Ich will jetzt echt nicht lästern, aber: Klar ist es sozialverträglich, wenn man ein Bundesland innerhalb einer Legislaturperiode fiskalisch langfristig völlig ruiniert. Das klappt aber auch nur dank Länderfinanzausgleich und Solidaritätszuschlag. Beamte sind genau dann günstiger für ein Bundesland (genau wie für die private Krankenversicherung), wenn sie jung und gesund eingestellt werden. Der Grund aus dem ältere Personen in der Regel (Ausnahmen: hohe Posten in Ministerien oder Professuren) nicht mehr verbeamtet werden, ist derselbe aus dem dieselbe Personengruppe nur sehr schwer oder teuer eine PK oder DU Versicherung bekommt. Und hier ist ein Tipp: Versicherungen sind gewinnorientierte Unternehmen, die machen nur sehr ungern massive Verluste. Aber mit Staatsschulden kann man es ja machen, die bezahlt ja irgendwann jemand anders, wenn man selbst über seine Pension oder Rente meckert...
Beiträge von Valerianus
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Das Land erklärt das auf folgender Seite recht ausführlich:
Infos zur Beihilfe in NRWEvtl. noch merken: Der Arzt schickt in der Regel die Rechnung in zweifacher Ausführung (wenn du ihm gesagt hast, dass du beihilfeberechtigt bist). Das Original geht an die PKV, das Duplikat geht an die Beihilfe. Eine Kopie solltest du für deine Unterlagen machen (wenn alles bezahlt wird, kannst du die wegschmeißen, wenn nicht alles bezahlt wird, kannst du dasfür den Widerspruch oder ggf. für die Steuererklärung nutzen).
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@WillG: Mir gehen die "Volljuristen" hier langsam auf den Geist. Die Bremer Klausel im Grundgesetz ist schon ein - geduldeter - völkerrechtlicher Verstoß, weil sie gegen Artikel 21 Reichskonkordat verstößt- ein für die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches gültiger völkerrechtlicher Vertrag. Lies verdammt nochmal das Grundgesetz auf das du vereidigt worden bist (falls du angestellt bist gibt es im TV-L eine ähnliche Klausel), nein warte, ich zitiere dir die relevante Passage:
ZitatAlles anzeigenArtikel 7 Grundgesetz
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Der Staat hat ein Aufsichtsrecht, aber was in dem Unterricht geschieht ist Sache der Religionsgemeinschaften (ja, das gilt selbstverständlich auch für den Islam, sobald es da eine Körperschaft öffentlichen Rechts als gemeinsamen Dachverband gibt), so lange es im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung geschieht.P.S.: Bevor nochmal jemand kommt und sagt, dass Ethik und Religion als Fächer gleichgestellt seien: Nein, das sind sie nicht!
ZitatUrteil des BVerwG vom 16. 4. 2014 – 6 C 11.13
1. Eltern können aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen.
2. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG räumt den Religionsgemeinschaften als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein. Für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht bietet die Vorschrift keine Grundlage.
3. Nimmt der Normgeber im Schulrecht bei Gestaltung der Stundentafeln keine Gleichstellung zwischen den Fächern Ethik und Religion vor, verstößt er nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, da bereits auf Ebene der Verfassung (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG) eine Differenzierung zwischen beiden Fächern vorgenommen wird. -
Nach ständiger Rechtsprechung muss es bei Beamten ein angemessenes Verhältnis zwischen Dienst- und Ruhestandszeit geben. Wie genau dieses Verhältnis auszusehen hat ist nicht eindeutig definiert, aber es sollte einleuchtend sein, dass man niemanden mit 66 Jahren verbeamten kann, um ihm dann ein Jahr später bis an sein Lebensende ein Ruhegehalt zu zahlen (Extrembeispiel). Wo diese Grenze nun liegen muss, muss jeder Dienstherr für sich selbst entscheiden, entweder mit festen Altersgrenzen (die meisten Bundesländer) oder per Einzelfallprüfung (wie der Bund).
Die Gerechtigkeitsauffassung mancher Personen ist echt witzig übrigens. Wenn sich ein Gesetz ändert und ich dadurch einen Vorteil habe oder nicht habe, den es vorher (nicht) gab, dann ist das nicht ungerecht, sondern einfach Pech. Ich habe nie Eigenheimzulage erhalten, oh nein, wie gemein...dafür habe ich in anderer Hinsicht ein paar Vorteile gegenüber der älteren Generation. Nicht jeder Unterschied ist eine Ungerechtigkeit...
