Ich verstehe es so, dass die Beförderten, die damals auf A13 befördert wurden und jetzt nicht auf A13Z weiterbefördert werden, offiziell ihre Beförderungsstellen zurückgeben. Damit rutschen sie dann von „A13 im ersten Beförderungsamt“ auf „A13 als Grundbesoldung“ und können im Gegenzug gegen die Rückgabe ihrer Beförderungsämter durchaus verlangen die damit übernommenen Tätigkeiten nicht weiter fortführen zu müssen. Will die Schule diese Aufgaben weiterhin erledigt haben, muss sie sie in Form von Ermäßigungsstunden „vergüten“.
Das ist absolut plausibel erklärt.
Es ist im Hintergrund ein etwas kurioser Ablauf. Im Ergebnis bedeutet es aber tatsächlich nichts anderes, als dass man eine Aufgabe, die man einst für eine A13-Beförderung übernommen hat, ab 1.8. abgeben kann ohne in der Besoldung zurückgestuft zu werden - oder eben eine Entlastung dafür erhalten KANN.
Der Satz: " Will die Schule diese Aufgaben weiterhin erledigt haben, muss sie sie in Form von Ermäßigungsstunden „vergüten“.", trifft nicht ganz zu, da die Schulleitung natürlich auch die Übernahme von Aufgaben anweisen kann, ohne dafür eine Entlastung zu gewähren.