Aber nur wenn das die Hauptbeschäftigung ist.
Magst du das mal an einer Quelle belegen? Ich habe dazu keine Einschränkung als Automatismus finden können.
naja ich habe aber noch etwas gefunden: Man kann sich als Beamter von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Das hingegen schrieb ich ja bereits mehrfach. Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Beamter erstreckt sich aber nur auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis (als Beamter). Siehe hierzu u.a. das von mir weiter oben verlinkte SGB VI als auch den von dir hier ins Spiel gebrachten Staatsanzeiger 01/2007 von Hessen. Dort heißt es nämlich völlig in Einklang mit dem SGB VI:
Alles anzeigen4. Rentenversicherung
4.1 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI sind Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in der Renten-
versicherung der Arbeiter und Angestellten versicherungsfrei, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und
Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist.
4.2 Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI erstreckt sich nur auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis.
Das gleiche findet man übrigens auch für NDS:
Alles anzeigenNach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Versicherungsfreiheit wegen gewährleisteter Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf Tätigkeiten innerhalb des eigentlichen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Sie erstreckt sich nicht auf eine daneben oder unabhängig davon bestehende andere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Demzufolge unterliegen z. B. die kraft Gewährleistung für ihre eigentliche Tätigkeit versicherungsfreien Beschäftigten im öffentlichen Dienst
- in einer neben dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübten Zweitbeschäftigung (Nebenbeschäftigung) bei einem anderen Arbeitgeber oder
- in einer während der Beurlaubung ohne Bezüge innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Beschäftigungsverhältnis ausgeübten anderweitigen Beschäftigung
grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, es sei denn, dass Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen, z. B. wegen einer Beschäftigung i. S. des § 5 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IV besteht.