Thüringer Schulgesetz:
ZitatAlles anzeigen§ 48 Leistungen und Zeugnisse
(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen
entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Bildungsganges, der betreffenden
Klassenstufen sowie der einzelnen Fächer und Lernbereiche schriftliche, mündliche
und praktische Leistungen. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als
Beratungsgrundlage. Nähere Festlegungen werden durch Rechtsverordnung des für das
Schulwesen zuständigen Ministeriums sowie durch die Lehrpläne getroffen.
[...]
(4) In das Zeugnis werden Bewertungen zur Mitarbeit und zum Verhalten des Schülers
aufgenommen; für die Schullaufbahnberatung können ergänzend zum Zeugnis Einschätzungen
der persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenzentwicklung des Schülers
erstellt werden. Näheres, insbesondere Ausnahmen von Satz 1, wird durch Rechtsverordnung
des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
Thüringer Schulordnung:
ZitatAlles anzeigen§ 58 Leistungsnachweise
(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen Schüler in angemessenen Zeitabständen
entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen.
Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich
nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart, Klassenstufe und Kursart sowie der
gültig ab 1. August 2021 47
einzelnen Fächer. Nähere Festlegungen zu den Erfordernissen treffen die Lehrpläne. Leistungsnachweise
dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.
ZitatAlles anzeigen§ 60 Zeugnisse
(1) Erteilung und Bewertung der Zeugnisse richten sich nach § 48 Abs. 3 ThürSchulG. In
den Klassenstufen 7 bis 10 der Regelschule, der Gemeinschaftsschule, des Gymnasiums
und der Förderschule sind Bewertungen von Mitarbeit und Verhalten des Schülers nach
Maßgabe des Absatzes 2 in das Zeugnis, außer in Abgangs- und Abschlusszeugnisse
sowie in Zeugnisse im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung, aufzunehmen.
§ 59 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die
Bewertung von Mitarbeit und Verhalten in den Klassenstufen 7 bis 9 entfallen. Sie entfällt
in der Klassenstufe 7 im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4. Mit Ausnahme der Abschluss- und
Abgangszeugnisse sind die Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.
(2) Mitarbeit und Verhalten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz
unter Beachtung der an einen Schüler zu stellenden Erwartungen bewertet. Die
Erwartung zur Mitarbeit beinhaltet vor allem die aktive Bereitschaft und das Bemühen
des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen schulische Aufgaben zu lösen
und im Unterricht mitzuarbeiten. Die Erwartung zum Verhalten berücksichtigt die Rechte
und Pflichten des Schülers, wie sie sich aus den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen
ergeben, wobei auch das Verhalten in der Gruppe einzubeziehen ist. Die Bewertung
erfolgt mit:
1. „sehr gut“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung
verdient;
2. „gut“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers in vollem Umfang den
Erwartungen entspricht;
3. „befriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den Erwartungen
im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen entspricht;
4. „nicht befriedigend“, wenn die Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den
Erwartungen entspricht.
Die Bewertung mit „nicht befriedigend“ ist im Zeugnis zu begründen. Die Bewertung
mit „sehr gut“, „gut“ und „befriedigend“ kann durch schriftliche Aussagen im Zeugnis
ergänzt werden.
D.h. die Mitarbeit kannst du als mündliche Leistung ganz normal als einzelne Note werten, sollte halt möglichst transparent sein.
Zusätzlich kannst du die absolut sinnfreien "Kopfnoten" für Verhalten und Mitarbeit verteilen.
Verhalten direkt im Fach bewerten ist schwierig, da würd ich entweder auf mangelhafte Mitarbeit abzielen oder auf die Pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen nach §51 Thüringer Schulgesetz zurückgreifen.