Beiträge von Seph

    Nur mal so zur Einordnung 3 auf 50 entspricht einer Inzidenz von 6000 auf 100.000.

    Die EMA hat derzeit etwa 30 Fälle insgesamt erfasst...bei ca. 5 Millionen Geimpften. Die damit verbundene Inzidenz von 0,006/100.000 entspricht eher dem Hintergrundrauschen. Als Vergleich: Venöse Thrombosen haben eine Inzidenz von etwa 1/100.000 p.a. bei Erwachsenen. Es ist ja schön und gut, alle (scheinbaren) Nebenwirkungen zu untersuchen, aber die Panikmache, die seit geraumer Zeit rund um Astrazeneca betrieben wird, ist einfach nur übertrieben.

    Nebenbei: Das Thromboserisiko steigt gerade bei einer Coronainfektion deutlich an. Ein Impfstopp, wie ihn einige europäische Länder derzeit handhaben, ist daher deutlich kontraproduktiv.

    Nie, nie, nie werden sie behaupten können was sie angeblich in der Physik überhaupt noch nicht gemacht haben. Und ich muss niemanden fragen, ob ich in der Chemie wohl Radioaktivität machen darf. Grenzenlose Freiheit!!

    Es wäre nicht das erste Mal, dass Schülerinnen und Schüler behaupten, etwas noch nie gemacht zu haben....bei der gleichen Lehrkraft....keine drei Wochen entfernt :autsch:

    Da man in einer Hörgeschädigtenschule aber als Lehrer nicht ohne Kamerabild unterrichten kann, werde ich mit sofortiger Wirkung in dieser Klasse keinen Videounterricht mehr anbieten. Alternativ würde ich es machen, wenn besagter Schüler von der Schulleitung vom Videounterricht ausgeschlossen würde.

    Ich sehe da das Vertrauensverhältnis auch beschädigt, plädiere aber wenn dann eher für die 2. Maßnahme als durchaus angemessene Ordnungsmaßnahme. Was können die anderen Schüler für das Fehlverhalten des Mitschülers? Gegen diesen würde ich persönlich bei entsprechendem Lebensalter noch mindestens einen Unterlassungsanspruch durchsetzen wollen. Das tut finanziell etwas weh und ist nicht von der Gefahr einer konsequenzenlosen Verfahrenseinstellung begleitet.

    Mag sein, dass man das kann. Es wird aber sicher auch Leute geben, die die Notwendigkeit trotz prekärer Umstände aus Vernunft erkennen und garnicht erst auf die, sagen wir mal vorsichtig, egozentrische Idee kommen den Gesundheitsschutz von Millionen für monetäre Gewinne zu kompromittieren.

    Das was du hier abfällig als "monetäre Gewinne" klassifizierst, ist für viele Einzelhändler die Lebensgrundlage. Für diese geht es um die Existenz und nicht um die x-te Million auf dem Konto. Ich glaube nicht, dass jemand von uns hier schon einmal ernsthaft Existenzängste verspüren musste, insofern dürfte es auch schwer sein, sich in diejenigen einzufühlen.

    Da die derzeit angebotenen Impftermine nicht frei wählbar sind und daher kein Verschulden der Lehrkraft vorliegen dürfte, ist m.E. §616 BGB einschlägig. Man hätte demnach das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für den Impftermin. Für Tarifbeschäftigte ist das auch im Tarifvertrag geregelt. Diese könnten sich auf Paragraph §29 Abs. 1 f) TV-L stützen.

    Die Abschlussklassen sind ja auch in der Schule, oder nicht?

    Die Klausurproblematik betrifft auch die anderen Sek II - Jahrgänge, die derzeit noch im Distanzlernen sind. In der Q1 sind die Klausuren (zumindest die in den Prüfungsfächern laut neuem Erlass) relevant für die Halbjahresbewertungen, die wiederum in das Abitur einzubringen sind und in der E-Phase hängt da die Versetzung in die Q-Phase dran, die letztlich das Potential zur erfolgreichen Mitarbeit in der Q-Phase bestätigen soll. Wir können zwar stellenweise im Klausurenplan etwas schieben, aber bei noch längerem Lockdown wird es irgendwann nötig, die betreffenden Jahrgänge auch aus dem Distanzlernen mal für Klausuren einzubestellen.

