Beiträge von Seph

    Welche Bedrohung? Dass der OP fernmündlich auf die private Nummer seiner Schülerin sprach?

    Zitat von Timbu
    ...und wenn ich nicht dafür sorge, dass sie bis zum kommenden Tag wieder da ist, würde meine Tochter sehen was ich davon habe und meine Tochter könnte es ausbaden.

    Verstehendes Lesen hilft sehr viel. Die Beleidigung ist hier bei dem Anruf lediglich ein untergeordnetes Problem und ja: diese wird die Staatsanwaltschaft wohl eher nicht interessieren. Die Bedrohung der Familie des Beamten hingegen schon, das ist eine deutlich andere Qualität. Die Suggestion, man solle bei solchen erheblichen Eingriffen in das eigene Privatleben dennoch auf Strafanzeige verzichten, da die Verfolgung aussichtslos wäre, halte ich für völlig daneben. Zum einen ist die Situation "Aussage gegen Aussage" gar nicht so selten wie man meint und führt keineswegs zu einem Patt, zum anderen gibt das PolG auch weitere Instrumente wie z.B. die Gefährderansprache her, die weitere Vorkommnisse dieser Art ziemlich sicher verhindern können.

    Danke, aber darum geht es nicht, sondern eher um die Definition von ÖA. Also ob dazu redaktionelle und technische Umsetzung zählt (oder nur die Rede des SL bei einem öffentlichen Anlass oder im entsprechenden Ausschuss des Gemeinderates) und aus welchem Topf dann eben bei Delegierung die Stunden dafür kommen müssten.

    Aus der Tatsache, dass die SL (wie für fast alles in der Schule) auch für die Vertretung der Schule nach außen zuständig ist, kann keineswegs geschlossen werden, dass Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne eine reine Leitungsaufgabe wäre. Dazu gehört ja bereits die Kommunikation mit Eltern an sich, die u.a. Aufgabe der Klassenlehrkräfte ist und keineswegs aus dem Leitungskontingent "finanziert" werden muss. Anders mag das bei "offizieller" Vertretung nach außen im Sinne von Presseanfragen, Gesprächen mit dem Schulträger u.ä. sein, die zumindest in Rücksprache mit der SL erfolgen muss. Insofern kann es auch sachgerecht sein, eine Person, die diese ganzen Stränge koordiniert, mit Stunden aus dem Leitungskontingent auszustatten.

    Sorry, aber dein Freund kann sich mit (Verwaltungs-)Recht nicht besonders gut auskennen oder hat den Sachverhalt schlicht falsch übermittelt bekommen. Zum einen haben viele hier ja bereits korrekt beschrieben, dass eine Unterschlagung überhaupt nicht vorliegen kann, zum anderen macht es bezüglich eventueller Ansprüche überhaupt keinen Unterschied, ob eine Person volljährig ist oder nicht. Die Suggestion, ein Minderjähriger habe einen Erstattungsanspruch, ein Volljähriger hingegen nicht, geht vollkommen an den rechtlichen Grundlagen vorbei.

    Jemanden für eine bestimmte Zeit für etwas ganz bestimmtes zu verpflichten, ist Knebelung.

    Ist es nicht, auch wenn du das noch so oft behauptest. Es ist ein durchaus fairer Deal. Im Übrigen wird die Person überhaupt nicht verpflichtet, für eine bestimmte Zeit den Job zu behalten, sondern sie kann frei wählen, ob sie eine bestimmte Zeit für den AG arbeitet oder eben doch einen Teil der Ausbildungskosten, die der AG vorgeschossen hat, selbst trägt.

    Als Ergänzung, um deiner haltlosen Behauptung auch mal wieder einen höchstrichterlichen Grundsatz entgegenzustellen:

    Das BAG hatte bereits 2009 entschieden, dass eine zweijährige Bindung (wie hier!) z.B. nach einem dreimonatigen Lehrgang an den AG als zulässig zu erachten ist.

    Zitat von BAG AZR 900/07 vom 14.01.200

    Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.

    Vor diesem Hintergrund ist eine zweijährige Bindung an den AG bei einer mehrmonatigen Nachqualifizierung weit weg von sittenwidrigem Knebelungsvertrag.

