Die Werktagsregelung in NRW zählt nur für Angestellte, für Beamte gilt Arbeitstage.
§ 15 ADO NRW
(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).
Zur Frage: Falls der/die Threadersteller aus NRW kommen würde, würde ich den Donnerstag mit als Arbeitstag zählen, da der Donnerstag nicht "frei" ist, sondern man hat da nur Unterrichtsfrei. Das ist ein Irrglaube, den tatsächlich viele Teilzeitkolleginnen haben, dass ein Tag ohne Unterricht ein freier Tag ist. Wenn dort für Konferenzen, Dienstbesprechungen, Abitur etc. geladen wird, muss man natürlich kommen.