Also: Wer von euch hat was schon konkret unternommen gegen die Umstände, über die er oder sie sich beklagt?
Im Rahmen der PR-Tätigkeit machen wir das immer mal wieder, vor allem, wenn es um Arbeitsbedingungen geht, die mit dem Gebäude zu tun haben. Bei Corona haben wir das z.T. auch gemacht.
Ich achte dabei immer darauf, mich auf dei §§15 und 16 ArbSchG zu beziehen, die mich dazu verpflichten, Risiken für mich und für Menschen, die von meiner Arbeit betroffen sind, anzuzeigen. Das ist übrigens die Grundlage für das Konzept der "Überlastungsanzeige", die eben auch nicht (nur) ein Mittel des Arbeitskampfes ist. So gesehen ist sie mit der Remonstraton eng verwandt, z.T. ist es schwer - bzw. fällt es mir schwer - eine klare Grenze zwischen Remonstration und Überlastungsanzeige zu ziehen.
Die Erklärung, die ich mir selbst zusammenreime ist die:
Remonstration (§36 BeamtStG; bzw. Landesnormen):
Ich werde per Dienstanweisungen dazu gezwungen, gegen geltendes Recht zu verstoßen. Das ist der Fall, wenn ich Lehrkraft ohne Schwimmschein dazu gezwungen werde, Schwimmunterricht zu erteilen, wenn ich während Corona ganze Lerngruppen in Präsenz zu unterrichten, obwohl aktuelle Regelungen etwas anderes einfordern oder wenn mein Schulleiter mich zwingt, eine Note aus sachfremden Überlegungen zu ändern ("Der Vater hat so viel für den Förderverein gespendet!" - rein fiktives Beispiel).
Überlastungsanzeige (§15 und §16 ArbSchG): Ich werde nicht gezwunden, gegen geltendes Recht zu verstoßen, kann aber trotzdem die Sicherheit der Betroffenen und die Qualität meiner Arbeit aufgrund der Umstände der Dienstanweisung nicht garantieren. Das ist der Fall, wenn Korrekturzeiten im Abitur einfach objektiv nicht ausreichen (Qualität der Arbeit) oder (nehme ich als Fachfremder an) wenn ich als ausgebildete Chemielehrkraft Experimente durchführen soll, bei denen ich den nötigen Überblick aufgrund der Größe der Lerngruppe nicht habe. Oder wenn ich als Lehrkraft mit Schwimmschein Schwimmunterricht geben muss, dabei aber auch den Überblick nicht bewahren kann. (Bei den letzten beiden Beispielen kann es natürlich sein, dass schon dir Gruppengröße oder das Betreuungsverhältnis geltendem Dienstrecht widersprechen, dann ist es wohl doch wieder eher Remonstration),
In beiden Fällen nimmt mich die Anzeige der Problematik aus der Verantwortung, ggfs. auch erst, wenn ich diese nicht nur dem direkten Dienstvorgesetzen (Schulleitung) angezeigt habe, sondern in einem zweiten Schritt auch der übergeordneten Stelle. Das ist vor allem bei der Remonstration der Fall. Problematisch ist, dass meines Wissens beide Vorgehensweise keine aufschiebende Wirkung haben, d.h. ich glaube, dass man halt trotzdem erstmal zum Schwimmunterricht gehen oder oberflächlich korrigieren muss, während der "Widerspruch" auf dem Schreibtisch der Behörde Staub ansetzt.
Natürlich bin ich kein Anwalt und gebe hier nur meine eigene Rechtsauffassung und Lesart der dienstrechtlichen Begebenheiten wieder. Also kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit.