Beiträge von Valerianus

    In NRW sind 68% der Grundschulen Gemeinschaftsgrundschulen, 28% römisch-katholisch (davon lediglich fünf Privatschulen, 3% evangelisch (davon 25 Privatschulen) und es gibt exakt eine Weltanschauungsschule (privat und komplett atheistisch). Alle diese Schulen (außer den paar Privatschulen) stehen Kindern aller Weltanschauungen offen, wenn sie im Einzugsgebiet leben.

    Natürlich gibt es in NRW Ersatzschulen unter der Fuchtel der Kirchen, privat und schulgeldpflichtig. Muss man mögen.

    Schulgeldpflichtige Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft? Name one please. Kein katholisches Bistum und - meines Wissens nach - auch kein Orden nimmt in NRW Schulgeld.

    Zur Ausgangsfrage: Ich glaube ehrlich, dass das vom Träger (welches Bistum, welcher Orden?) und dann nochmal von der einzelnen Schule (wie ist die Schulleitung drauf?) abhängt. Bei uns im Bistum gibt es Kollegen und Kolleginnen die das betrifft und die das problemlos (und mit offizieller Rückendeckung des Bischofs) offen leben, aber out in church ist in Essen auch etwas aktiver, als in anderen Bistümern in NRW...

    M/D/E für alle, zwei Fächer frei wählbar, das wäre okay. Das jetzt ist einfach trauriger Murks. Andererseits sind in NRW schon jetzt mindestens 1/3 der Abiturienten nicht studierfähig, das kann man sicher noch Richtung 1/2 steigern, dann freuen sich die Statistikversager im Ministerium sicher sehr, denn 1/2 ist ja eine viel kleinere Zahl als 1/3... -.-

    Das muss möchte ich relativieren (wobei ich oben schon schrieb, dass Ausnahmen selten sind). Wenn ich weiß, dass da unfreiwillige Nacktaufnahmen aus der Umkleide drauf sind, die Polizei aber noch keine Zeit hatte, vorbeizukommen, dann händige ich das Handy weder an SuS noch Eltern nach Ende des Unterrichts wieder aus...

    (In Fällen wie: "Hat im Unterricht damit gespielt" wird es natürlich ausgehändigt.)

    Wenn da Nacktaufnahmen von Minderjährigen drauf sind, nehme ich das Handy gar nicht in meinen Besitz, weil das strafbar ist. (Fehler in der Gesetzgebung, noch nicht behoben)

    Handy auf den Tisch, Schüler und Aufsicht daneben und auf die Polizei warten.

    Genau das ist der Punkt, an dem ich (und wenn ich die Texte hier lese auch andere) zweifle. Es geht auch gar nicht darum den Grundschulen die Schuld zu geben, das ist nicht zielführend. Meine Erfahrung aus dem Unterricht ist, dass man die Anforderungen möglichst leicht unrealistisch hoch ansetzen muss, damit die Schüler den Stand erreichen, den sie erreichen sollen. Je niedriger man die Anforderungen setzt, desto weniger wird gemacht. Das hat meiner Meinung nach drei Ursachen:

    1.) Die Jugendlichen bei uns sind in der Pubertät und ein gutes Pferd springt nicht höher als es muss, die haben besseres zu tun als unnötig viel Zeit mit der Schule zu verbringen.

    2.) Eltern ziehen sich massiv aus der Lernverantwortung heraus und geben sehr viel an die Schule ab. Das hat einerseits Gründe im veränderten Familienmodell (früher war halt fast immer jemand zuhause und konnte unterstützen, das muss heute der Staat auffangen, wenn er will das Vater und Mutter arbeiten, macht er aber nur begrenzt sinnvoll (so meine Erfahrungen mit der OGS)), andererseits aber auch in einer extremen Dienstleistermentalität gegenüber der Schule ("Wie können Sie mein Kind denn fördern, wenn es das kleine 1x1 nicht kann?" (in Klasse 5) - ja gar nicht , ich geb dir gerne Übungsblätter mit und dann mach zuhause - *surprisedpikachu*)

