Beiträge von Valerianus

    Ich bin immer ein bisschen skeptisch wenn eine Landesregierung ein Forschungsvorhaben sponsort (prinzipiell gut) und dazu dann keine Artikel in Zeitschriften mit peer-review erscheinen, nachdem ich dann auf der Homepage des Forschungsvorhabens die Evaluationsberichte angeschaut habe wundert mich gar nichts mehr...die arbeiten teilweise mit Stichprobengrößen (10, 9, 5 und 2 Kinder mit entsprechenden Störungen LRS, RS, Kombi, Präventionsbedarf) die selbst in den Naturwissenschaften zu klein wären und da sind Effekte üblicherweise gut reproduzierbar...

    Ich glaube da greift dann der "in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen" Passus. Das Gesetz ist zum Schutz des Arbeitnehmers gedacht, damit der Arbeitgeber den Urlaub nicht auf jeden zweiten Freitag stückeln kann, sondern dir mindestens 12 zusammenhängende Tage gewähren muss...und die "dringenden betrieblichen Gründe" würde ich gerne sehen die VW oder Rewe (deine Beispiele) anführen wollen um dir einen Tag Urlaub zu verweigern. Die zerfetzt dir jeder halbwegs brauchbare Arbeitsrechtler in der Luft, wenn die bei einem Tag Urlaub auftreten ist die Betriebsorganisation schlicht mangelhaft.

    Die Pflicht zur Schadensminderung ist erfüllt, wenn du die Haltezeit (ständige Rechtssprechung: 5 Minuten) abwartest, was übrigens auch Politessen machen, wenn sie einen Wagen im Halteverbot aufschreiben/abschleppen lassen. Du bist keinesfalls verpflichtet einen Falschparker zu suchen, ausrufen zu lassen oder ähnliches. Und wie bereits gesagt, ist es keine vorsätzliche Nötigung da die Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal entfällt. Ist der Abschleppdienst gerufen darfst du den Wagen festsetzen (o.g. Gründe).


    P.S.: Der Ratschlag war nur für den Fall gemeint, dass ein Schüler einen Lehrer wegen Nötigung anzeigen möchte (man kann eskalieren, aber üblicherweise ist das nicht der beste Weg). Ansonsten sind natürlich Ausrufen und Abschleppen die bessere Wahl, es gibt übrigens eine Menge Abschleppunternehmen die zwar Vorkasse verlangen, das Geld aber direkt bei der Abholung der Autos kassieren (Risikominimierung für die Schule). ;)

    Wenn tatsächlich ein Schüler auf die Idee mit der Strafanzeige kommt, kann man das ab da sehr einfach umgehen: Zuparken und umgehend einen Abschleppdienst rufen (dann ist es nämlich keine rechtswidrige Handlung mehr, sondern die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs (der Kosten des Abschleppdienstes), dazu dann noch die o.g. Unterlassungsverfügung und der Schüler kann das Auto mit etwas Pech verkaufen. Eskalieren können das beide Seiten. Und ja, das geht auf allen Privatparkplätzen (auf denen man ein Recht zu parken hat).

    Tresselt bezieht sich auf die Entwicklung in NRW im Jahre 2017, die zugehörigen Paragraphen des BGB (§832 ist seit der Einführung 1896 unverändert) und StGB (hier wurde die obere Begrenzung der Geldstrafe aufgehoben) haben in dieser Zeit keine wesentliche Veränderung erfahren. Fahrlässigkeit/Sorgfaltspflichtverletzung ist eins der fünf Tatbestandsmerkmale von fahrlässiger Körperverletzung, die anderen wären Erfolg (jemand ist verletzt worden), Tathandlung (der Lehrer hat nicht nur darüber nachgedacht, sondern gehandelt), Kausalität (wäre der Lehrer anwesend gewesen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu der Verletzung gekommen) und objektive Zurechnung (das Geschehen hätte vorhergesehen und vermieden werden können). Ich bin echt gespannt wie eure Juristen irgendeinen Lehrer da raus holen wollen, wenn der in zwei Räumen Aufsicht geführt hat, man könnte eventuell über die Schuldhaftigkeit gehen und den schwarzen Peter nach oben durchreichen oder versuchen auf normale Fahrlässigkeit zu bestehen (was ich für unwahrscheinlich halte...Fahrlässigkeit ist ein unbewusster Fehler (z.B. wenn du vergisst ein Fenster abzuschließen und eine Stunde später fällt ein Schüler raus), grobe Fahrlässigkeit ist quasi immer gegeben sobald du denkst "hoffentlich passiert nichts" (Hoegg))


    Die Argumentation von bolzbold könnte auch von einem Politiker kommen: Finanznot rechtfertigt nicht die Einstellung staatlicher Pflichtaufgaben und wenn der Staat die Schulpflicht fordert, dann hat er sicherzustellen, dass die Kinder da gut aufgehoben sind.

