Beiträge von tibo

    In der BASS sind die Anzahlen der Kinder zur Bestimmung der Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen angegeben. In unserer Kommune bzw. in unserem Kreis scheint es die Auffassung zu sein, dass dies nur auf Grundlage der neu einzuschulenden Kinder geschieht und Verbleiber*innen der 1. Klasse dabei nicht berücksichtigt würden. Aus der BASS lese ich aber heraus, dass dies auch Kinder sein können, welche die erste Klasse wiederholen:

    6a.1.1 Eingangsklassen sind Klassen, die von neu eingeschulten Schülerinnen oder Schülern besucht werden. Schülerinnen und Schüler einer Eingangsklasse sind neben neu einzuschulenden Schülerinnen und Schülern auch jene, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden. Dies betrifft in der Regel Schülerinnen und Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht.

    Bei den Grenzwerten gibt es keine Unterscheidung zwischen jahrgangsbezogenen und jahrgangsgemischten Klassen, hier haben wir nun aber eine "in der Regel"-Formulierung, die dies unterscheidet. Dies schließt aber laut eines Urteils des Verwaltungsgericht Kölns in einer anderen Sache nicht aus, dass diese Regelung bei guter Begründung für Schulen mit jahrgangsbezogenem Unterricht angewendet werden kann:

    Die Berücksichtigung von Verbleibern bei der Festlegung der Aufnahmekapazität ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eingangsklassen setzen sich nämlich nicht nur aus neu einzuschulenden Schülern, sondern auch aus Schülern zusammen, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden, vgl. 6a.1.1, Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Konkretisierung in Satz 2 der genannten Verwaltungsvorschrift, wonach dies in der Regel Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht betrifft, schließt eine Berücksichtigung der Verbleiber nicht aus. Denn die Formulierung „in der Regel“ zeigt, dass es sich bei Schülern, welche die Eingangsklasse weiterhin besuchen werden, auch um Verbleiber im jahrgangsbezogenen Unterricht handeln kann. Soweit zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens bereits konkret absehbar ist, dass Plätze in den Eingangsklassen für Verbleiber benötigt werden, erscheint es nicht willkürlich, die Aufnahmekapazität für Schulneulinge entsprechend zu mindern.


    Deshalb meine zwei Fragen:

    Ist mein Standpunkt nachvollziehbar oder habe ich da eine falsche Rechtsauffassung als absoluter Laie in rechtlichen Belangen?

    Wie wird bei euch mit Verbleiber*innen in Klasse 1 umgegangen - zählt das Schulamt / die Kommune diese zu den Zahlen der Schulneulinge zur Bestimmung der Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen dazu oder vertritt dieses / diese ebenfalls die Auffassung, dass diese nicht dazu gerechnet werden?

    Mir ist es unbegreiflich, wie studierte Menschen den Unterschied zwischen anekdotischer Evidenz und empirischer Evidenz sowie den Unterschied zwischen Korrelation und Kausalität nicht kennen können.

    Den Punkt Korrelation und Kausalität möchte ich gerne nochmal etwas ergänzen, weil ich in dem Zusammenhang noch über einen höchst relevanten wie mich amüsierenden Artikel von Hans Wocken gestoßen bin:

    Hans Wocken hat die SGB-II-Quote mit den Ergebnissen der IQB-Vergleichsarbeiten verglichen und dort jene Korrelation gefunden, die manche hier in dem Schulsystem der Bundesländer sehen wollen, obwohl dies natürlich nur eine Scheinkorrelation ist. Wenig überraschend ist es das Bundesland mit der geringsten SGB-II-Quote, welches die besten Ergebnisse erzielt. Das Bundesland mit der höchsten SGB-II-Quote hat die schlechtesten Ergebnisse eingefahren. Die Korrelation weist Wocken in dem Artikel auch für die anderen Bundesländer statistisch nach.

    Soweit, so traurig. Amüsant finde ich dann aber seinen "pikanten Hinweis". Bayern und Sachsen sind also mit ihrem auf Selektion fußendem Bildungssystem der Beweis für den Vorteil eines separierenden Systems? Natürlich nicht:

    Der Interpretation der IQB-Bildungstrends sei ein kurzer, aber pikanter Hinweis auf ein unscheinbares Nebenergebnis vorangeschickt. Bayern und Sachsen sind bekanntermaßen bekennende Vertreter eines sog. „differenzierten“, also hierarchisch gegliederten Schulwesens. Die Bildungstrends 2016 und 2021 beziehen sich aber nicht auf das ganze Schulsystem, sondern ausschließlich auf die Grundschule. Nun haben just die glühenden Verehrer eines gegliederten Schulsystems in einem Leistungswettbewerb gesiegt, an dem ausschließlich Vertreter eines gesamtschulartigen, integrierten Schulsystems teilgenommen haben.