    3.) Die Gesellschaft hat allgemein einen größeren Unwillen (?) gegenüber Leistung entwickelt, es geht immer um Wohlfühlen, Emotionen und - meiner Meinung nach - oft völlig unsinnigen Scheiß. Wenn ich möchte, dass ein Kind die 16 Bundesländer samt Hauptstädten auswendig kann, dann kann man darüber diskutieren, dass man die googlen kann, man kann sich aber auch einfach jeden Tag ein paar Minuten hinsetzen und die blöden Bundesländer auswendig lernen, das ist Allgemeinwissen. Mir ist völlig egal, dass sich manche Kinder dabei langweilen, da müssen die durch, das ist später, egal in welchem Beruf, manchmal halt so, eine gewisse Frustrationstoleranz sollte schon vorhanden sein. Das äußert sich übrigens auch in diversen Lehrplänen (da kommen die Grundschulen dann schon rein, aber alle anderen Schulformen genauso, ist ja nicht so, als ob mehr als 5% der Abiturienten noch fit für ein naturwissenschaftliches Studium wäre, Mathe fing bei mir an der Uni noch mit LinA I und Ana I an, heute (selbe Uni) mit einem mathematischen Propädeutikum im Umfang von 6SWS, Lerninhalte sind im Wesentlichen die Inhalte von Klasse 7 bis zum Abitur)

    kein Bock, keine Unterstützung zuhause und Unwillen gegen Leistung sprechen übrigens alle gegen schöne und flüssige Handschriften. Und das führt dann zu massiven Problemen auch an den weiterführenden Schulen, wenn Schüler für die Abschrift eines einzelnen Merksatzes zwischen 2 und 15 Minuten benötigen und dieser danach teilweise völlig unleserlich und/oder voller Rechtschreibfehler ist (Bedenke: Einen Satz in Druckschrift an die Tafel geschrieben von derselben abschreiben).

    P.S.: Ich möchte übrigens keinen Arzt der seine Meinung begründen kann oder Konflikte toll lösen kann, der kann sozial meinetwegen Dr. House sein, er soll fachlich Ahnung haben und mich gesund machen und ob der Ingenieur toll mit anderen reden kann ist mir auch Wumpe, das blöde Haus soll nicht zusammenbrechen...

    Valerianus: Ähm ich glaube, es ging hier um Stofftiere. 😉

    "Warum ein Tier mit nach Hause muss" ... Es ist auch ein Bedürfnis der Kinder, das Klassentier am Wochenende mitnehmen zu dürfen.

    Ja, ich weiß. Wir hatten ein Schnabeltier und einen Otter. Als echte Tiere wäre mir das zu heiß gewesen, aber als Stofftier war es niedlich. Wir haben auch für Perry (das Schnabeltier) ein Fotoalbum über seine Reisen zu den Schülern (am Wochenende) und auf Klassenfahrt gemacht.

    Andere Schulform, aber ich hab bisher in zwei von drei 5./6. Klassen (reine Jungenklassen) ein Klassentier gehabt. Von der Klasse gewünscht, gepflegt und geliebt. Die andere Klasse war dafür schon zu cool, muss man evtl. schauen was für Kinder da sind :)

    NRW: Berufung auf §57 Absatz 3 SchulG NRW i.V.m. §26 FrUrlV NRW, dann läuft das in der Regel schon. Für andere Bundesländer sollte es analoge Regelungen geben, da das alles ans AWbG angelehnt ist.

    Das "und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen" deckt übrigens "da muss Vertretung organisiert werden" nicht ab, sondern ist eher für "unvorhergesehen und ohne Verschulden des Dienstherren brennt der Baum" gedacht.

    Bei uns ist der Stundenplan die stellv. Schulleitung (A15Z inkl. Entlastung), der Vertretungsplan ein Mitglied der erw. Schulleitung (A15 + 4 Entlastungsstunden) und beide werden unterstützt von einem weiteren Kollegen (A14 + 4 Entlastungsstunden). Vierzügiges G9 Gymnasium NRW (allerdings Ersatzschule, d.h. mehr Beförderungsstellen). Die Entlastungsstunden sollten aus der Leitungszeit kommen, das dürfte unproblematisch sein.

