Es ist richtig, der Beamte leistet in dem Sinne keinen Beitrag, sondern es werden Gehaltsteile einbehalten, die leider nicht förmlich ausgewiesen werden. Es ist in Vergessenheit geraten, daß dieser Umstand bei der Schaffung des Bundesbeamtengesetzes 1951 berücksichtigt wurde. Der Dienstherr schuldet den Beamten nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentum in der aktiven Zeit und im Ruhestand eine angemessene Besoldung. Diese Alimentation wird durch eine eigenständige Beamtenbesoldung und Versorgung gewährleistet. Sie ist der Grund, daß die Beamten nicht in die gesetzlichen Versicherungssysteme einbezogen sind.
Die in der amtlichen Begründung des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes von 1951 enthaltene Aussage lautet: „Die Höhe der Besoldung ist mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten“. Nach zu lesen ist dies in der Bundestagsdrucksache 2846, Seite 35, vom 19. November 1951. Die amtliche Begründung wurde in damaliger Zeit vom Bundesfinanzministerium, welches federführend war, in folgender Art präzisiert. Bei der Besoldungsfestsetzung wurde entsprechend dem zu Grunde gelegten Eckmannvergleich von einem Versorgungsbeitrag von pauschal 7 % ausgegangen. Der Eckmannvergleich stellte einen Bezug zum Sozialversicherungssystem her. Hierdurch wurde ein nachvollziehbarer Ausgangsmaßstab für die Festsetzung der Beamtenbesoldung gebildet. Ein Vergleich wurde folgendermaßen ermöglicht; die Bruttolöhne der Arbeiter wurden um 7 % gekürzt. Diese Kürzung umfaßte die regelmäßigen Abzüge für die Alters- und Arbeitsplatzsicherung. Abzüge dieser Art werden bei Beamten nicht gemacht. ( siehe finanzpolitische Mitteilungen Nr. 222, Seite 1888, vom 26. 11. 1955 ) Mit der Orientierung an dem Eckmannvergleich wurde eine Betrachtungsweise gefunden, die einer Kürzung der Beamtenbesoldung um 7 % gleichkam.
Weiterhin heißt es in den Finanzpolitischen Mitteilungen der Bundesregierung vom 26. 11. 1955, Nr. 222, Seite 1884: „Die Steigerung des Durchschnittslohnes ( in der Wirtschaft ) ist allerdings, von beiden Ausgangspunkten gesehen, wesentlich höher als die der Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst“.
Durch das Bundesbesoldungsgesetz von 1957 wurden die Beamtenbezüge nochmals um 7 % gekürzt. Mit Rücksicht auf die Altersversorgung heißt es. Es war ein Zusatz vorhanden, der Besagte, daß dieser Anteil vom Staat zur späteren Versorgung der Ruheständler verwendet werden sollte. Der Zusatz wurde natürlich nicht umgesetzt und das Geld nicht für die spätere Versorgung weggelegt.
Mit dem Versorgungsreformgesetz des Bundes vom 9. 7. 1998 wurde eine Versorgungsrücklage des Bundes eingeführt. Die jährlichen Gehaltserhöhungen der Beamten sind ab 1999 um jeweils 0,2 % verringert. Diese Versorgungsrücklage sollte damit finanziert werden. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde das Gesetz von 1998 geändert und führte zu einer Kürzung der Versorgung auf 71,75 % der Bezüge. Mit diesem Gesetz wurde eine Versorgungsrücklage eingeführt, was ja weiterhin ausgesagt, daß das Bundesbesoldungsgesetz von 1957 nicht umgesetzt wurde.