Beiträge von Moebius

    Dein Fall ist unglaublich komplex, schon alleine weil deine Ansprüche im Falle einer vorzeitigen Pensionierung ganz anders sind, wenn die Ursache nachweislich auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, das muss aber alles unterwegs rechtssicher begleitet werden. Ich würde mir wirkliche jeden Schritt vom Rechtsanwalt abnehmen lassen. Die Falle liegt darin, dass du auf bestimmte Dinge emotional reagierst und dann das Gefühl hast, auf irgend eine Email oder ein Schrieben direkt reagieren zu müssen, weil darin irgendetwas steht, was dich ärgert und das du keinen Tag so stehen lassen möchtest. Das musst du dir verkneifen, mit einer unbedachten Mail kannst du viel Schaden für dich selber anrichten. Teile dem Dienstherren am besten mit, dass du den Vorgang an den Rechtsanwalt abgegeben hast und alle weiteren diesbezüglichen Schreiben direkt an ihn zu richten sind und halt dich dann unbedingt auch selber daran.

    Ich möchte bitte alle Termine hintereinander weg als Sommerferien. Dazu Pfingstferien, Osterferien, bewegliche Ferientage für Fasnacht, Weihnachtsferien, Herbstferien (gerne zwei Wochen) und ausnahmslos alle christlichen, jüdischen und islamischen Feiertage frei (Mitfeiern ist wichtig!). Vielen Dank!

    Genau.

    Und Freitags hätte ich gerne frei. Ich denke es hat auch jeder Verständnis dafür, dass ich nicht vor der 2. und maximal bis zur 5. Stunde arbeite. Eine Freistunde pro Tag zum erholen wäre auch gut.

    Das stünde klar im Widerspruch zu den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben, auf die ich weiter oben hingewiesen hatte. Es ist im Erlass lediglich ausgeführt, dass die Listen der zu beschaffenden Lernmittel auf Anforderung auch dem örtlichen Buchhandel zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet weder, dass die Bücher auch wirklich über diesen zu beschaffen sind noch dass dieser von vornherein zwingend zu beteiligen wäre.

    Die genaue Formulierung lautet: "diese Aufträge sollen auf mehrere Bewerber aufgeteilt oder an jährlich wechselnde, möglichst auch kleinere oder mittlere Unternehmen vergeben werden".

    Eine Direktbestellung bei den Verlagen erfüllt das nicht. Ich könnte bei Buchhändlern aus anderen Orten bestellen, ich sage ja, dass eigentlich niemand ein Recht daraus ableiten kann, beteiligt zu werden.

    In Niedersachsen ist im Rahmen des Erlasses festgelegt (nicht im Erlass selber, in irgendwelchen ergänzenden Bestimmungen in denen auch der Rabatt auf den Listenpreis geregelt ist ), dass die Schulbücher für die Leihe über die lokalen Buchhändler bestellt werden müssen, eine Direktbestellung beim Verlag ist unzulässig. Daraus lässt sich nicht unbedingt für einen einzelnen Händler ein Anspruch ableiten, mit Bestellungen in einem bestimmten Umfang bedacht zu werden, aber insgesamt hat man in Niedersachsen schon stark den Eindruck, den Erlass hätten Verlage und Händler geschrieben und nicht das Land geschrieben.

    Sorry, aber dem kann ich nun so gar nicht folgen. Über welchen Mechanismus soll denn ein örtlicher Buchhändler die Schulen dazu zwingen, bei genau ihm nach genau dreimaligen Entleihen neue Bücher zu ordern? Die Schulen sind den örtlichen Händlern keinerlei Rechenschaft schuldig.

    Ich weiß, wovon ich spreche, ich habe die Erfahrung selber gemacht.

    Die Buchhändler merken das, weil sie selber Kinder an den Schulen haben, die dann mit Büchern nach Hause kommen, in denen schon vier Vorleiher stehen und die beschweren sich bei der Behörde. Wir haben hier sogar einen Spezialisten, der sich ausrechnet, wie viel Leihgebühr die Schule einnehmen müsste und welcher Anteil ihm davon als jährliche Bestellung zustehen würde und der sich beschwert, sobald die Bestellung bei ihm seiner Meinung nach zu gering ist.


    Was mich bei der ganzen Debatte eigentlich am ehesten ärgert, ist die Penetranz, mit der BY und BW sich dem allgemeinen Prinzip entziehen.
    Dieses Beharren auf Sonderrechten.

    Für die eigene mentale Gesundheit empfehle ich, sich von solchen Überlegungen zu lösen. Entscheidend ist doch, ob es wirklich ein Vorteil ist.


    Wenn Bayern und Baden-Württemberg in ihre Schulgesetze schreiben, dass ihre Lehrkräfte als einzige in Deutschland beim Unterrichten einen Hut tragen sollen, würde ich ja auch nicht aus trotz anfangen ab morgen bei der Arbeit einen Hut zu tragen sondern lachen und denen viel Spaß mit ihren Hüten wünschen.

    Es steht doch nichts davon, dass sie parallel zu neueren Büchern ausgeliehen werden.
    Man kann auch ganze Sätze von Büchern 5-6 Jahre benutzen und sie offensichtlich 3 Jahre davon kostenlos leihen.