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Deswegen hast du ja auch (weil das ein Grundrechtskonflikt ist) die Möglichkeit (in fast allen Bundesländern), dich vom konfessionsgebundenen (!) Religionsunterricht befreien zu lassen, um am Ethik oder Philosophieunterricht (oder wie auch immer das im entsprechenden Bundesland genannt wird) teilzunehmen. Aus Artikel 7 Absatz 3 folgt auch, dass jeder Schüler, auch ohne Anmeldung, am Religionsunterricht seiner Konfession teilnimmt, falls dieser angeboten wird. Aus Artikel 7 GG und Artikel 136 der Weimarer Reichsverfassung (und nicht aus dem von dir zitierten Artikel 4 GG) folgt dann aber das Recht auf Befreiung vom Religionsunterricht aus Gewissensgründen (andere Gründe sind unzulässig, allerdings werden diese Gewissensgründe sowieso nie geprüft). Artikel 4 greift für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (bis 14 durch die Eltern, danach durch den Jugendlichen selbst).
Und es ist ganz toll wie du das Grundgesetz verstehst, glücklicherweise ist das nicht relevant. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die SPD Gott damals nicht in die Präambel geschrieben hat und dass CDU/CSU und Zentrum den Satz da nicht aus emanzipatorischen Gründen haben wollten, insbesondere weil Bismarck und die Weimarer Republik das nicht gemacht haben (mehr Infos. Gott sei Dank haben wir in Karlsruhe 16 Leute beschäftigt, die sich damit auskennen und auch der Präambel Rechtskraft bescheinigen.

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Da dürfte das Grundgesetz mit der Religionsfreiheit vor sein und dem Grundsatz, dass Bundesrecht Länderrecht bricht.
Präambel GG: Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen
Artikel 7 Abs. 3 GG: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. (Ausnahmen sind nach Artikel 141 GG nur Bremen und Berlin, möglicherweise auch die anderen neuen Bundesländer, dazu gibt es aber keine höchstrichterliche Entscheidung)
Artikel 140 GG: Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.Lies dir das Ding doch bitte wenigstens mal durch. :p
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Wenn der Schulleiter rechtlich völlig haltlosen Blödsinn anordnet, dann remonstrierst du und wenn er meint den Schwachsinn aufrecht zu erhalten, schickst du auf dem Dienstweg eine Anfrage ans Kultusministerium in der du nachfragst, über welches Gerät du dieses vom Schulleiter angeordnete Whatsapp für den Schüler-/Elternkontakt denn nutzen sollst und ob das Land dir ein solches nicht zur Verfügung stellen möchte. Was meinst du wie schnell dann Bewegung in die Bude kommt? xD
Die Schule kann unter Umständen eine dienstliche eMailadresse veröffentlichen, das war's. Alles andere ist rechtlich völlig unhaltbar, egal in welchem Bundesland.
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Wenn dich die Bußgelder gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG nicht stören...mach was du meinst...
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NRW:
bei der Verbeamtung auf Widerruf nicht (Referendariat)
bei der Verbeamtung auf Probe immer (erste Festanstellung als Beamter)
bei der Verbeamtung auf Lebenszeit nur in Ausnahmefällen -
Als Arbeitnehmer bei einem Unternehmen erhalte ich allerdings auch ein dienstliches Smartphone, wenn mein Arbeitgeber möchte, dass ich dienstlich erreichbar bin (außerhalb der Bürozeiten). Ansonsten hatte ich in meinem Büro auch einen wunderbaren PC, der alle 3 Jahre (Leasingvertrag) ausgetauscht wurde (Daten wurden selbstverständlich von der fähigen IT Abteilung übertragen). Die IT Abteilung der meisten Schulträger ist doch oft schon damit überfordert ein vernünftiges Netzwerk aufzusetzen. Bei uns an der Schule hat jeder Lehrer und Schüler 10MB Netzwerkspeicher, ich will Luftsprünge vor Freude machen, wie viel Materialien ich da ablegen kann...vom DSL 16.000 für die gesamte (!) Schule will ich mal gar nicht anfangen (immerhin merkt man so direkt wenn ein Schüler auf Youtube unterwegs ist). Ja, in der freien Wirtschaft werden bestimmte Dinge erwartet, aber dafür werden dann einfach auch die Voraussetzungen geschaffen.
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Worauf achten?
