Die Schulleitung hatte dem Schüler doch bereits mitgeteilt, dass ich als Klassenleiterin jederzeit dazu befugt bin, ihm vom Ausflug auszuschließen. Die Schulleitung war ja zuvor ins Bild gesetzt worden.
Das Bundesland ist Rheinland-Pfalz.
Ich kenne mich mit Rheinland-Pfalz nicht so gut aus, aber wenn ich aus diesem Dokument auf S. 51f schaue (https://bm.rlp.de/fileadmin/09/z…AY_07102022.pdf) ist der Ausschluss von einem Tag durch den Schulleiter vorzunehmen, und mit gewissen Verfahrensschritten verbunden:
) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgespro- chen wird, ist die Schülerin oder der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler schriftlich mitgeteilt und in den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Unter- lagen vermerkt. Die Eltern volljähriger Schüle- rinnen und Schüler sollen in den Fällen des § 97 Abs. 1 Nr. 6 unterrichtet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 SchulG).
Soll aber in dem Fall tatsächlich nicht dein Problem sein, weil der Schulleiter hier quasi die Verantwortung übernommen hat. Trotzdem würde ich das nicht so machen.