Das Hausrecht einer Privatperson oder einer Firma in Bezug auf die Nutzung von Räumlichkeiten, in denen man der Hausherr ist, ist nicht gleichzusetzen mit dem Hausrecht des Schulleiters in Bezug auf die Räumlichkeiten einer Schule, da dem die Schulpflicht entgegen steht. Ich kann mir aussuchen, ob ich meinen Nachbarn besuche oder in einem Supermarkt einkaufe, nicht jedoch, ob mein Kind zur Schule geht. Einen Schüler vom Unterricht auszuschließen, weil er keine Maske trägt (was man ja in letzter Konsequenz immer androhen muss, wenn gegen Regelungen der Hausordnung verstoßen wird) steht im Konflikt mit der Schulpflicht. Hier muss eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen werden und da wird die Schulpflicht das höhere Gut sein.
Auch die Einführung von Schuluniformen oder vergleichbarer Vorgaben ist in Deutschland nicht so einfach über die Hausordnung möglich.