Man sollte hier fein unterscheiden, ob es eine tatsächliche Bedrohung nach §241 ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__241.html
Da wird explizit von der Androhung eines Verbrechens gesprochen, das muss unterschieden werden von einem Vergehen. So ist die "einfache Körperverletzung" kein Verbrechen! Die Androhung einer Ohrfeige ist daher keine Bedrohung im juristischen Sinne.
Dazu kommt, dass entgegen der hier vermuteten Aussage, dass sich Staatsanwaltschaften nicht im "pseudo-pädagogischen Gequatsche verlieren", diese sehr wohl auch versuchen, Jugendliche zu korrigieren und nicht alttestamentarisch zu züchtigen. Sonst werden sie nämlich beim Gericht auch ziemlichen Schiffbruch erleiden, gerade das Jugendstrafrecht sieht da die Pflicht pädagogischer Maßnahmen. Weswegen die Jugendschöffen ja auch Erfahrung im Bereich Jugendarbeit haben sollen.
Und zu den eventuellen Folgen (nach https://www.anwalt.org/bedrohung/):
Tathandlung |
Strafe |
Gericht, Jahr, Az. |
Jugendlicher gegenüber seiner Erzieherin im Rahmen eines Wutausbruchs: „Ich schlag' dich tot!“ |
Freispruch |
AG Rudolstadt, 2012, 355 Js 15271/12 – 1 Ds |