    Kam diese Aussage vom KuMi? Und gilt sie nur für Grundschulen?

    In den 13. Klassen und in den weiteren Abschlussklassen (also 9. und 10. Klassen) werden ja Klassenarbeiten und Klausuren geschrieben. Bei uns wurden auch schon verschiedenen Bildungsgänge, z. B. die FOS-Klassen für Klausuren in die Schule einbestellt (die sind aber ab nächster Woche eh wieder im Präsenzunterricht, hat die SL entschieden).

    Es wird dabei tatsächlich unterschieden zwischen der Sekundarstufe II und den jüngeren Jahrgängen. In Sek I und offenbar auch in der Primarstufe sind Klassenarbeiten zunächst zu vermeiden, in der Sek II auf die unbedingt notwendigen zu beschränken.

    Es sei der Aussage meiner Bekannten nach nämlich so, dass man beim Einstellungsverfahren bevorzugt behandelt wird, wenn man schon für's Ref in einer bestimmten Region war und dort auch wohnhaft ist.

    Ich bin da voll bei Humblebee. Mir ist kein Bundesland bekannt, bei dem die Wohnortnähe ein relevantes Einstellungskriterium wäre. Das stünde auch im Widerspruch zur im Grundgesetz festgeschriebenen notwendigen Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

    Schulen sind nicht für die Einstellung von Lehrern oder Referendaren zuständig. Wende dich an das Schulamt / Regierungspräsidium, das für deinen Wunschbezirk zuständig ist.

    Selbst in Bundesländern wie Thüringen oder Sachsen, in denen es kaum schulscharfen Ausschreibungen gibt, haben die Schulen dennoch ein Wörtchen mitzureden bei der Bedarfsplanung und können in gewissen Grenzen die Einstellungen durch das Schulamt mitsteuern. Sind schulscharfe Ausschreibungen möglich, ist der Einfluss noch größer. Wir schreiben sehr gezielt aus, wenn wir bereits vorab geeignete Bewerber/innen kennen und können teils in Rücksprache mit dem Studienseminar auch gezielt Fächer anfragen.

    Auf die Idee, einfach eine Mail ins Sekretariat der betreffenden Schule(n) zu schicken, bin ich schon gekommen, habe (wahrscheinlich aufgrund der Corona-Situation und dringlicherer Probleme) allerdings nie eine Antwort bekommen. Daher: Gibt es die Möglichkeit, das bei irgendeiner Stelle zu erfragen, gibt es Listen, Tabellen, Übersichten, irgendwas dazu, welche Schulen Refs mit welchen Fächern ausbilden, die man irgendwo einsehen kann?

    So schlecht war die Idee gar nicht. Ich weiß nicht genau, welchen Einfluss SL in Sachsen auf das Verfahren haben, hier können in gewissen Grenzen Referendare oder zumindest Fachkombinationen aber gezielt angefordert werden. Es schadet m.E. nicht, sich direkt bei den Schulleitungen zu melden und quasi initiativ zu bewerben. Verlieren kann man dabei m.E. jedenfalls nichts.

    Versteh ich nicht (vorsichtshalber: wirklich, ironiefrei!). Er darf nicht mitfahren, ist dann aber trotzdem Begleiter?

    Es müssen ja nicht zwingend alle Begleitperson auf der Fahrt Ersthelfer sein. Nur andersherum darf man nicht ohne Ersthelfer fahren. Insofern kann der betreffende Kollege durchaus seiner Pflicht (je nach Bundesland) zur Teilnahme an Fahrten nachkommen, nur eben nicht eigenverantwortlich eine solche durchführen.

    Na ja, die Anzahl der Fortbildungen, die an Samstagen oder in den Ferien stattfinden, dürfte aber wirklich seeehr gering sein, oder?

    Damit hast du sicher Recht und die Mehrzahl der Fortbildungen dürfte auch als unmittelbar förderlich für die Schule angesehen werden. Nicht selten werden dann im Rahmen eines Fortbildungskonzepts gezielt Kolleginnen und Kollegen entsandt, die dann innerhalb der Schule als Multiplikatoren dienen können. Hierfür stellt man durchaus auch gerne vom Unterricht frei, insbesondere wenn wie erwähnt nur wenige Stunden betroffen sind.