    Ok, noch einmal, das mit dem Lesen juristischer Texte scheint ein bisschen schwieriger zu sein (mit dem Aktenzeichen findet man die Urteilsbegründung):


    Es ging allein um die Frage ob jedes Bundesland durch die Behindertenrechtskonvention gezwungen ist verpflichtend alle Kinder mit Förderbedarf inklusiv zu unterrichten. Das wird durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig verneint, weil der Bund nicht die Befugnis hat den Ländern in schulische Belange hineinzupfuschen. Selbstverständlich steht es jedem Bundesland offen eigene landesrechtliche Regelungen zur Inklusion zu treffen (wie nun in Hessen geschehen). Wenn ein Bundesland das möchte kann es auch das Gymnasium abschaffen (wäre bestimmt ein Knaller bei der nächsten Landtagswahl) oder alle Schüler verpflichten Schuluniformen zu tragen...


    Wenn ich mich richtig erinnere ging es in dem Thread aber um die Frage ob Mecklenburg-Vorpommern oder NRW die Inklusion landesrechtlich umsetzen müssen und da gilt wieder mein Post von oben (mit einem beispielhaften Urteil, ich hab es nur genommen weil es das erste war und es bisher keine Urteile höherer Instanzen gab): Nein, das müssen sie nicht.

    Das Urteil zerlegt immer noch die gesamte Argumentation von 0911Mathematiker, die hessische Landesregierung darf selbstverständlich in Bezug auf schulische Inklusion in Hessen beschließen was sie möchte, aber sie ist dabei nicht durch Bundesrecht gebunden (durch das Grundgesetz allerdings schon), weil der Bund im Schulbereich keinerlei Regelungshoheit hat. Die Klägerin in dem Fall wollte sich allein auf die Behindertenrechtskonvention zurückziehen um inklusive Beschulung zu erzwingen, was nicht möglich war. Mit dem neuen hessischen Schulgesetz kann sie die auf jeden Fall durchziehen, aber was kümmert's die Landesregierung in NRW was die Hessen für ein Schulgesetz haben? :P


    PS: Die Hessen sind aber auch extrem gut darin Regelungen zu umgehen die im Grundgesetz stehen, deswegen wird da auch die Todesstrafe noch so oft angewandt.

    Beim Punkt alters- und entwicklungsangemessen kann man aus der groben Fahrlässigkeit in bestimmten Fällen raus, in Oberstufenkursen oder an Berufsschulen zum Beispiel kann man erwarten, dass das auch funktioniert, wenn nicht die ganze Zeit ein Lehrer drin ist. In der Sek I und in der Grundschule gilt hier nur das beliebte: Schön dass ihr einen Erlass habt, dass der rechtsgültig ist, ist aber keineswegs sicher (Bsp: Fahrtkostenerstattung für Lehrer bei Klassenfahrten). Der entscheidende Bonus für euch ist dann aber folgender: Dadurch dass es einen Erlass gibt, steht ihr gemeinsam mit dem Dienstherrn vor Gericht wenn was passiert und der wird euch sicher zu 100% bescheinigen, dass eure Entscheidung in Bezug auf Alters- und Entwicklungsangemessenheit zu 100% zutreffend gewesen ist, damit er allein in der Haftung steht.


