Das sind Fragen, mit denen du dich am besten an deine Gewerkschaft wendest.
Aber hier mal ein Versuch:
Meine erste Frage wäre, welche Art von Tätigkeit und Umfang möglich wäre? Gehen da auch "normale" sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (wobei man als Beamter ja nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt) oder nur Tätigkeiten im Rahmen von geringfügiger Beschäftigung?
Es gibt tatsächlich Richtwerte bezüglich Umfang und maximaler Einnahmen, die natürlich auch versteuert werden müssen. Ich habe die jetzt nicht im Kopf, allerdings sind sie schon so ausgerichtet, dass der Fokus eben auf NEBENtätigkeit liegt. Ich wüsste jetzt nicht, warum sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältniss per se ausgeschlossen sind, je mehr eine Tätigkeit aber geeignet ist, mit deinen Aufgaben und deiner Loyalität gegenüber dem Dienstherrn zu kollidieren, desto wahrscheinlich ist es schon, dass die Genehmigung versagt wird. Vermutlich hast du auch keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, so dass der Dienstherr, wenn ein Versagen der Genehmigung schwer zu begründen ist, dir einfach die Stundenreduzierung versagen könnte, wenn es Hart auf Hart kommt. Das ist jetzt noch nicht mal ein Horrorszenario: Bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt ebenfalls, dass Nebentätigkeiten genehmigt werden müssen und die Genehmigung muss versagt werden, wenn die Nebentätigkeit dazu geeignete ist, dem Zweck der Beurlaubung zuwider zu laufen. Wenn du also TZ aufgrund von hoher Belastung oder so genehmigt bekommst, ist es fraglich, ob sich das mit einer Nebentätigkeit verträgt. Beachte auch, dass du Abgeordnet bist, weil dort, wo du jetzt bist, deine Stunden gebraucht werden. Auch das spricht dagegen, dass ein TZ-Antrag ohne konkreten Anlass genehmigt wird.
Selbst wenn man seine Tätigkeit an der Schule auf z.B. 30% reduziert wäre es ja immer noch denkbar, z.B. an 3-4 Tagen pro Woche einbestellt zu werden, und sei es auch nur für eine Vertretungsstunde. Ich vermute mal, dass man diese dann nicht mit Verweis auf die Nebentätigkeit versagen kann, oder? Insofern würden ja nur Tätigkeiten in Frage kommen, bei denen man sich die Zeit relativ frei einteilen kann oder die sowieso nur zu Zeiten außerhalb der Unterrichtszeit liegen?!
Absolut. Deine Nebentätigkeit darf nicht mit deinen Dienstpflichten kollidieren. Genau das ist ja (auch) damit gemeint, wenn im Gesetzestext steht, dass "[...] begründete Besorgnis besteht, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können."
Wie ist das mit der Pension / Rente: kann man sagen, dass die Art der Reduktion auch später auf die Pension durchschlägt, während man sich bei der Nebentätigkeit keinen Rentenanspruch erwirtschaftet, weil man neben der Beamtentätigkeit keine weitere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben kann.. oder doch?
TZ wirkt sich natürlich immer negativ auf deine Pensionsansprüche aus. Ob sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten erlaubt sind, wäre zu prüfen, ich nehme es aber an (siehe oben). Ob eine solche Tätigkeit ausreicht, um Rentenansprüche zu erwirtschaften, die die Abzüge bei der Pension ausgleichen, ist meiner Meinung nach eher fraglich. Wichtig wäre es sicher auch zu klären, wie später Renten- und Pensionsansprüche zusammengebracht werden und ob es hier evtl. Abzüge etc. geben könnte.
Wichtig noch: Oft, also in vielen Bundesländern, ist es so, dass es gewisse Arten von Nebentätigkeiten gibt, die nur anzeigepflichtig, aber nicht genehmigungspflichtig sind. Dazu gehören oft wissenschaftliche, künstlerische oder sportliche Tätigkeiten. Auch Lehrtätigkeiten können dazu gehören. Sicherlich gibt es da auch Grenzen nach oben, was nach guter Sitte noch im Rahmen ist, aber hier hätte es der Dienstherr sicher schwerer, ein Verbot auszusprechen.