    Und auch hier nochmal der Hinweis auf die Fehlvorstellung von dem vermeintlichen Nachteil heterogener Lerngruppen:

    Die von der Separation gerne vorgetragene Behauptung, dass heterogene Lerngruppen generell leistungshomogenen Jahrgangsklassen unterlegen sind, ist damit durch die diversen IQB-Bildungstrends wiederholte Male widerlegt worden. Bayern und Sachsen gebührt Anerkennung und Dank, dass sie einem integrierten, leistungsheterogenen Schulsystem die Ehre erwiesen und ein überzeugendes, empirisches Qualitätstestat ausgestellt haben.

    Die Realität an deutschen Schulen ist, dass das größte Problem die abgehängten Schüler*innen sind, die die Basiskompetenzen nicht mehr erreichen. Die Realität ist, dass Bayern und Sachsen am schlechtesten in Sachen gleiche Bildungschancen abschneiden. Andere Länder zeigen, wie u.a. die bpb festhält, dass Kompetenzmittelwerte und gleiche Bildungschancen sich keineswegs ausschließen, sondern sogar die Länder mit hohen Kompetenzmittelwerten in Vergleichsarbeiten auch eine hohe Chancengerechtigkeit aufweisen.

    Die Realität ist, dass Inklusion in Deutschland noch gar nicht richtig angefangen hat. Es werden zwar immer mehr Kinder mit diagnostiziertem Förderbedarf, aber die Exklusionsquote, also die Kinder, die nicht an der Regelschule unterrichtet werden, blieb und bleibt relativ konstant. Es sind in der Hinsicht quasi die gleichen Kinder wie vor 20 Jahren an den Regelschulen und an den Sonderschulen, nur haben nun mehr Kinder an Regelschulen ein offizielles Label bekommen. (In diese Richtung ging ja auch das letzte wissenschaftliche Gutachten in NRW zu sonderpädagogischen Förderverfahren und dem Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma.) Trotzdem wird Inklusion - als eine Facette von Heterogentität - zu einem Problem stilisiert.

    Gerade bei dir, Maylin85, fällt mir wiederholt auf, dass du gar nicht blind für diese Ungerechtigkeiten bist, sondern diese ganz bewusst verteidigst und noch verstärken willst zugunsten der Privilegierten. Das ist einfach nur Abschottung, die du bei deiner eigenen Karrierebiografie ja auch sehr offensiv vor dir her trägst.

    Vielleicht indirekt. Ich glaube aber, dass der Hauptgrund für die "guten Leistungen" bayerischer Schüler die gnadenlose Selektion ist, die in Bayern durchgezogen wird. Es ist halt einfacher, konstant hohes Niveau zu halten, wenn ich die Lerngruppen maximal homogen halte. Ob das auch das Menschenbild ist, das man möchte, ist dann wohl ein anderes Thema.

    Mainstreaming/inclusion, mal als Beispiel für Heterogentität, hat eine Effektstärke von 0.52 bei Hattie. Er bezog dabei 11 Meta-Studien ein, die wiederum 445 Studien mit 4.841.519 Schüler*innen umfassten. Hattie kritisiert die frühe Selektion nach der 4. Klasse in Deutschland scharf.

    So ein System wird auchmal Schülern gerecht, die dieses hohe Niveau bringen können und wollen. Diese bleiben leider immer mehr auf der Strecke.

    Das viel größere Problem befindet sich am anderen Ende der 'Nahrungskette'.

    Das Wahlergebnis ist angesichts der verfassungsgerichtlichen Begründung der Ablehnung des NPD-Verbots damals, die mangelnde Gefahr für die Demokratie, ein Grund mehr akut Schritte einzuleiten.

    Mit der Zerschlagung der AfD würden finanzielle und strukturelle Ressourcen des organisierten Rechtsextremismus zerschlagen. Neben dem Zeichen an die Gesellschaft wäre das allein schon ein großer Gewinn für die Demokratie.

    wird uns alle ärmer machen und den Staat reicher.

    Ein reicher Staat bedeutet viele Möglichkeiten für gerechte Verteilung und lebenswertes Gemeinwesen wie z.B eine intakte Infrastruktur. Da profitieren alle von.