    Du kannst mittels einer Leerstelle verbeamtet werden. In der Zeit an der Ersatzschule wirst ohne Bezüge beurlaubt, hast aber Beihilfeansprüche und Versorgungsrückstellungen (gehe mal davon aus, dass es in NRW auch so ist) werden auch gemacht. Dein Gehalt wird vom Schulträger gezahlt (du musst hier auch keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen). Wie hoch dein Gehalt ist, liegt beim Träger (sollte aber +- bei A13 liegen).

    Du kannst auch ohne Verbeamtung angestellt werden, mit den gleichen Bedingungen wie für Angestellte an öffentlichen Schulen.

    Das ist für NRW ungefähr alles falsch.

    Jedes Bistum in NRW wird dich entweder auf eine Planstelle oder eine TV-L Stelle anstellen. Es gibt in NRW keine Lehrer als Kirchenbeamte. Du bist arbeitsrechtlich immer Angestellter. Im Rahmen einer Planstelle erhältst du aber Besoldung und Versorgung vollkommen analog zu Landesbeamten. Es gibt (bei der Anstellung) im Wesentlichen einen Unterschied: Da du rechtlich kein Beamter bist, kommst du nicht über die Öffnungsaktion in die PKV hinein, die dürfen dich ablehnen und du musst dann ggf. freiwillig in die gesetzliche Versicherung.

    Die Beihilfe läuft in NRW in jedem Bistum anders, in Essen zum Beispiel über die VRK, manche Bistümer machen das selbst, ein Bistum hat einen Vertrag mit einer evangelischen Abrechnungsstelle, es wird aber im Grunde alles bezahlt was das Land bezahlt (weil das Land diese Kosten refinanziert), die berühmte Ausnahme dürften die Kosten für eine Abtreibung sein, das zahlt keine kirchliche Stelle und der Versuch es bezahlt zu bekommen, dürfte in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen münden.

    Bezüge und Versorgung werden ebenfalls über das Land refinanziert, die Versorgung inzwischen häufig sogar komplett vom LBV übernommen (auch hier gilt: je nach Bistum). Sollte ein Bistum auf die Idee kommen seine Schulen komplett zu schließen, wirst du als Planstelleninhaber zwingend vom Land übernommen zu deinen aktuell gültigen Konditionen, als TVLer nicht zwingend, aber die brauchen gerade eh jeden, also...

    Im weiteren Verlauf der Anstellung könnte interessant werden, dass die kirchlichen Schulen immer die vollen Beförderungsstellen zur Verfügung haben, weil sie sie voll refinanziert bekommen (Gymnasium wäre 33% A13, ca. 45% A14, 21% A15, 1x A16), was beim Land nicht der Fall ist.

    Schauen wir, was echte Juristen schreiben und nicht ein imaginärer Anwalt:

    Im Ergebnis kann man demnach seine Reisekosten nur dann geltend machen, wenn der Ausschluss von der Klassenfahrt rechtswidrig war. Und dies muss man durch Stattgebe des Widerspruchs oder über ein Gericht feststellen lassen. Nur dann kommt man an seine Reisekosten zurück – in diesem Fall als Kostenerstattungsanspruch gegen die Anstellungsbehörde der Lehrer.

    Ein in dieser Richtung besonders problematischer Schüler durfte nach dem Wortlaut der Eltern-Information zurückgeschickt werden. Diese Vertragsabrede ist dahingehend auszulegen, dass der Anspruch eines Schülers auf weitere Leistungen im Rahmen der Klassenfahrt verfallen sollte, sofern in rechtmäßiger Weise gegen ihn eine Ordnungsmaßnahme des dem Ausschluss vom Unterricht gleichzusetzenden Zurückschickens von der Klassenfahrt i.S. von Art. 86 Abs. 2 Ziff. 5. BayEUG verhängt wurde

    Die schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Schule stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, aus welchem sich ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe. Dieser Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss sei eine rechtmäßige Ordnungsmaßnahme nach § 63 des Berliner Schulgesetzes. Die Maßnahme an sich hat die Beklagte auch nicht angegriffen. Sie wendet sich gegen die aus der Maßnahme folgenden Kosten. Diese seien nach Auffassung des Gerichts aber der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insofern stehe dem Land ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für die Heimreise aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu.