    Ich zitiere mal unseren NRW-Guru zu solchen Problemen:

    Zitat

    Tresselt - Vertretungsstunden
    Was ist aber zu tun, wenn die Schulleitung die Mitbeaufsichtigung einer Klasse anordnet? Zunächst einmal muss die betreffende Lehrkraft der Schulleitung gegenüber deutlich machen, dass sie keinesfalls gleichzeitig vor zwei Klassen stehen kann und dadurch auch nicht die Aufsicht gewährleisten kann. Das ist als Remonstration gegen die Anordnung zu werten. Sie kann das untermauern, indem sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verweist, der bereits 1972 es für unzulässig erklärt hat, dass ein Schulleiter eine Lehrkraft beauftragt, gleichzeitig vor zwei Klassen zu stehen (BGH 19.6.1972 Az. III ZR 80/70). Man kann auch die Schulleitung darauf aufmerksam machen, dass sie bereits ihrer Fürsorgepflicht nicht genügt, wenn sie anordnet, dass eine Klasse zeitweise unbeaufsichtigt ist. Das ist sie nämlich, wenn der Lehrer oder die Lehrerin sich mit seiner oder ihrer Klasse beschäftigen muss. Da hilft es auch nicht, wenn die Bezirksregierung Düsseldorf im Mai 2017 an die Schulen eine Mail geschickt hat, dass die Mitaufsicht grundsätzlich unter Beachtung der sonstigen rechtlichen und fachlichen Vorgaben zulässig sei. Die Bezirksregierung schützt leider keine Lehrkraft bei einem Strafverfahren und einer Schadenersatzklage von Eltern oder einer Versicherung.
    Ich würde jedem Kollegen oder jeder Kollegin empfehlen, sich von der Schulleitung die Remonstration und die Dienstanweisung schriftlich bestätigen zu lassen, damit man im Schadensfall eine beweisbare Grundlage besitzt. Der Lehrerrat kann ja ein Formblatt dazu entwickeln, sodass nur noch eine Unterschrift nötig ist.

    Zwei Klassen gleichzeitig beaufsichtigen zu wollen ist ungefähr genau die Definition von grob fahrlässig. Trunkenheit am Steuer ist in aller Regel eine Vorsatztat (sonst macht §316 StGB Absatz 2 wenig Sinn), die daraus resultierenden Konsequenzen sind in der Regel grob fahrlässig (weil du auch betrunken nur selten vorhast jemanden umzufahren).


    Fahrlässig heißt, dass du die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hast. Grob fahrlässig liegt dann vor, wenn du bereits einfachste Überlegungen nicht angestellt oder Dinge nicht beachtet hast, die jedem einleuchten hätten müssen. Aufsicht in zwei Räumen ist unmöglich, das sollte jedem normal denkenden Menschen klar sein. Es liegt eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung vor, das heißt im Zweifel bist du der Dumme der dafür zivil- und strafrechtlich geradestehen muss und das steht auch in deiner "wir tun so als wären wir eine Gewerkschaft"-Handreichung (Satz 2).

    Schon blöd wenn man zwischen "unmittelbarer Anwendung" und "menschenrechtskonformer Auslegung" nicht unterscheidet und, weil einem das die Argumentation versauen würde, das dann lieber gar nicht erst erwähnt. Noch blöder wenn auf Landesebene die höchsten Verwaltungsgerichte sich bisher alle gegen zwingende Inklusion ausgesprochen haben (vgl. VGH Hessen, 12.11.2009 - 7 B 2763/09). Ja, es fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, aber wie gesagt, seid euch nicht zu sicher wie die ausfallen wird. Vor Gericht und auf hoher See... :P


    P.S.: "Bundesrecht bricht Landesrecht" gilt nicht, wenn der Bund überhaupt keine Regelungskompetenz besitzt (was im Schulrecht definitiv der Fall ist, womit deine Argumentation völlig auseinanderbricht, Art. 70 GG).

    Nicht nur zum Lehrerrat, auch schriftlich (!) bei der Schulleitung remonstrieren, ansonsten bist du schadensersatzpflichtig und ggf. auch strafrechtlich verantwortlich (im von dir angesprochenen Brandfall: fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung).

    In Deutschland sind Richter vollkommen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, d.h. auch nicht an die Urteile anderer Richter gebunden (Ausnahme sind hier Urteile des Bundesverfassungsgerichts). Ein Gericht kann sich auch über die Zeit selbst widersprechen und Rechtsfortbildung betreiben (passiert meist nur auf Ebene der Bundesgerichte). Und nein, das ist überhaupt nicht unmöglich, weil du a) gegen (fast) alle ernstinstanzlichen Urteile immer noch Berufung (komplett neuer Prozess), Revision (Prüfung auf Rechtsfehler) oder Nichtzulassungsbeschwerde (falls Berufung oder Revision vom Gericht ausgeschlossen wurden) einlegen kannst und dich so Stück für Stück nach oben arbeitest und b) Rechtsfälle nur in den seltensten Fällen genau gleich sind, durch Präzedenzfälle aber genau in diese Richtung gedrückt werden.


