Beiträge von Seph

    Wenn man in Berlin ist und aus NRW kommt, dann bestellst du ein Taxi für über 500 km??? Oder wenn man in Berchtesgaden ist???

    Die Eltern haben die Gelegenheit, ihrer Selbstverpflichtung nachzukommen und damit die Kosten selbst niedrig zu halten. Die Eltern haben auch die Möglichkeit, mit den Lehrkräften einen günstigeren Rücktransport per Bahn oder Bus abzusprechen und diesen zu verantworten. Wenn die Eltern sich aber komplett quer stellen und ihre Chance zur Kostenminderung nicht wahrnehmen, dann ist das wohl die Konsequenz daraus.

    Die Alternative dazu wäre das Mitsenden einer geeigneten Aufsichtsperson, sofern es die Aufsichtsverhältnisse vor Ort zulassen. Die daraus resultierenden Mehrkosten hätten im Übrigen ebenfalls die Eltern zu tragen.

    Und das Kind einfach in irgendeinen Zug alleine zu setzen geht auch nicht so einfach. Man hat ja schließlich eine Aufsichtspflicht. Wenn das Kind dann beim Umsteigen was verbaselt, oder nach Ankunft nicht direkt nach Hause geht, sondern irgendwo Sch... baut, oder aus Gründen zwischendurch aussteigt, dann hat man ganz schön Ärger am Hals. Ob ich das riskieren würde......

    Das sind ja keine braven Lämmer, die man da in den Zug setzt.

    PS: Deswegen setzt man sie im Zweifelsfall auch nicht in den Zug (es sei denn, dies ist nachweislich mit den Eltern abgesprochen und dokumentiert), sondern notfalls in ein Taxi mit klarer Zielanweisung.

    Diese Unterschrift ist das Papier nicht wert, auf dem sie steht. Wenn die Eltern nämlich dann einfach nicht kommen, aus welchen Gründen auch immer, dann hat man das "Problem" weiterhin an der Backe.

    Mir sind u.a. aus Berlin, Bayern und Niedersachsen Urteile von Verwaltungsgerichten bekannt, die genau auf Basis dieser Unterschriften Eltern erfolgreich auf Zahlung dieser Kosten in Anspruch genommen haben.

    Das ist eine Ordnungsmaßnahme. Ich halte das rechtlich für Pfuscherei, die Eltern hier eine „Abholregelung“ unterschreiben zu lassen. Was ist, wenn sie nicht unterschreiben? Zwingen kann man sie dazu nicht.

    Dann kann das Kind nicht mit auf Klassenfahrt fahren und besucht in dieser Zeit die Schule vor Ort.

    PS: Die Verpflichtung zur Abholung oder Kostenübernahme der Rücktransportkosten als Folge einer möglicherweise zu verhängenden Ordnungsmaßnahme ist für sich selbst noch keine solche, sondern lediglich eine (zulässige) Klausel in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der wiederum Grundlage für die Teilnahme an der Fahrt ist.

    Unsere Schule hat das für sich sehr geschickt gelöst: Die Freistunden heißen bei uns "Fensterstunden", also ein "Fenster ohne Unterricht". "Frei" impliziert immer "ich muss nix".

    Damit wird nur noch mehr im vagen gelassen, ob diese Stunden nun als Bereitschaftszeiten vor Ort (mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen der Anrechnung, Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen usw.) oder eben doch zur weitgehend freien Verfügung dienen sollen. Geschickt finde ich das gerade nicht. Ich persönlich finde da Systeme sinnvoller, in denen jede Lehrkraft z.B. 1-3 Bereitschaftsstunden im Plan ausgewiesen hat (je nach Teilzeitquote) und (bis auf ganz wenige Ausnahmefälle, die auch vorher rechtzeitig angekündigt sind) verlässlich nur in diesen Zeiten herangezogen werden.

    Warum unsinnig?

    Es ist doch schön, wenn jemand den Überblick hat und das System versteht. Darum geht's doch im Leben :gruss:

    Weil Einzelnoten mitten im Schuljahr - insbesondere in der Q1 - noch keinerlei seriöse Prognose der Abiturnote zulassen.

    Es ging doch gar nicht darum, einfach einen Überblick über seine bisherigen Leistungen zu haben.

    Zum Thema:

    Ausbilder sind auch Lehrer. So wie auch Nachhilfelehrer benötigen diese keine zwingende Hochschulausbildung.

    Unser Gärtner hier hätte sich auch als seine Frau ausgeben können. Dir ist das anscheinend lieber. Für mich kein Problem.

    Darum geht es hier in keiner Weise, sondern um die Schreibberechtigung hier in diesem Forum. Diese ist ganz eindeutig definiert und umfasst den erweiterten "Lehrer"-Begriff gerade nicht. Warum man auf einen solchen Hinweis hin persönlich angreifend werden muss, erschließt sich mir nicht. Die damit verbundenen Unterstellungen sind jedenfalls haltlos und haben unterlassen zu bleiben.