    Frauen sind noch in vielerlei Hinsicht benachteiligt, wie man in diesem Thread nachlesen kann. Das sollte durch falsche Anreize des Staates nicht noch verstärkt werden. Ärmere Familien sollten aber natürlich bei einer Reform des Ehegattensplittings nicht schlechter gestellt werden. Das wäre nicht fair. Ich begrüße aber aus oben angerissenen Gründen einen reichen Staat und bin als priviligierter Mensch dafür auch bereit, weniger privates Geld zu haben. Familien sind vielfältig und das finde ich gut, niemanden sollte wegen des eigenen Familienmodells angegriffen werden. Familien, wie gesagt in ihrer vielfältigen Form, sind eine Gemeinschaft, die, aus in diesem Thread genannten Gründen, unter besonderem Schutz stehen, deswegen müsste ein Neuregelung dies natürlich auch angemessen berücksichtigen. Da sind wir uns hier in vielem einig, denke ich.

    0,2 ist keine gerine Effektstärke, sondern eine mittlere. Die Untersuchung mit dem Thema: "The Relationship between Teacher Qualification and the Quality of the Early Childhood Care and Learning Environment." kommt auf eine Effektstärke von 0,41, also eine große Effektstärke.

    0.40 ist der Durchschnitt der Effektstärken, die Hattie in seiner ersten Veröffentlichung herausgearbeitet hat und er benennt diese deswegen als "hinge point". 0.20 ist also durchaus gering, ab 0,60 spricht er meine ich erst von groß.

    In dem Einfluss / Faktor "teacher subject matter knowledge" gibt es vier Meta-Studien. Zwei Studien betreffen die Variable "teacher knowledge in mathematics" - darum geht es hier in der Diskussion, oder nicht? Warum pickst du die eine Meta-Studie heraus, nicht direkt Mathematik sondern "teacher qualifications in language & reasoning" betrifft?

    Ich verstehe es so, dass man als Primarlehrperson in der Schweiz eine niedrigere formale Qualifikation braucht. Da würde die Meta-Studie zum Faktor "teacher qualification" - die einzige für diesen Faktor wohlgemerkt und deshalb auch mit einer sehr geringen Robustheit ausgewiesen - den Schluss zulassen, dass dies durchaus ein Problem ist. Darum geht es bei dem Faktor, den Moebius anführt, obwohl es hier in der Diskussion ja konkreter um Fachwissen im Fach Mathematik ging und nicht um die formale Qualifikation von Lehrkräften. Die ist anders als in anderen Ländern und im Bereich der frühkindlichen Erziehung in Deutschland ja schon recht normiert - Master-Studienabschluss und 2. Staatsexamen.

    Es ging mir auch jetzt gar nicht um die Diskussion, die Länder zu vergleichen oder welche Qualifikationen man in der Schweiz wirklich braucht oder hat, sondern vielmehr einfach darum, an einem Beispiel aufzuzeigen, wo die Meta-Studie zur "teacher qualification" ein valides Argument wäre. In der Frage, inwiefern Fachwissen entscheidend für den Lernerfolg ist, ist sie es meiner Interpretation nach weniger.

    "Widerlegen" ist auch ein hartes Wort, ich würde es gerne in meinem letzten Beitrag durch "diskutieren" ersetzen.

    Wenn es eine Erkenntnis aus Hattie gibt, dann dass die Lehrperson einen größeren Unterschied macht, als praktisch alles, was wir an Methodik oder Organisation von Rahmenbedingungen machen. Ein Großteil der Items mit hoher Effektstärke betreffen Lehrpersonen, die für "Teacher Qualifikation" liegt zB schon mal bei 0.39.

    Der erste Satz hat ziemlich wenig mit meiner Aussage zu tun bzw. musst du mir das nicht erklären. Aber ja, die Lehrkraft als größten Wirkfaktor betont Hattie immer wieder. Die fachliche Qualifikation in Mathematik als ein Faktor von vielen, die in der Lehrkraft bedingt liegen, gehört aber nicht zu den größeren Wirkfaktoren für den Lernerfolg. Der von mir genannte Einfluss "teacher subject matter knowledge" bezieht sich in drei aufgeführten Meta-Studien bei Hattie explizit auf den Zusammenhang des Fachwissens der Lehrkraft in Mathematik auf den Lernerfolg. Alle drei Meta-Studien zeigen dabei einen geringeren Zusammenhang - in der Grundschule übrigens noch geringer als an der weiterführenden Schule. (Ich habe Visible Learning 2.0 in der Schule und nicht zuhause, müsste da also nochmal genauer nachschauen, um es genauer sagen zu können.)

