Bei Soldaten zum Beispiel ist die Meinungsfreiheit eingeschränkt (vgl. GG Art. 5), das Versammlungsrecht (vgl GG Artl. 8), die Koalitionsfreiheit (vgl. GG Art. 9), Freizügigkeit und Aufenthalt (vgl. GG Art. 11), Recht auf Körperliche Unversehrtheit (vgl. GG Art. 2), Post und Fernmeldegeheimnis (vgl. GG Art. 10), Weisungsgebundenheit (vgl. GG Art. 11).
Bei Lehrern zum Beispiel Streikrecht, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Neutralitätsgebot, Freizügigkeit, Verfassungstreue, Dienstweg, ...
Schüler stehen nicht in einem besonderen Dienstverhältnis. Die stehen in gar keinem Dienstverhältnis zur Schule. Erwachsene sind dort bloß angemeldet. Daraus ergibt sich keine Einschränkung von Rechten.