Urteil AG Berlin, Urteil OVG NRW, Urteil VG Hannover
"Kann rechtswidrig sein" ist durchaus drin (wenn man z.B. vom Ende der Sommerferien 25 bis Anfang Sommerferien 26 beantragt), aber wenn man sich irgendeinen Sachgrund zurechtschustert (volle Geburtsmonate, Elterngeldbezug, etc.), sollte das eigentlich durchgehen. Wenn das Kind am 01.06. geboren wird und man dann direkt nach dem Mutterschutz Elternzeit bis zum 31.05. nimmt, ist das definitiv nicht rechtsmissbräuchlich. ![]()
Wenn man die zwei Monate denkt, könnte man direkt ab Geburt zwei Monate gehen (und dann ist völlig egal ob da Ferien liegen oder nicht, das ist ein Sachgrund) oder die letzten zwei Monate (Partnermonate) für mögliches Elterngeld, das sind beides Sachgründe die ohne Probleme vor Gericht durchgehen.