Es ist auch ganz schön dreist gesetzliche Grundlagen zu ignorieren, wenn man im Landesdienst arbeitet. Genau genommen ist es ein Dienstvergehen...
Das Schulgesetz NRW und die anhängigen Verordnungen zu Datenverarbeitung I & II bieten in der aktuellen Fassung vom April 2020 keine Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung von Video- und Tonaufnahmen oder in Videokonferenzplattformen möglichen Chats. Entsprechend §1 Abs. 2 Satz 3 VO-DV I – “Sofern die Erfüllung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. – ist deshalb das Einholen einer Einwilligung in die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und die Information der Betroffenen über die mit der Nutzung von Zoom einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten entsprechend Art. 13 DS-GVO erforderlich. Diese Einwilligung kann jedoch nur auf Freiwilligkeit beruhen. Das gilt sowohl für die Lehrkräfte wie auch die Schüler. Bezüglich der Freiwilligkeit ist zu beachten, dass sich sowohl Lehrkräfte wie auch Schüler in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Eine echte Freiwilligkeit kann von daher nur dann gegeben sein, wenn es zu einer Videokonferenz echte Alternativen gibt, so dass die Betroffenen keine Benachteiligung erfahren. Das könnte beispielsweise die Beschränkung der Teilnahme auf Audio sein oder je nach Situation auch ein Gespräch über Telefon.