Beiträge von Karl-Dieter

    - Kind 1 hätte unter 3 gar keinen Krippenplatz zugewiesen bekommen, die privat gesuchte Tagesmutter betreut Mo-Do. Ich MUSS freitags frei haben...

    -Kind 1 hat ab dem 3. Geburtstag einen Kita-Platz (juhu, Glück gehabt!) Betreuung 7.30-13Uhr. Da fällt an den meisten Schulen 1. Und 6..Stunde weg

    - Kind 2 (noch nicht Mal geboren) würde wahrscheinlich auch keinen Krippenplatz bekommen. Tagesmutter von Kind 1 hat einen Platz, ab 18 Monaten frühestens...

    Ist übrigens alles rechtswidrig.

    Ich habe das hier allgemein aus meiner Erfahrung geschildert, dass wenn die Eltern mit irgendwas wie "Wir waren schon bei allen Ärzten" und dann merkt man aber in der Zusammenarbeit mit den Eltern, dass das eben häufig nicht der Fall ist und/oder die Eltern alles decken. Das muss in diesem Fall nicht sein, ist es meiner Erfahrung nach aber häufig.

    Daher, wie ich bereits oben geschrieben habe, erste Maßnahme Attestpflicht und Schulleitung mit ins Boot holen (In NRW müsste man das für ersteres sowieso, in Niedersachsen scheinbar auch).

    Hier steht übrigens viel dazu: https://www.heidekreis.de/PortalData/2/R…pflicht_Web.pdf

    Das ist letztlich Sache des Schulträgers in NRW, wie der seine Gebäude "sichert".

    Meine Frau kann so in ihre Schule, Grundschule, überhaupt kein Problem, zu jeder Tages- und Nachtzeit.

    Ich habe bei uns zwar eine Außenzutrittsberechtigung, kann aber nicht in bestimmte Bereiche die mit Alarmanlage gesichert sind. Der "normale" Lehrer (was ich jetzt auch bin) hat aber nicht mal die Außenzutrittsberechtigung, oder z.B. nur für die Sporthalle als Sportlehrer.

    Aber 1) mein Stundenplaner hat gerne eine Pause, wenn er sich im Lehrerzimmer aufhält und möchte nicht von 70 KuK mündlich auf irgendwelche Veränderungen/Wünsche aufmerksam gemacht werden (und es gibt jeden Tag zig Veränderungen).

    Bei uns läuft sowas auch über Papier und über die Schulleitung. Letztlich ist der/die Schulleiter/in für Beurlaubungen verantwortlich und das ist auch durchaus nachvollziehbar. Dann landet das bei uns im Vertretungsplanerfach. Korrekturwünsche (z.B. falscher Raum für Vertretungen) mache ich natürlich auch so fix, aber alles "größere" nehme ich z.B. nicht per Mail an.


    Das was Susannea sagt, ist aber häufig Standard an vielen Grundschulen, weil das eben nicht so viele Lehrkräfte sind und auch nicht so viele Sonderveranstaltungen. Führt aber dennoch zu den von dir unter 2) beschriebenen Problemen. Meine Frau ist Grundschullehrerin, daher sind eure beiden Berichte nachvollziehbar und auch häufiger so vorgekommen.

    Klar ist es sein Job / sein Alltag, aber soweit ich es verstanden habe, muss alles in sehr viele Codes kodiert werden und auch wenn ich den Sinn der Statistik nachvollziehen kann, ist es trotzdem am Ende ein Mehraufwand (aber zugegeben, im Kopf hatte ich eher die Statistik, als das Eingeben ins System, wo es tatsächlich nur ein Klick ist, einzutragen, ob Wandertag oder Arzttermin.

    Der Hintergrund ist vermutlich UntStat, hier wird z.B. abgefragt, welche Lehrkräfte weswegen gefehlt haben und wie vertreten wurde. Hier ist eine sinnvolle Voraussetzung, dass sauber in Untis eingetragen wird, da gibt es einige Statistikgründe (z.B. Fortbildung individuell, Krankheit, begleitung eines Wandertages, aber eben auch Arztbesuch, Elternzeit, Beschäftigungsverbot etc). Wenn Schulen die Absenzgründe in Untis nicht vernünftig eingepflegt haben und alles nur mit "dienstlich" markieren, ist das natürlich nachher etwas mehr Aufwand.

    Allerdings ist Untstat für das Schuljahr 22/23 noch ausgesetzt, laut Plan soll das erst nächstes Schuljahr wieder anfangen.

    So ganz vollständig ist das nicht.

    Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW besagt in § 33:

    Zitat

    6. Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes   bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr


    Das wird ergänzt durch:

    Zitat

    In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bereits in Anspruch genommener Urlaub nach Nummer 6 wird angerechnet. Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamtin oder des Beamten

    Grundsätzlich hat man aber vier Tage nur. Aktuell liegt die ei JAEEG bei 66 000 EUR afaik, da ist man als Berufsanfänger mit A12 oder A13 nicht drüber, also greift der zweite Abschnit, also mehr Tage.


    Die Betreuungsentschädigung (link oben) ist hier absolut irrelevant, weil es hier nur um "Pandemiebedingte Schließungen" geht (das Programm ist ja auch Ende APril ausgelaufen) und für "m auch erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können"

    Das trifft hier ja nicht zu.

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