    Und je nach Bundesland scheint der Ausschluss von einer Klassenfahrt, gerichtlich bestätigt, teilweise auch als erzieherische Maßnahme durchzugehen (Quelle), insbesondere unter dem Aspekt, dass "die Lehrkräfte dem Kläger sein Fehlverhalten durch den Ausschluss unter pädagogischen Gesichtspunkten vor Augen führen und gleichzeitig für die anderen Schülerinnen und Schüler eine unbelastete weitere Durchführung der Klassenfahrt ermöglichen wollten". Das ist für RLP aber irrelevant, wie im Post zuvor ausgeführt.

    Der Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung stellt im ganzen Bundesgebiet einen Verwaltungsakt dar, weil es ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Schülers ist und unmittelbare rechtliche Außenwirkung ebenfalls gegeben ist. Verwaltungsakte führen in allen Bundesländern zu Ordnungsmaßnahmen, die abschließend gesetzlich geregelt sein müssen (in RLP wären das SchulG und die jeweiligen SchulO zu den Schulformen). Der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung obliegt in RLP dem Schulleiter (das gilt z.B. in NRW auch dann wenn man einen Schüler während einer Fahrt nach Hause schicken möchte, dann ruft man die Schulleitung an und holt sich das okay dafür, sonst ist das rechtlich nicht haltbar).

    In Bezug auf die Frage des Geldes dürfte das sekundär sein, wenn deine Schulleitung dir Rückendeckung gibt und sagt, dass der Ausschluss gerechtfertigt ist. In dem Fall kann sich der Schüler dann an den Schulträger (Schulen sind nicht-rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts, da gibt's nix zu holen) wenden und schauen, ob er da sein Geld wieder bekommt zur Not in Klageverfahren. Was da passiert, kann dir aber herzlich egal sein, solange dich a) die Schulleitung in Bezug auf die Ordnungsmaßnahme stützt und b) du die Finanzen für den Ausflug ordentlich abgerechnet hat.

    Und jetzt mal ehrlich c) glaubst du der Schüler geht den Klageweg wegen 50€?

    Es gibt underachiever, das ist aber kein besonders großes Phänomen. Die meisten hochbegabten Schüler zeigen auch tatsächlich ihrer Intelligenz entsprechende Leistungen (vgl. dazu Marburger Hochbegabtenstudie). Der häufigste Fall von "mein Kind ist hochbegabt, wird in der Schule aber einfach nicht genug gefördert" sind Eltern, die ihr Kind bei fünf Psychologen vorstellen und sich dann freuen, dass ihnen einer eine "Teilhochbegabung" attestiert.

    In Mathematik GKs gibt es zwei Hauptprobleme meiner Meinung nach.

    1.) Mangelnde Anstrengungsbereitschaft. Auf NRW GK Niveau kann jeder durchschnittlich intelligente Schüler mit üben sicher eine 3, vermutlich sogar eine 2 erreichen, für die 1 braucht es noch ein bisschen Verständnis. Trotzdem sind die Abiturdurchschnitte mit 7,2 (Gymnasium) und 4,8 (Gesamtschule) Punkten die schlechtesten aller Fächer, weil insbesondere die Grundlagen (hilfsmittelfrei, Standardaufgaben mit Taschenrechner wie z.B. P(X<10) in der Stochastik ausrechnen, etc.) nicht beherrscht werden.

