Beiträge von Seph

    Aber nur wenn das die Hauptbeschäftigung ist.

    Magst du das mal an einer Quelle belegen? Ich habe dazu keine Einschränkung als Automatismus finden können.

    naja ich habe aber noch etwas gefunden: Man kann sich als Beamter von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Das hingegen schrieb ich ja bereits mehrfach. Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Beamter erstreckt sich aber nur auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis (als Beamter). Siehe hierzu u.a. das von mir weiter oben verlinkte SGB VI als auch den von dir hier ins Spiel gebrachten Staatsanzeiger 01/2007 von Hessen. Dort heißt es nämlich völlig in Einklang mit dem SGB VI:


    Das gleiche findet man übrigens auch für NDS:


    Da ich allerdings kein Beamter bin..... ;)

    Und dein Arbeitsvertrag sieht lediglich den Einsatz am Gymnasium vor? Ich habe keinen solchen vorliegen, vermute aber, dass das so explizit dort nicht geregelt ist. Mir ist auch nicht bekannt, dass eine Versetzung bei Angestellten nicht ebenfalls in Frage käme. Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.

    Die Gesamtverantwortung für bestimmte Prozesse und die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu haben, hat noch nichts mit der von dir kolportierten einseitigen Bringschuld eines Konzepts zu tun. Ohne ein solches wird die SL einfach anweisen, sich an die Grenzen der (anteiligen) wöchentlichen Arbeitszeiten zu halten und die Ausgestaltung der Eigenverantwortung der Kollegen überlassen.

    Genau das ist der Punkt. Das meinte ich mit der Bringeschuld der Sl, die an vielen Schulen, die ich kenne, nicht erbracht wird.

    Es gibt in diesem Punkt keine einseitige Bringschuld, sondern die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Das bedeutet letztlich nur, dass die SL zwar mit Blick auf ihre Fürsorgepflicht an der Schaffung entsprechender Regelungen mitwirken und die Arbeitsbelastungen aller Lehrkräfte im Auge behalten sollte, aber nicht, dass die SL alleine ein Teilzeitkonzept erstellen muss. Hier ist die Mitwirkung des Kollegiums, insbesondere des Personalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und idealerweise der Stunden- und Vertretungsplanung gefordert.

    Ja dann macht es Sinn, aber ich gehe mal nicht davon aus, dass VHS oder DAA jährlich auf über 6240 Euro liegt.

    Der Unterschied ist, dass der Studienkreis-Student insgesamt nur 450€ bzw. 520€ im Monat verdient, während du das zusätzlich zu deinem Hauptberuf erhalten möchtest.


    PS: Solange es bei nur einem Minijob bleibt, ist vermutlich (auf Antrag!) eine Befreiung von der grundsätzlich vorgesehenen Rentenversicherungspflicht möglich.

    Nein, das ganze ist bereits geregelt. Aufgrund der unteilbaren Aufgaben müssen die sogenannten teilbaren Aufgaben überdurchschnittlich reduziert werden. Wenn ich also möchte, dass eine 50%-Teilzeitlehrkraft an jeder Konferenz teilnimmt (=unteilbare Aufgabe), dann muss ich sicherstellen, dass sie z.B. weniger als 50% der Aufsichten (=teilbare Aufgabe) einer Vollzeitlehrkraft machen muss, weniger als halb so oft ganztägige Exkursionen (ebenfalls teilbar) durchführen muss o.ä.


    Idealerweise ist das bereits in einem Teilzeitkonzept der Schule umgesetzt, vlt. als Dienstvereinbarung des Personalrats mit der SL. Ansonsten muss das individuell eingefordert werden.

    Okay danke. Also wird einfach alles über 3.000 im Jahr in der Steuererklärung angegeben und parallel dazu noch in die Rentenkasse eingezahlt? Dann bleibt ja gar nicht mal so viel übrig.

    Naja, die Übungsleiterpauschale ist auch eher dafür da, ehrenamtliche Tätigkeiten zu stützen, als steuerfreie Zusatzverdienste zu ermöglichen. Im Übrigen sind die 3000€ ja dennoch eine nette Grundsumme, die man steuerfrei erhalten kann. Alles darüber hinaus unterliegt halt wieder der Steuerpflicht. Und wie in Beitrag #76 erwähnt, kann man sich bei bestehenden Versorgungsanwartschaften ggf. auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Damit kenne ich mich aber nicht genauer aus.

    Und RV - Pflicht egal wie viel? Das heisst jeder Studienkreis-Student usw. der Nachhilfe gibt, zahlt in die Rentenkasse ein? Kaum vorstellbar

    Anders als bei dir werden die meisten "Studienkreis-Studenten" insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 520€/Monat bleiben, sodass eine Befreiung möglich ist und lediglich die pauschalen Beiträge durch den AG anfallen, sofern ein Angestelltenverhältnis vorliegt. Die (schein-)selbständigen Honorarkräfte unterliegen wie in Beitrag #72 dargestellt grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Das lässt sich auch auf der Seite der DRV selbst nachlesen:


    Selbstständig tätige Dozenten/Lehrbeauftragte unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

    Sofern die Tätigkeit die in §3 Nr. 26 EStG genannten Bedingungen erfüllt, sind bis zu 3000€ steuer- und sozialversicherungsfrei. Die damit verbundenen Werbungskosten müssen im Übrigen den Pauschalbetrag von 3000€ übersteigen, um in Abzug gebracht zu werden. Man kann also nicht 3500€ erhalten und dann mit 500€ Werbungskosten wieder auf die maximal 3000€ steuerfrei kommen. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale dient ja gerade dazu, mit dem begünstigten Nebenberuf verbundene Werbungskosten pauschal anzuerkennen.

