Die in der amtlichen Begründung des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes von 1951 enthaltene Aussage lautet: „Die Höhe der Besoldung ist mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten“. Nach zu lesen ist dies in der Bundestagsdrucksache 2846, Seite 35, vom 19. November 1951. Die amtliche Begründung wurde in damaliger Zeit vom Bundesfinanzministerium, welches federführend war, in folgender Art präzisiert. Bei der Besoldungsfestsetzung wurde entsprechend dem zu Grunde gelegten Eckmannvergleich von einem Versorgungsbeitrag von pauschal 7 % ausgegangen. Der Eckmannvergleich stellte einen Bezug zum Sozialversicherungssystem her. Hierdurch wurde ein nachvollziehbarer Ausgangsmaßstab für die Festsetzung der Beamtenbesoldung gebildet. (...)
Durch das Bundesbesoldungsgesetz von 1957 wurden die Beamtenbezüge nochmals um 7 % gekürzt. Mit Rücksicht auf die Altersversorgung heißt es. Es war ein Zusatz vorhanden, der Besagte, daß dieser Anteil vom Staat zur späteren Versorgung der Ruheständler verwendet werden sollte. (...)
Festgestellt werden muß auch, daß die Beamtenschaft die einzige Berufsgruppe ist, die auch während der Pensionszeit Geld zur Alterssicherung abführt. Siehe in der Grafik den Teil von ca. 15 %. Die Pension des Beamten wird vom letzten Brutto berechnet. Aber zu beachten ist, das Bruttogehalt auf dem Gehaltszettel, dies wird zur Berechnung herangezogen, beträgt nur ca. 85 % des dem Beamten zustehenden Bruttogehaltes. Der Vorwegabzug läuft also weiter.