Verweis auf das Beamtenrecht
§ 11 BAT (BAT-O) regelt, dass für Nebentätigkeiten von Angestellten die jeweils geltenden Bestimmungen für Beamte sinngemäß anzuwenden sind. Für Angestellte gelten also grundsätzlich die bereits oben ausgeführten Rechtsgrundsätze zur Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten. Rechtliche Besonderheiten bei der Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts in einzelnen Ländern wirken sich auch bei der Übertragung auf Angestellte des entsprechenden Landes aus und sind somit mit zu beachten (siehe „Kapitel Besonderheiten für Landesbeamte").
Durch die Beschränkung auf eine sinngemäße Anwendung sind alle beamtenspezifischen Vorschriften zur Nebentätigkeit ausgenommen, die dem speziellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten in besonderer Weise Rechnung tragen. Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei Angestellten. Hierzu gehören insbesondere:
- Die Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn gemäß § 64 BBG.
- Die Vorschriften zur Nebentätigkeit von Versorgungsempfängern nach § 69 BBG, da für Rentner keine über das Arbeitsverhältnisse hinausgehende Treuepflicht besteht.
Die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit sowie die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. die Anzeige einer Nebentätigkeit erfolgt nach den oben bereits ausgeführten Grundsätzen.
Abführungspflicht für Vergütungen von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Die beamtenrechtlichen Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten auch Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten. Diese Regelungen gelten auch für Angestellte, die eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienstes ausüben (nicht jedoch für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes). Nach dieser Regelung ist der Teil einer Vergütung, der einen bestimmten Höchstbetrag (pro Jahr) überschreitet, an den Dienstherrn abzuführen. Dieser Höchstbetrag richtet sich in der Regel nach der jeweiligen Besoldungsgruppe. Um eine Vergleichbarkeit von Besoldungsgruppen der Beamten und Vergütungsgruppen der Angestellten zu ermöglichen, werden in § 11 BAT (BAT-O) die Besoldungsgruppen den Vergütungsgruppen gegenübergestellt.
https://www.nebentaetigkeitsrecht.de/nebentaetigkei…angestellten_nt