    2.) Textumfang. Es ist ein schlechter Witz, dass ich im Mathematik Abitur mehr Text verteile, als in Geschichte und in Geschichte bestehen noch Auswahlmöglichkeiten. Ich habe schon mathematisch unglaublich fitte Schüler einfach am Textumfang scheitern sehen (insb. Seiteneinsteiger, für die Mathe oft eine sichere Bank war, aber bei 10+ Seiten Text hört es dann halt irgendwann auf und der mathematische Anspruch an und für sich war teilweise unterhalb der Nachweisgrenze).

    Bei einem Auftragsvolumen über 50.000€ sind auch 15% Rabatt auf Schulbücher möglich. Bei uns vergibt der Schulträger zentral an einen lokalen Buchhändler, damit haben wir immer die 15% Rabatt für die Bestellungen in den Sommerferien. Das mit der europaweiten Ausschreibung ist tatsächlich Blödsinn...

    Auch das ist mir beides bewusst, vielen Dank dafür :-). Interessant finde ich es nur deswegen, weil ich damit (effektiv) einen 12 Seiten Test in einem Zeitraum von 4h bearbeiten lassen kann. Dass es dabei keine Regelung gibt, ist mir sehr fremd. Zumal - soweit ich weiß - die Regelung für die Sek 1 und aufwärts in NRW durchaus existiert.
    (Das Beispiel mit den 12 Seiten ist im Übrigen durchaus so auf Anordnung unserer Schulleitung durchgeführt worden, auch wenn es schwer zu glauben ist.)

    Das ist unzulässig und ein Widerspruchsgrund, der bei der Schulaufsicht sofort durchgeht. Tests sind in den Ausbildungsordnungen die "kurzen schriftlichen Übungen". Aus der Benennung wird schon deutlich, dass diese in jedem Fall nicht den Umfang einer Klassenarbeit überschreiten dürfen. Das gilt sowohl inhaltlich, als auch zeitlich. Wenn man genauere Regeln möchte, muss man die schulintern festlegen. Bei uns sind es maximal Lerninhalte der letzten zwei Wochen und ein maximaler zeitlicher Umfang von 15 Minuten Bearbeitungsdauer.

    §111 Absatz 1 SchulG NRW. Wenn die kirchliche Schule dichtgemacht wird, ist zunächst der Dienstgeber verpflichtet dich weiter zu beschäftigen, falls das nicht möglich ist, wechselst du zum Land und behältst dabei eine evtl. Beförderung (in der Regel übernimmt die Stadt als nächster öffentlicher Schulträger die Schule, die müssen ihre Schüler ja irgendwo beschulen, wenn da auf einmal 1.000 Plätze wegfallen, wird das überall anders knapp)

    Eine Bewerbung von A13 (Kirchendienst) auf eine A14 (Landesdienst) geht meines Wissens nach nicht (auch nicht umgekehrt), aber auf A15 habe ich das schon ein paarmal erfolgreich mitbekommen (meistens Fachleitungsstellen, aber auch einmal eine stellv. Schulleitung beim Land).

    Bundesland NRW

    Wir haben vor einigen Tagen durch die Schulleitung die Anweisung für das zweite Halbjahr erhalten, dass ab sofort Unterrichtsausfall, der durch schulische Veranstaltungen (Fortbildungen, Elternsprechtage, Zeugniskonferenzen, Zeugnisausgabe, etc.) entsteht, für die Schülerinnen und Schüler lediglich unterrichtsfrei, aber kein schulfrei bedeutet und Daher den Schülerinnen und Schülern für die entsprechenden Stunden Aufgaben zur Verfügung gestellt werden sollen.

    Mir geht es um zwei Fragen:

    1.) Für welche Termine ist das Ganze rechtmäßig? Bei ganztägigen Zeugniskonferenzen, die für die Schüler Studientage sind, habe ich ein gewisses Grundverständnis, bei Entfallstunden aufgrund der Zeugnisausgabe, sieht es kritischer aus.

    2.) Fällt das Thema allein ins Weisungsrecht der Schulleitung oder kann man das nach §68 Absatz 3 Satz 7 unter die "weiteren Aufgaben" fassen und die Lehrerkonferenz ist mit zuständig für die Grundsätze?

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