    Er wird wahrscheinlich auf den Privatklageweg verwiesen werden (wie ich schon Geschrieben habe), weil das der Grundsatz ist (steht auch so in den RiStBv).

    Da irrst du dich mit hoher Sicherheit. Die Bedrohung der Familie einer Amtsperson im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit dürfte die Staatsanwaltschaft sehr wohl interessieren. Dass die Bedrohung nach §374 Abs. 1 StPO auch ein mögliches Privatklagedelikt darstellt, steht dem nicht entgegen.

    Ich halte nichts von Knebelverträgen und ja, hier liegt einer vor, aber zu verstehen sind die AG schon, denn sonst sind die Lehrer gleich weg.

    Nein, die Kopplung von "AG bezahlt Ausbildung, dafür Bindung des AN über eine überschaubare Zeit oder Teilzahlung der Ausbildung" ist kein Knebelvertrag und mit Sicherheit nicht sittenwidrig.

    Als Ergänzung: Das bedeutet insbesondere dass die Notenvergabe einzelfallbezogen und begründet auf Basis der erbrachten Teilleistungen erfolgt. Es kann durchaus sachgerecht sein, zwei Schülern mit auf den ersten Blick ähnlichen Teilleistungen unterschiedliche Leistungen auf dem Zeugnis zu bescheinigen und es kann auch sachgerecht sein, einem Schüler, der im wesentlichen "gute" und "befriedigende" Leistungen hatte, im Halb- und Ganzjahr in Abhängigkeit seiner Entwicklung unterschiedliche Leistungen zu bescheinigen.

    Nicht sachgerecht sind jedoch Automatismen wie "bei Zwischennoten im Halbjahr immer die schlechtere und im Ganzjahr immer die bessere Note" oder "bei Durchschnitt ,x immer Note y".

    Nur weil das irgendjemand hier unbedacht einen "Knebelvertrag" nannte, ist dies noch lange keiner. Die Kopplung "AG bezahlt (einen Teil der) Ausbildung, dafür bindet man sich eine überschaubare Zeit oder zahlt andernfalls anteilig doch noch für die Ausbildung" ist eine recht faire Konstruktion, die gerade den Missbrauch verhindern soll.

    Vor Corona wurde doch jeder schief angesehen, der bei einer "harmlosen" Erkältung zu Hause blieb. Das ist jetzt anders. Gottseidank.

    Schief angeguckt wurden eigentlich nur diejenigen, die sich "erkältet" krank gemeldet haben und dann aber auf Instagram o.ä. vom selben Tag nette Freizeitbilder gepostet haben...und das werden sie immer noch. Und nein, ich meine damit nicht Aktionen, die durchaus der Genesung dienen können.

    Eine 3,6 ist nun mal die 4 und selbst bei ,5 kann man die schlechtere Note geben.

    Es gibt meist die Regelung zum Halbjahr die schlechtere und zum Endjahr die bessere bei ,5.

    Nein, eine solche Regelung wäre schlicht rechtswidrig. Und auch eine 3,6 ist nicht automatisch eine 4. Das gilt insbesondere da man mathematisch auf Ziffernnoten ohnehin kein arithmetisches Mittel anwenden kann.

    Beispiel: ln(5) lässt man einfach als ln(5) stehen. Wenn an dieser Stelle in ein Schaubild irgendwas eingezeichnet werden muss, dann muss der Schüler eben nachdenken wie groß diese Zahl ungefähr ist. Das ist sinnvoller als etwas in den Kasten zu tippen.

    ...und solche Überschlagsrechnungen werden nach wie vor auch hilfsmittelfrei gefordert, auch wenn du das hier noch immer ignorierst.


    Wichtig: Mir geht es um den Matheunterricht nicht um Physik.

    Auch für den Mathematikunterricht findet der Taschenrechner sehr sinnvolle Anwendungsfelder. Das gilt insbesondere immer dann, wenn man die Zeitersparnis durch Vermeidung rein mechanischen Abarbeitens von Kalkülen in die Deutung von Ergebnissen/mathematische Argumentation u.ä. stecken kann.

    "Ungenutzte Fähigkeiten verkümmern." - Das ist eine Tatsache. Warum also durch den Taschenrechner dazu beitragen, dass dies bei grundlegenden Rechenfähigkeiten passieren kann?

