem Glauben an eine derzeit kontrollierbare oder bewertbare Mitarbeit am Distanzlernen. Ihr werdet sehen, das läuft wie beim letzten Lockdown. Es wird über Kurz oder Lang die Order geben, dass die Inhalte und Leistungen aus dieser Phase nicht bewertbar sind.

    Und wir machen uns verrückt...

    Ich sehe das Problem nicht. Ein Schüler, der zu häufig fehlt, ist irgendwann einfach schlicht nicht mehr bewertbar. Dafür spielt es keine Rolle, ob verschuldet (schwänzen) oder unverschuldet (Krankheit, technische Probleme). Im Übrigen ist der Schüler in der Verantwortung, sich um die Sicherstellung der eigenen Bewertbarkeit zu kümmern, z.B. durch aktives Nachfragen nach Leistungsmöglichkeiten, Teilnahme an Nachschreibklausuren usw. Insofern hat sich eigentlich herzlich wenig geändert zur Situation im Präsenzunterricht.

    Meiner Meinung nach ist bei Straftaten, die gegenüber Lehrkräften verübt werden, das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Schüler im Anschluss derart zerrüttet, dass eine Fortsetzung der Laufbahn des Schülers an dieser Schule nicht mehr möglich ist. Kurz und gut: Hier müsste und darf bereits mit harten Ordnungsmaßnahmen reagiert werden. Wahrscheinlich wird es dagegen Bedenkenträger geben, unterhalb von einer Versetzung in eine andere Klasse und damit zu anderen Lehrkräften geht m.E. aber nichts.

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