Rein rechtlich muss man dir keinen Vorsatz nachweisen. Da reicht schon Fahrlässigkeit. Wann diese vorliegt, ist natürlich eine andere Sache ...
FAHRLÄSSIGE KÖRPERVERLETZUNG, § 229 STGB
Eine Strafbarkeit ist eventuell auch möglich, wenn man selbst noch gar nicht sicher weiß, dass man sich mit dem Corona-Virus infiziert hat. In einem solchen Fall ist eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB denkbar. Für eine solche fahrlässige Körperverletzung ist es wie bei der vorsätzlichen Körperverletzung erforderlich, dass eine „körperliche Misshandlung“ oder „Gesundheitsschädigung“ gegeben ist. Allerdings muss diese im Falle der fahrlässigen Körperverletzung nicht vorsätzlich hervorgerufen werden, sondern vielmehr fahrlässig. Fahrlässiges Handeln setzt voraus, dass Sorgfaltsstandards, wie z.B. bestimmte Verhaltensregeln missachtet werden, die ein Durchschnittsbürger in der gleichen Situation befolgt hätte. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn man aufgrund von engem Kontakt zu einer anderen infizierten Person von einer eigenen Ansteckung ausgehen müsste, jedoch trotzdem Kontakt mit anderen Personen hat, die sich in Folge dessen anstecken.
Wer eine solche fahrlässige Körperverletzung begeht, wird gemäß § 229 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Quelle: https://www.bg-anwalt.de/infothek/straf…eit_corona.html