    Dein zweites Posting (du könntest übrigens echt mal anfangen deine Postings zu editieren, anstatt so lange Postingketten zu machen) ist ein bisschen schwieriger und liegt teilweise mehr am Fahndungsdruck der Polizei und der Arbeit der Staatsanwälte. So werden in Bayern Einbrecher häufiger gefasst und verurteilt als in NRW (was dann dazu führt, dass die Einbrecher eher dahin gehen wo der Strafdruck niedriger ist), das liegt aber eher weniger an den Richtern, als an den Strafverfolgungsbehörden und deren finanzieller Ausstattung...

    Blöd nur, dass die Aufsichtspflicht nun gerade nichts mit Schulrecht zu tun hat, sondern mit Zivilrecht (§832 BGB). Und den Musiklehrerfall kannst du nun gar nicht heranziehen, weil in Deutschland untere Instanzen (im Gegensatz zum amerikanischen Rechtssystem) an Urteile der oberen Instanzen nicht gebunden sind, so dass da (in manchen Bereichen sogar regelmäßig: Medienrecht --> LG Hamburg) ab und an Urteile herauskommen die eine durchschnittliche Lebensdauer bis zur Berufung oder Revision haben. Mitaufsicht ist aber definitiv in ganz Deutschland unzulässig, außer vielleicht in Bayern, die sind so katholisch, da beherrschen vielleicht auch Lehrer die Kunst der Bilokation. :P

    Mitaufsicht ist ein klarer Gesetzesverstoß, es gibt dazu ein Urteil des BGH vom 19.06.1972, ich zitiere mal kurz:
    "Es genügt nicht, dass eine Schulklasse von der Lehrkraft im Nebenzimmer mitbeaufsichtigt wird. Ein Schulleiter, der dies anordnet, begeht eine Amtspflichtverletzung."


    Du musst diese "Mitaufsicht" in jedem Fall ablehnen und den Schulleiter auf die Rechtswidrigkeit seiner Anordnung hinweisen, falls er diese dennoch erteilt solltest du auf Klärung durch die obere oder oberste Schulaufsichtsbehörde bestehen, bist aber rechtlich aus dem Schneider.


    P.S.: Wen das interessiert: Günther Hoegg - Schulrecht: kurz und bündig [Anzeige]

    Ok, es ist kein Ausbildungsberuf im Sinne der Innungen oder IHK, aber da sowohl die Bundeswehr, als auch alle Fluggesellschaften von Ausbildung sprechen (und die fehlende deutsche "duale Ausbildung" aufgrund internationaler Bestimmungen zur Ausbildung fehlt), kann man es glaube ich schon so nennen (die Grundausbildung ist auch keine "Ausbildung" im Sinne der Berufsschulen). Dasselbe gilt dann auch für psychologische Psychotherapeuten (obwohl die vorher ein fertiges Studium haben).

    Die Schweiz hat bei TIMMS für die 8. Klasse einmal teilgenommen, ich dachte wir reden über die Grundschule. :P
    Ich verstehe deine Empörung auch nicht so ganz. Deine Argumentationsschiene kann man genauso auf andere Berufe übertragen: Warum muss ein Arzt studieren (Chirurg/Zahnarzt ist erst irgendwann im 20. Jahrhundert vollständig vom Ausbildungsberuf in die Medizin übergegangen)? Wieso muss ein Architekt studieren? Wieso ein Chemiker? Es gibt übrigens auch deutlich besser bezahlte Ausbildungsberufe, bei denen ist aber das Befolgen von Checklisten/Routinen elementar für die gute Ausführung des Berufs, nehmen wir z.B. den Verkehrspiloten.


    Es gibt einfach einen grundlegenden Unterschied zwischen Ausbildung und Studium, der in der Tiefe des Verständnisses, der Reflektion und der Anwendungsfähigkeit (das nicht immer zugunsten der Uni-Absolventen) begründet liegt. Will ich Leute die genau das machen was ihnen beigebracht worden ist, ohne (besonders viel) darüber nachzudenken warum sie das tun und wozu das gut ist? Oder möchte ich Leute, die die Theorien und ihre Hintergründe kennen und die reflektieren.