    Nein, in Niedersachsen darf ich das so nicht. Man darf die Bücher dreimal verleihen und beim vierten Mal abgeben. Das Problem dabei sind nicht die Eltern oder der Dienstherr, sondern die örtlichen Buchhändler, die auf der Matte stehen, wenn sie merken, dass Bücher länger genutzt werden. Wenn ich das machen möchte, muss ich es also so machen, dass es nicht auffällt, dann kann ich niemandem die Leihgebühr erlassen.

    Es gibt Fächer, bei denen die Lehrwerke am Schuljahresanfang ausgegeben und von einigen KuK praktisch nie genutzt werden (Musik). In höheren Klassen haben die SuS oft zusätzlich digitale Lehrwerke und lassen die physischen dann zu hause. Beides führt natürlich dazu, dass der Verschleiß drastisch kleiner wird und man Werke theoretisch auch sehr viel länger als 3 oder 4 Jahre nutzen kann.

    Dumm ist dann, wenn man immer noch Einklebzettel verwendet, in die die Schüler nacheinander ihre Namen schreiben, so dass offensichtlich erkennbar ist, wenn man die Bücher länger nutzt. (Ist auch in Zeiten der Digitalisierung völlig überflüssig.) Meiner Meinung nach sollte man sich bei den Leihgebühren auch am unteren Rad, also den 33%, des rechtlich zulässigen bewegen, ich habe ja schon geschrieben, dass das problemlos zu finanzieren ist.

    Arbeitsrecht betrifft doch Beamte nicht?

    Öffentliches Dienstrecht ist eine mögliche Vertiefung in Verwaltungsrecht, die aber auch nicht jeder Fachanwalt für Verwaltungsrecht haben muss. Auch wenn Arbeitsrecht so nicht für Beamte gilt, ist Fachkenntnis in dem Bereich auch bei manchen Verfahren, die Beamte betreffen, sicher nützlich. So pauschal lässt sich also schwer sagen, wer im Einzelfall geeignet ist.
    Anwälte dürfen sich meines Wissens in zwei Fachgebieten vertiefen, wenn ich mir selber einen suchen müsste, würde ich versuchen einen mit Verwaltungs- und Arbeitsrecht zu finden.

    Es gibt weder Fachanwälte für Beamtenrecht, noch für Schulrecht.

    Die einschlägigen Fachanwaltsbezeichnungen wären Arbeitsrecht oder Verwaltungsrecht, die dann vielleicht einen besonderen Arbeitsschwerpunkt Schultecht oder Beamtenrecht haben. Schulrecht ist im vorliegenden Fall aber völliger Quatsch, da es um eine arbeitsrechtliche Problematik geht.

    Die Empfehlung, über deinen Verband zu gehen, ist grundsätzlich richtig, funktioniert aber nur, wenn du da auch Mitglied bist. Sonst würde ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit guten Bewertungen in den einschlägigen Portalen suchen.

    Der erste Schritt wäre für mich aber, nach Anerkennung der Erfahrunsstufen bei der einstellenden Behörde zu fragen, und das schriftlich, damit du auch eine schriftliche Antwort bekommst.

    Ich bin inzwischen geneigt den Sonderstatus der Südländer als willkommene Entlastung für alle anderen zu betrachten.
    Das Fenster August bis mitte September ist meiner Meinung nach das schlechteste, das können die gerne dauerhaft haben. Rotation finde ich grundsätzlich in Ordnung, so lange die Sprünge unter einer Woche bleiben.

    Schulen zahlen auch nicht 100%, sondern 87% des Neupreises, (ganz sicher bin ich mir nicht, den genauen Wert müsste ich nachgucken). Man kann mit dem Geld wirklich gut auskommen.

    Der Erlass in Niedersachsen sieht einen Ausleihpeis von 33%-40% vor, die Bücher dürfen 3 mal verliehen und beim 4. mal kostenfrei abgegeben werden, man kann sie also 4 man "nutzen". Wenn man die Ausleihe bei uns einigermaßen kompetent managet erzielt man in der Regel deutliche Überschüsse. Diese darf man nicht beliebig verwenden, aber im Rahmen des Erlasses durchaus auch für andere Lehrmaterialen, insbesondere Bücher und Lizenzen.

    Die Schulleitung ist mir dem (mündlichen) Antrag bereits verfahren: sie hat ihn abgelehnt.
    Kann sein, dass sich das bei einem schriftlichen Antrag ändert oder auch nicht, auf irgendwelche formalen Unzulänglichkeiten verweisen muss sie nicht, sie entscheidet über solche Ausgaben.

    Das Problem ist vermutlich das Modell "Teilzeit in Elternzeit", was etwas anderes ist, als "Rückkehr aus der Elternzeit in Teilzeit". Auf letzteres hat man einen Rechtsanspruch. Bei ersterem bleibt man formal weiter in Elternzeit und übt die Teilzeitbeschäftigung als zusätzliche Beschäftigung zum weiter ruhenden Hauptarbeitsverhältnis aus, die Einkünfte werden aber auf das Elterngeld angerechnet. In dieser Variante ist es zB auch sehr viel einfacher die "neue" Beschäftigung an einer anderen Schule aufzunehmen, weil dafür keine Versetzung durchgehen muss. (Wenn die regulär beantragte Elternzeit dann durch ist, kann man auch trotzdem wieder an seine alte Schule zurück.) Ob man darauf einen Rechtsanspruch hat, ist kompliziert und hängt unter anderem von derStundenzahl ab .

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