    Wo ist der Vorteil, der durch den Taschenrechner erreicht werden soll?

    Noch einmal: Basics werden noch immer (genauer gesagt: wieder) in den Abschlussprüfungen 10 und im Abitur auch hilfsmittelfrei erwartet....zumindest hier in NDS. Warum man andersherum jedoch noch mit Logarithmentabellen u.ä. seine Zeit verschwenden soll bleibt rätselhaft.

    Ich beobachte, dass die Schüler

    - das Kopfrechnen verlernen

    - die Bruchrechnung nicht beherrschen

    - das Gefühl für Zahlen verlieren (Vielfache, gemeinsame Teiler, Teilbarkeitsregeln, Überschlagsrechnungen)


    Ich führe dies darauf zurück, dass sie diese Fähigkeiten einfach nicht mehr brauchen, da sie alles in den TR tippen können.

    Das ist schon deswegen unwahrscheinlich, da die genannten Inhalte i.d.R. bereits vor Einführung des TR im Unterricht thematisiert werden und auch in den höheren Jahrgängen bis hin zum Abitur in hilfsmittelfreien Teilen auch erwartet und entsprechend geübt werden.

    Das frage ich mich jetzt auch. Mir fällt wirklich keine Situation im Alltag ein (schon gar nicht täglich), in der ich schriftliche Rechenverfahren anwenden müsste. Im Regelfall kommt man mit etwas Grundverständnis von Dreisatz und Überschlagsrechnungen sehr gut aus.

    Eher leicht, weil keine besonderen Tricks bei der Differentiation und dem Integral notwendig sind: einfach nur die Basics runterarbeiten. Die Funktionsfamilie ist für x < 0 erst ein bisschen komisch im Kopf zu visualisieren.


    Wenn das als „krasse Klausur“-Meme durchgeht... mathematica germanicae abitur

    Noch einmal: das hängt erheblich von Zeitpunkt und Kursniveau ab. Ein Mathe Leistungskurs kurz vorm Abitur sollte damit keine Probleme haben. Im ursprünglich eingestellten Kontext "Semesterbeginn Wdh. Sek 1 Inhalte im Grundkurs- hier habt ihr eine Probeklausur" stellen sich dann doch einige Fragen.

    Mich irritiert vor allem eines: gibt es da keine gemeinsame Abschlussfeier aller Viertklässler bei euch? Das klingt irgendwie so, als würde jede Klasse für sich eine extra Feier ausrichten. Das wäre als würden wir für jeden Stammkurs eine eigene Abifeier planen und veranstalten...man kann sich auch wirklich das Leben gegenseitig schwer machen unter Kollegen :autsch:

    Eine einzige Prüfung oder ein einzelnes (unwichtiges) Fach ist natürlich irrelevant.

    Aber falls jemand in allen Fächern / Prüfungen eine 4 erreicht, hat er bestanden und kann seinen Beruf ausüben.

    Ich denke hier an den Schülertyp "ich mache in allen Fächern gerade nur so viel, dass ich bestehe, warum mehr investieren".

    Ja natürlich. Es ging aber gar nicht um singuläre Prüfungen, sondern um die erkennbar falsche Verknüpfung von Anteilen erreichter Bewertungseinheiten in Prüfungen und der Quote der Beherrschung eines Berufs. Der falsche Schluss liegt hierin:

    Zitat von misspoodle


    Ich denke, dass ein Facharzt, der nur 50 % des Wissens hat, das er in seinem gesamten Fachgebiet haben sollte (nicht in einer einzelnen Prüfung während des Studiums) Patienten falsch behandelt und ihnen somit schadet.

    Anhand der Tatsache, in Prüfungen nur im Mittel 50% der erreichten Rohpunkte zu erreichen, ist gerade nicht ablesbar, man habe nur 50% des Wissens.

    Bereits im Schulsetting erfordert eine "ausreichende" Leistung i.d.R. die vollständige Lösung des AFB I (und damit die reproduktive Kenntnis allen erlernten Wissens in diesem Sachgebiet) in Verbindung mit etwas Anwendung auf nicht auswendig gelernte Sachverhalte.....oder bei leichten Lücken im Fachwissen eben mehr Anwendungsbezüge. An den Unis sind diese Maßstäbe noch deutlicher in schwierigere Bereiche verschoben.

Werbung