    Jeder Gärtner und Vater ist automatisch ein Lehrer. In den Statuten steht auch nicht, daß ein Lehrer in einer Schule arbeiten muss.

    Es bietet sich wohl an, die Nutzungsbedingungen auch wirklich mal zu lesen:

    Zitat

    Schreibberechtigt sind Lehrer, die aufgrund ihrer Ausbildung hauptberuflich den Unterricht für Schüler auf staatlich anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden (Hoch)Schulen leiten dürfen (bzw durften - (bei Pensionären). Ebenso schreibberechtigt sind Personen die sich zur Zeit in einer Ausbildung befinden, welche oben genanntes Ausbildungsziel anstrebt.

    Nachhilfelehrer, Hausaufgabenbetreuer, Fahrlehrer, Tanzlehrer u.ä. sind nicht schreibberechtigt.

    Und an alle, die ihre Gesetzestexte zu dieser Situation im Schlaf zitieren können: herzlichen Glückwunsch!

    Da fehlt dann nur noch, sich mit diesen juristischen Superkompetenzen mit der Schulleitung und dem gesamten

    Kollegium zu verbünden und an einem Strang zu ziehen (anstatt im anonymen Forum andere Kollegen mit

    seiner juristischen Fakultas zu belehren).

    Es ist ja auch vollkommen absurd, sich in einem Lehrerforum über Schulrecht auszutauschen und damit noch viel mehr Lehrkräften die rechtliche Handlungssicherheit zu ermöglichen, die nötig ist, um sich nicht über den Tisch ziehen zu lassen. Du darfst im Übrigen getrost davon ausgehen, dass diese Hinweise auch an den eigenen Schulen zur Umsetzung kommen.

    Ich verstehe hier so einiges nicht ;)

    Ergänzung zu oben: Man könnte natürlich als zusätzliche Quelle auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) bemühen, auf welche sich die Reisekostenverordnungen der Länder weitgehend beziehen. Dort ist ebenfalls das Recht auf eine Abschlagszahlung normiert. Für NDS ist das übrigens auch 1:1 in die Reisekostenverordnung übernommen.

    Zitat von Niedersächsische Reisekostenverordnung

    § 21 Abschlagszahlungen

    Auf Antrag wird der oder dem Dienstreisenden ein Abschlag in Höhe von 80 Prozent der zu erwartenden Reisekostenvergütung gewährt, wenn diese

    1. voraussichtlich 200 Euro übersteigt oder
    2. die Ablehnung des Antrags auf Abschlagszahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.

    Die Einschränkungen hier liegen

    1. in einem pauschalen Abschlag von 80% der zu erwartenden Kosten und

    2. bei Kosten, die voraussichtlich über 200€ liegen (was bei Klassenfahrten nicht selten überstiegen wird)

    Je nach Auslegung sind die 80% bezogen auf "zu erwartende, aber noch unklare" Kosten und nicht auf "völlig klare Kosten", welche mit etwas Glück auch vollständig vorausgelegt werden können. Aber selbst, wenn man nur die 80% als pauschalen Abschlag erhält, ist bereits viel gewonnen.

    PS: Da Gesetze in der Normenhierarchie Verordnungen schlagen, halte ich es übrigens trotz der Formulierung in der Verordnung nicht für ausgeschlossen, dass auch bei Kosten von unter 200€ entsprechend §669 BGB eine Vorschusszahlung zu leisten ist. Das habe ich bislang aber tatsächlich noch nicht durchfechten müssen.

    Hast du das bereits erfolgreich praktiziert - oder ist es nur Vermutung, dass darauf eingegangen werden könnte? Der Verweis auf ein Aktenzeichen und auf eine Musterentscheidung wäre hilfreich.

    Ja, habe ich bei meiner letzten Klassenfahrt im vergangenen Jahr. Ich musste zu keinem Zeitpunkt für die planbaren Kosten von Transport und Unterbringung in Vorleistung gehen.

    PS: Dazu gibt es kein Aktenzeichen o.ä., da das nie vor Gericht gehen musste. Davon, dass ein Reisekostenvorschuss auch im ÖD nichts Neues ist, kann man sich leicht überzeugen, wenn man sich die entsprechenden Formulare einiger Universitäten anschaut, die das genauso handhaben. Nur mal zwei Beispiele:

    https://www.abinep.ovgu.de/abinep_media/D…e+(DE+only).pdf (Vorschussantrag der Uni Magdeburg)

    https://www.uni-luebeck.de/fileadmin/uzl_…huss-Antrag.pdf (Vorschussantrag der Uni Lübeck)

    Wir können uns als Lehrkräfte natürlich auch weiterhin einreden lassen, so etwas sei nicht möglich. Oder wir fordern einfach unter Verweis auf die Rechtslage genau das ein.