    Ob eine solche Freistellung erfolgt, liegt aber im Ermessen der SL und es liegt kein Ermessensfehler vor, wenn diese auf vergleichbare Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit verweist, wie im hier vorliegenden Fall.

    Es gibt beides. Es liegt im Ermessen deiner SL, ob die Teilnahme an einer Fortbildung während der Unterrichtszeit genehmigt wird oder nicht. Das wird i.d.R. dann so sein, wenn diese thematisch gut zu Entwicklungsschwerpunkten der Schule passt und die Kosten für die Schule ( zu vertretende Stunden und ggf. Teilnahmegebühren) in gutem Verhältnis zum Nutzen stehen. Dabei spielt manchmal auch der Eindruck eine Rolle, ob eine Lehrkraft gezielt Tage mit vielen Unterrichtsstunden dafür heraussucht und damit viele Vertretungen nötig sind, oder ob bereits geschaut wurde, dass der Unterrichtsausfall bzw. Vertretungsaufwand minimiert wird. Gleichzeitig gibt es keinerlei Anspruch, die Fortbildungen innerhalb der Unterrichtszeit stattfinden zu lassen. Im Regelfall sollen diese außerhalb der Unterrichtszeit liegen.

    Mit der Einstufung als Fortbildung erübrigt sich das doch, oder?

    Was genau soll sich dadurch erübrigen?

    Beamtinnen und Beamte sind nach §22 NBG verpflichtet, an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden, um über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu bleiben und sich weiterzuentwickeln. Nach §51 Abs. 2 NSchG sind diese Fortbildungen grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen. Ich weise in dem Zusammenhang darauf hin, dass die Dienstzeit natürlich nicht nur die Unterrichtszeit umfasst.

    An unsere Schule wird zwar ein Kurs angeboten, der ist aber am Samstag. Kann ich nicht auch so zu einem Kurs z. B. vom DRK während der Dienstzeit? Lt. Erlass sind die Fortbildungsregelungen zu beachten, oder?!

    Meines Erachtens musst du das nicht zwingend an einem Samstag mitmachen. Der Dienstherr wird dich dann wahrscheinlich auf die Teilnahmemöglichkeiten an entsprechenden Kursen in der unterrichtsfreien Dienstzeit, also z.B. während der Sommerferien, verweisen.

    Das immerhin geht in Niedersachsen und finde ich auch durchaus fair. Damit stehen grundsätzlich auch wirklich alle Ämter allen mit den entsprechenden Eingangsvoraussetzungen offen und es kann eine Bestenauslese stattfinden. Natürlich haben Bewerber/innen mit höherem Statusamt einen entsprechenden Laufbahnvorteil, was aber in Ordnung ist.

    Immer wieder erstaunlich, wie unterschiedlich die Bundesländer damit umgehen. Ich persönlich würde es ja auch für eine Selbstverständlichkeit halten, dass mit Ausübung des "höherwertigen Dienstpostens" auch die höhere Bezahlung gewährt wird und wegen mir nur die feste Ernennung nach der Erprobungszeit stattfindet. Für das angefragte Niedersachsen kann ich aber (leider) sicher sagen, dass das anders gehandhabt wird.

    Man darf dann einen netten Passus lesen, der sinngemäß lautet:

    Hiermit übertrage ich Ihnen den höherwertigen Dienstposten als (...) der Besoldungsgruppe (...). Gleichzeitig weise ich Sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (...) ein, aus der Sie weiterhin Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A13 NBesO erhalten. Bei Bewährung in der Erprobungszeit (...) werde ich Sie zum (...) ernennen.

    Richtig toll ist das dann bei einer ggf. stattfindenden "Sprungbeförderung", da das Zwischenamt regulär zu durchlaufen ist, sodass man dann bereits mindestens 1,5 Jahre nicht entsprechend besoldet wird.

    PS: Da sind die von chilipaprika erwähnten langen Verfahrensdauern beim Besetzungsverfahren noch gar nicht berücksichtigt.

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