Da unterliegst Du meines Wissens einem Irrtum. Kriegsflüchtlinge unterliegen der Genfer Flüchtlingskonventiin und genießen Schutz in allen Unterzeichnerstaaten. Deutschland gehört dazu. Dies ist ein vom Asyl unabhängiger Schutzstatus.
Kriegsflüchtlinge sind nicht als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) von 1951, anerkannt. Daher fällt ein Kriegsflüchtling als solcher nicht unter den Anwendungsbereich des Abkommens.[1] Aus diesem Grund müssen alle Asylverfahren, die auf der UN-Flüchtlingskonvention als rechtlicher Basis beruhen, eine Einzelfallprüfung vornehmen, ob die Kriegslage zu einer solchen konkreten persönlichen Bedrohung führt – beziehungsweise laut Konvention zumindest einer „begründeten Furcht“ davor.[2] Insbesondere strittig ist bis heute die Frage, ob bei Kriegen allein die Tatsache der Angehörigkeit zu dieser Nation, und bei ethnisch begründeten bewaffneten Konflikten die Zugehörigkeit zu einer involvierten Gruppe allein einen Fluchtgrund und Bedrohungsfall im Sinne der Konvention darstellt, da diese konkret auf den Akt der Verfolgung bezugnimmt.