- Aktuelle Prozessorgeneration (d.h. Intel 7. Generation z.B. i3 7100 oder AMD Ryzen (noch selten erhältlich))
- SSD anstatt HDD Festplatte - falls man ein Datengrab braucht kann man besser über USB 3 eine mobile Festplatte anschließen
- USB3 Anschluss (inzwischen eigentlich Standard)
- Bildschirm je nach Anwendung (eher groß wenn als Desktopersatz - eher klein wenn als mobile Ergänzung zum Desktop PC)Marke ist eher persönlicher Geschmack, ich persönlich liebe Asus eigentlich, aber mein PC ist selbstgebaut, das Tablet von Dragontouch und mein Handy von Geotel (beides Firmen die eigentlich nur für den chinesischen Markt produzieren).
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Anforderungsbereich nach IQB (HU Berlin - für die bundesländerübergreifenden Abituraufgabenpools)
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Ich kann die Klausur auch so stellen, dass die Schüler Bücher, CAS und im Grunde alle nicht lebenden Materialien mitbringen könnten...nur darf ich das blöderweise nicht, weil man nur mit AFB I (und niedrigem Anteil II) die 4 schaffen muss. Und da Reproduktion nun einmal zwingend vorherige Übung voraussetzt, wäre da auch ein Spickzettel effektiv. Und wer mit den NRW Abiturerwartungshorizonten in Geschichte ein Defizit hinbekommt...der ist auch zu blöd einen Spickzettel zu schreiben...

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Bolzbold: In NRW ist eine generelle Attestpflicht eigentlich auch unzulässig, wird jedoch z.B. vor den Ferien und bei Leistungsüberprüfungen üblicherweise akzeptiert (vgl.: Justiziar PhV. Andererseits muss man in NRW auch keine Schüler nachschreiben lassen oder kann direkt am ersten Tag nach der Krankheit nachschreiben lassen (in manchen anderen Bundesländern muss das mit dem Schüler abgesprochen sein).
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Wenn die Schulleitung das als Bereitschaft abgedeckt haben möchte (also Arbeit von 8-16h), frag doch mal nach wo du denn in der Schule deine Unterrichtsvorbereitung (samt Internetanbindung, Ablagemöglichkeiten, Bücherzugang, etc.) machen sollst, da du dann zuhause eben keinen Finger mehr rühren müsstest (wenn man Zusatzarbeiten wie Konferenzen, Elternabende und andere Scherze in die Arbeitszeit einrechnet). Das sind nämlich dann allesamt zu bezahlende Bereitschaftsstunden...
P.S.: Wir haben eine Stunde Vertretungsreserve pro Woche, die dann als halbe Stunde auf das Stundenkontingent angerechnet wird. Ansonsten Vertretung nur mit Freizeitausgleich und sicher nicht auf Zuruf am selben Tag und alles andere muss liegenbleiben.
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Was ist dein Ziel dabei und ist dieses Ziel durch den Lehrplan oder die generellen Ziele deines Schulgesetzes gedeckt?
Wenn es dir darum geht "das arme Mädchen aus den Fängen der Sekte zu befreien"...um Gottes Willen, lass es sein...Für NRW gibt es einen staatlich finanzierten Verein, der da Unterstützung anbietet, hier sind z.B. ein paar Tipps für den Umgang in der Schule: Sekteninfo NRW
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Ihr habt doch in Niedersachsen auch die Aufgaben des IQB mit Erwartungshorizonten, oder? Was soll da groß runtergesetzt werden können?

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Und wer sich vor sozialer Erwünschtheit nicht einmal traut zu sagen, dass er Vegetarier ist, hat ein deutlich größeres Problem. Wir brauchen mehr Menschen die für ihre Rechte und die Rechte Anderer aufstehen, nicht mehr die sich schon vorsorglich wegducken, wenn es eventuell und unter Umständen Probleme geben könnte.
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Ich finde die Aufzeichnung extrem interessant und sehe auch überhaupt nichts Schlimmes daran, dass da mal weniger Stunden drin sind (was hattest du inzwischen alles dabei? Praktika der Schüler, eigene Krankheit), es wird auch wieder mehr. Aber allein die Idee verdient drei Daumen hoch.

@Abitur: Habt ihr keinen Erwartungshorizont? Das einzig schöne an den bekloppten Dingern ist doch die Zeitersparnis...
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Vielleicht hilft es zunächst einmal aus den Schulstunden Zeitstunden zu machen, das senkt den Arbeitsaufwand doch schon ganz enorm.
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