Ich verstehe hier so einiges nicht 
Ergänzung zu oben: Man könnte natürlich als zusätzliche Quelle auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) bemühen, auf welche sich die Reisekostenverordnungen der Länder weitgehend beziehen. Dort ist ebenfalls das Recht auf eine Abschlagszahlung normiert. Für NDS ist das übrigens auch 1:1 in die Reisekostenverordnung übernommen.
Zitat von Niedersächsische Reisekostenverordnung
§ 21 Abschlagszahlungen
Auf Antrag wird der oder dem Dienstreisenden
ein Abschlag in Höhe von 80 Prozent der zu erwartenden
Reisekostenvergütung gewährt, wenn diese
- voraussichtlich 200 Euro übersteigt oder
- die Ablehnung des Antrags auf Abschlagszahlung zu einer unbilligen
Härte führen würde.
Die Einschränkungen hier liegen
1. in einem pauschalen Abschlag von 80% der zu erwartenden Kosten und
2. bei Kosten, die voraussichtlich über 200€ liegen (was bei Klassenfahrten nicht selten überstiegen wird)
Je nach Auslegung sind die 80% bezogen auf "zu erwartende, aber noch unklare" Kosten und nicht auf "völlig klare Kosten", welche mit etwas Glück auch vollständig vorausgelegt werden können. Aber selbst, wenn man nur die 80% als pauschalen Abschlag erhält, ist bereits viel gewonnen.
PS: Da Gesetze in der Normenhierarchie Verordnungen schlagen, halte ich es übrigens trotz der Formulierung in der Verordnung nicht für ausgeschlossen, dass auch bei Kosten von unter 200€ entsprechend §669 BGB eine Vorschusszahlung zu leisten ist. Das habe ich bislang aber tatsächlich noch nicht durchfechten müssen.