    Minijobs/ geringfügige Beschäftigungen (inzwischen bis 520€ monatlich) sind zwar neben dem Hauptjob nicht zwingend kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sind aber anders als die genannte Übungsleiterpauschale selbstverständlich zu versteuern. Grundsätzlich sind Minijobs zudem rentenversicherungspflichtig (siehe oben), davon kann man sich auf Antrag aber u.U. befreien lassen.

    Ich denke man muss hier wirklich unterscheiden zwischen Wunsch nach Versetzung und der Problematik, dass i.d.R. keine entsprechende Planstelle zur Verfügung stehen wird, was de facto auf die Notwendigkeit einer Rückstufung hinausläuft und der Versetzung von Amts wegen, z.B. weil eine entsprechende Planstelle an einer Schule weggefallen ist (z.B. Rückstufung einer Planstelle durch zu geringe Schülerzahlen) und daher jemand umgesetzt wird, um weiterhin amtsangemessen beschäftigt zu werden.

    Als Ergänzung: Die Versicherungsfreiheit von Beamten besteht nach §5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI nur in der Beschäftigung, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Das bedeutet andersherum, dass z.B. Nebenjobs, die im Angestelltenverhältnis erfolgen oder eben die selbständige Lehrtätigkeit sehr wohl versicherungspflichtig in der GRV sind.


    Ob man sich davon andererseits auf Antrag unter Berufung auf die bestehenden Versorgungsanwartschaften befreien lassen kann, kann ich gerade nicht beurteilen. Das wiederum wäre aber kein Automatismus, sondern mit einem zu stellenden Antrag verbunden.

    Ich vermute, dass sich genau darum der Streit der Frau von fossi74 mit der DRV drehen dürfte, ob die zusätzlichen Einnahmen außerhalb des Beamtenverhältnisses, doch versicherungspflichtig sind. Solange die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht ist, führen erhöhte versicherungspflichtige Einnahmen ja gerade auch zu höheren Versicherungsbeiträgen.


    Um die GKV, die wiederum anderen Regeln unterliegt, geht es hier gerade nicht.

    Zumindest in NDS würde eine Versetzung unter Beibehaltung des erreichten Statusamtes wirklich nur wie von CDL beschrieben über eine erneute Bewerbung erfolgen. Mir ist von hier auch der Fall einer Versetzung ohne Bewerbung bekannt, wobei dies nur wie vermutet mittels Rückstufung in das Eingangsamt möglich war. Ich vermute, dass das in BW nicht anders wäre, da die Beibehaltung eines entsprechenden Statusamtes auch immer eine freie Planstelle dieser Besoldungsstufe erfordert. Diese wiederum müssen öffentlich ausgeschrieben werden und können nicht einfach unter der Hand besetzt werden.

    Natürlich sind lehrende Tätigkeiten freiberuflich. So rechne ich ab und gebe es beider Steuererklärung an. Wenn du aber eingestellt bist, dann ist das ein Problem des Beschäftigungsverhältnisses.

    Das mag ja sein, dennoch ist diese selbständige Tätigkeit gemäß §2 Abs. 1 SGB VI in der GRV versicherungspflichtig.


    Versicherungspflichtig sind selbständig tätige


    1.Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

    Ach, ich habe mich etwas an die Rolle des Advocatus Diaboli hier im Forum gewöhnt. Ich finde das persönlich auch nicht unbedingt gut, wenn Wahlversprechen lange hingeschoben werden. Und doch ist es mir ein Anliegen, zu verdeutlichen, dass eine Umsetzung bereits unmittelbar nach der Wahl rechtlich unrealistisch wahr und man deswegen nicht gerade die neue Regierung verteufeln muss. Das mag anders aussehen, wenn sie nicht innerhalb der Legislaturperiode "abliefern".

    Wir hatten schon festgestellt, dass dies nicht ganz korrekt ist. Die korrekten Zuordnungen sind:


    A13 Korvettenkapitän

    A14/A15 Fregattenkapitän

    A16/B2/B3 Kapitän zur See

    B6 Flottenadmiral

    Sprich, ich werde tatsächlich nicht umhin kommen, in den kommenden Ferien auf solche Formalia zu achten. Na gut, ist dann so.

    Ich vermute, dass du in der Behörde ganz normal zu Jahresbeginn Urlaub beantragen musst und dieser in der unterrichtsfreien Zeit liegen muss. Aus Thüringen ist mir dieses Vorgehen sogar von Schulen bekannt, hier in NDS habe ich das so noch nicht erlebt.

Werbung