    Du weißt aber schon, daß aktuell der zuverlässigste Raumtransporter, um Besatzungen zur ISS zu bringen, die alten Sojus Raumkapseln sind? Die sind seit 1962 am Start. Ich frage mich immer, warum alte Dinge bei vielen Menschen per se erst einmal als schlecht eingestuft werden?

    Es geht nicht um gut oder schlecht, sondern um Kosteneffizienz und Einsatzfähigkeit für bestimmte Missionsprofile. Im Übrigen haben die Sojus-Kapseln in der aktuellen Konfiguration Sojus-MS (seit 2016 im Einsatz!) nur noch bedingt mit den Kapseln der 60er Jahre zu tun haben.

    Aus welcher 'Schwarzen Kasse' sollte die Schule dir die Kosten vorschießen? Reisekosten werden immer nachträglich abgerechnet.

    Wie SteffdA schon korrekt beschrieb: Dafür sind keine "Schwarzen Kassen" notwendig, sondern schlicht das Verlangen auf Vorschuss. Rechtsgrundlage ist hier §669 BGB:

    Zitat von §669 BGB

    Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.


    Tipp: Den Antrag auf Reisekostenvorschuss zusammen mit dem eigentlichen Dienstreiseantrag einreichen.

    Hier in BW ist völlig klar, dass Studierende niemals alleine eine Aufsicht übernehmen dürfen, sondern aus rechtlichen Gründen eine fertige Lehrkraft zumindest eine Nebenaufsicht übernehmen muss für den Raum, in dem Studierende/ Praktikanntinen/ Praktikanten tätig sind. Erst der Status als Vertretungskraft ermöglicht es, dass entsprechende Personen- selbst wenn sie noch studieren sollten- auch im rechtlichen Sinn als aufsichtsführende Personen offiziell verantwortlich sein dürfen.

    Interessehalber: wo ist das bei euch geregelt? In eurem Schulgesetz finde ich dazu nichts explizites. Und mich würde wirklich wundern, wenn nicht auch in BW Aufsichtstätigkeiten an volljährige Nichtlehrende übertragen werden könnte. Spätestens im AG-Bereich wird man da doch kaum drum herum kommen, oder? Mir fällt kein einziger Grund ein, warum eine Aufsichtstätigkeit so anspruchsvoll sein sollte, dass sie ein 2. Staatsexamen erfordert.

    Womit wir wieder beim Thema Aufsichtspflicht gelandet sind. Die lässt sich nicht auf Eltern oder Studenten übertragen, die hier als "Hilfskräfte" erwähnt wurden.

    Es reicht bereits ein kurzer Blick ins Schulgesetz, um diese Aussage zu widerlegen.

    Zitat von §62 Abs. 2 NSchG

    (2) 1Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen, (§ 53 Abs. 1 Satz 2) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. 2Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

    Ja, wahrscheinlich schon, obwohl das Gehalt des Ehepartners über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen RV liegt und damit voraussichtlich der Höchstsatz erzielt würde.

    Der liegt allerdings auch nur bei knapp 3300€ Brutto, sofern man wirklich 45 Jahre lang jeweils das Maximum von 2 Rentenpunkten sammeln konnte.

    "Benehmen" ist ein frustrierender Begriff, weil die Regelung letztlich nichts wert ist, wenn der Versuch, sich ins Benehmen zu setzen nicht gelingt (vielleicht auch, wenn der Schulleiter es nicht sonderlich ernsthaft versucht).

    Auch wenn das im Kern stimmt, ist es keineswegs so, dass das nur aus formalen Gründen nicht übergangen werden kann. Das Benehmen setzt schon den Einbezug in den Entscheidungsprozess und das Hören der beteiligten Personen(-gruppen) vorraus. Wenn dann, wie in deinem realistischen Besetzungsszenario, kein Einvernehmen hergestellt werden kann, dann sollte es dennoch gewichtige Gründe geben, warum gegen den Willen der anderen Personen(-gruppe) entschieden wurde.

    Dafür scheint es doch deutlich weniger Fahrten zu geben, demnach dürften auch deutlich weniger Lehrerstunden im Schuljahr aufgrund von Fahrten auszuplanen sein. Wenn dann auch noch weniger Krankschreibungen im Anschluss an Fahrten notwendig sind, ist das doch sehr förderlich. Weitere Maßnahmen können auch in der Fahrt mehrerer Parallelklassen (das geht übrigens für kleinere Schulen auch im Verbund mit anderen Schulen), Hinzuziehung nichtlehrender Personen und die Wahl einer geeigneten Location mit einfachen Aufsichtsverhältnissen bestehen.

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