    P.S.: Ich bin übrigens der Meinung, dass bestimmt 50% des Erfolgs in unserem Beruf mit den Fähigkeiten im Umgang mit Menschen zu tun hat, was man weder mit einer Ausbildung, noch mit einem Studium wirklich lernen kann. Entweder hat man es oder eben nicht. Die anderen 50% sind aber Wissen auf universitärem Level. Und ja auch ein Grundschulmathelehrer braucht deutlich mehr Mathe, als er bis zum Abitur je erlernt hat, mir fielen da eine Menge Beweise zur Arithmetik oder Elementargeometrie ein, die in der Schule nicht behandelt werden, die aber sicher nicht schaden, wenn man das jemand beibringen will. Von Entwicklungspsychologie, etc. mal ganz zu schweigen...

    @Wollsocken80: Ich hab jetzt nur PISA 2015 im Kopf, da waren Deutschland und die Schweiz relativ ähnlich platziert, Deutschland etwas vorn beim Lesen und etwas dahinter in der Mathematik, aber keine besonders großen Unterschiede. Übrigens werden GHR Lehrer deshalb historisch schlechter bezahlt, weil ihr Studium in Deutschland als Fachhochschuläquivalent galt, selbst wenn es an der Universität stattfand (in einigen Bundesländern gab/gibt es auch PHs), man braucht aber trotzdem Abitur, was etwas mit der Geschichte des universitären Staatsexamens zu tun hat.

    Wollsocken: Das wäre schon eine sehr spezielle Studie (aber methodisch interessant, falls es in der Schweiz auch Grundschullehrer mit Universitätsabschluss gibt), bei IGLU und TIMMS (Grundschule) hat die Schweiz leider nie teilgenommen, so dass allgemeinere Aussagen über das Abschneiden der Grundschüler in der Schweiz im internationalen Vergleich schwerfallen. Die Spitzenplätze darin belegen aber regelmäßig Länder in denen sowohl die Grundschullehrer, als auch die Erzieher im Kindergarten studiert haben. Das und die absolut eindeutige Studienlage in Bezug auf Fachwissen (das war kein Scherz, es gibt keine ernstzunehmende Studie die den Effekt nicht hat, wenn sie die Variablen erhebt) sprechen für die Theorie dass studierte Grundschullehrer besser sind. Ockhams Rasiermesser.

    Ein Universitätsstudium ist einfach eine wesentlich tiefere Auseinandersetzung mit einem Themenbereich als eine Ausbildung oder ein Fachhochschulstudium und das gilt für jeden Fachbereich. Sicher, du kannst auch mit einer Ausbildung im Krankenhaus arbeiten, aber dann operierst du nicht und verschreibst auch keine Medikamente. Um ein Fach unterrichten zu können, muss man es fachlich auf einem weitaus höheren Niveau durchdrungen haben, nicht umsonst gibt es unzählige Studien die zeigen wie wichtig das Fachwissen der Lehrkraft für den Lernerfolg der Schüler ist. Nun ist die Frage eigentlich recht einfach: Wollen wir dass die Schüler möglichst viel lernen oder wollen wir möglichst viel Geld sparen?

    Die Frage danach ob Lehramtsstudent viele Grundschullehrerinnen kennt ist ein genauso schlechtes Argument wie seine pauschale Aussage. Die richtige Frage ist: Kennst du eine Studie oder Zahlen aus dem Ministerium die besagen, dass Lehrerinnen und unter diesen besonders Grundschullehrerinnen häufiger in Teilzeit sind? Die Aussage von Lisam ist dann genauso anekdotisch...die meisten Grundschullehrerinnen die ich kenne machen das, weil sie das Studium für Gymnasium und Gesamtschule nicht gepackt haben. Das erlaubt aber keinen Rückschluss auf die Grundschullehrerinnen an sich, sondern liegt einfach daran, dass die meisten Grundschullehrerinnen die ich kenne, mit mir zusammen GyGe angefangen haben und dann nach endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung in Mathematik auf GHR (Grundschule, Hauptschule, Realschule) gewechselt haben (n=3). Das dürfte aber nicht repräsentativ sein. :P

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