    Der Einfluss "teacher qualification", den du heranziehst, fußt auf einer Meta-Studie, die auch die Qualifikation von Erzieher*innen (? "care giver") einbezieht und soweit ich verstehe den Zusammenhang mit der Qualität der Lernumgebung und nicht den Lernerfolg misst. Des Weiteren geht es in der Studie u.a. um die formale (tertiäre) Qualifikation, die sich natürlich unter den Erzieher*innen, aber auch unter Lehrkräften in anderen Ländern sehr viel mehr unterscheiden kann, als die formale Qualifikation von Lehrkräften in Deutschland. Die meisten Lehrkräfte in Deutschland haben die gleiche formale tertiäre Qualifikation, nämlich einen Master-Studienabschluss sowie 2. Staatsexamen bzw. Äquivalent. (Auch hier schaue ich bei Gelegenheit gerne nochma, wie Hattie diese Meta-Studie einordnet und interpretiert.)

    Deine Antwort ist also nur eine sehr allgemeine Aussage mit einer sehr allgemeinen Meta-Studie und geht eigentlich gar nicht auf mein Argument mit drei sehr spezifischen Meta-Studien ein, die sehr spezifisch das hier diskutierte Thema betreffen.

    P.S.

    Unsere Primarlehpersonen haben nicht mal eine allgemeinbildende Matura. Das ist auch nicht das Problem.

    Diese Aussage ließe sich dagegen schon viel eher mit dem Meta-Studie zur "teacher qualification" bei Hattie widerlegen, die Moebius angeführt hat.

    Witzig, gerade in Mathematik scheint der Einfluss des "teacher subject matter knowledge" auf den Lernerfolg laut Studienlage geringer und liegt deutlich unter dem Schwellenwert für sichtbares Lernen, der laut Hattie bei d=0.40 liegt: https://www.visiblelearningmetax.com/influences/vie…atter_knowledge

    Die Wahrhnehmung mancher scheint also eher eine Fehlvorstellung bzw. Scheinkorrelation zu sein. Trotzdem begrüße ich die Ausbildungsreform in NRW.

    Das Klassenlehrer*innenprinzip ist laut Dienstordnung in NRW im Primarbereich in der Regel übrigens vorgeschrieben (§ 12 Abs. 3), also mitnichten in der Bequemlichkeit der Lehrkräfte begründet.

    Und da steht, dass das die Ausnahme ist! Du hast eben nicht immer das Recht, einfach von der Arbeit fern zu bleiben! Und ja, bei der Ausnahme bin ich völlig bei Dir, das muss der AG tragen. Aber dass man generell davon auszugehen hat, dass der AG einen bezahlt freistellt ist eben ein Trugschluss und auch nicht gängige Praxis.

    Wo schreibt hier irgendwer, dass man einfach von der Arbeit fern bleibt? Natürlich informiert man den Arbeitgeber mit entsprechendem ärztlichen Attest der medizinischen Notwendigkeit darüber.

    Hier wird aber u.a. von dir so getan, als bedarf das in irgendeiner Form einer Kulanz, einem Entgegenkommen oder der Wohlfahrt, dass man in diesem Fall der Arbeit bezahlt fern bleibt. Nein, das ist einfach das gute Recht in diesem Fall. Und natürlich ist das eine Ausnahme, weil man die meisten Termine bei Ärzt*innen in die freie Zeit legen kann. Das ist keine Ausnahme in dem Sinne, dass Unternehmen darüber entscheiden können, ob sie ihre Arbeitnehmer*innen in diesem Fall entgeltlich freistellen.

    Das wird doch direkt am Anfang des Artikels festfestellt:

    Auch Arztbesuche gelten nach deutschem Recht grundsätzlich als private Angelegenheit des Arbeitnehmers, es gibt also keinen generellen Freistellungsanspruch für Arzttermine. Daher sind Arbeitnehmer grundsätzlich gehalten, in zumutbarer Weise zu versuchen, Arztbesuche in ihrer Freizeit wahrzunehmen. (...)

    Selbstverständlich gibt es Ausnahmen zu diesem Grundsatz, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf eine entgeltliche Freistellung hat. Grob gesagt sind dies stets Fälle, in denen ein Arztbesuch „notwendig“ (vgl. BAG, Urteil vom 29.02.1984 – Az. 5 AZR 92/82) und ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist:

    Und nochmal ein Artikel, der auch auf den Fall Arztbesuch mit Kind eingeht:

    Muss der Arbeitnehmer ein Kind oder einen Angehörigen zu einem Arzttermin begleiten, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden wie für den Arbeitnehmer selbst: Es muss versucht werden, den Termin während der Freizeit wahrzunehmen. Ist dies nicht zumutbar oder liegt eine akute Erkrankung vor, besteht ein Anspruch auf Freistellung. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass das Kind oder der Angehörige auf die Begleitung angewiesen ist.

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