Alles anzeigenDas LBV bewilligt mir nun "nur" die Erfahrungszeit von der Zeit als Angestellte Lehrkraft und nicht das Referendariat. Soweit ich weiß zählen Ausbildungszeiten tatsächlich nicht für Erfahrungszeiten und damit wahrscheinlich auch Jubiläumszeiten.
Nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) steht in §32 das
"(1) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 sind: Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind," (...)
und später:
"Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind" behindern den Aufstieg nicht.
Wenn ich das richtig interpretiere, dann ist das Referendariat eine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnfähigkeit und damit leider wirklich nicht relevant.
Ist dies wirklich so?
Aber was ist mit der Zeit der Elternzeit innerhalb des Refs?
Ja, das Referendariat war die Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung. deshalb zählen diese Zeiten noch nicht für die Erfahrungsstufen mit. Nachdem deine Elternzeit im Ref ebenfalls vor Erwerb der Laufbahnbefähigung liegt, verändert diese nichts an der Lage. Erst eine Elternzeit nach Erhalt der Laufbahnbefähigung und während eines laufenden Vetrrags/ Erfüllung einer Planstelle ist relevant.
ZitatGilt diese Verordnung nur für die Erfahrungsstufen und die Jubiläumszeit oder auch für die Anzahl an Dienstjahren und somit für die später Pensionshöhe?
Für die Berechnung deiner Dienstjahre zählt das Ref regulär mit.
ZitatIch habe vor dem Studium eine Ausbildung als Krankenschwester erfolgreich absolviert und auch in dem Beruf etwa ein Jahr hauptberuflich gearbeitet (danach habe ich nur noch in TZ gearbeitet um mir das nachträgliche Abitur zu finanzieren). Kann man diese Zeiten irgendwie anerkennen lassen?
Vielen Dank für Eure Meinungen!
Die Ausbildung als Krankenschwester und die Tätigkeit in diesem Beruf sichert dir unabhängig von der Pension weitere Rentenansprüche. (Habe ich auch aus meiner Zeit vor dem Schuldienst.) Diese kannst du dann mit Erreichen des Rentenalters beantragen. Die DV sollte dir aber regelmäßig entsprechende Bescheide zusenden, aus denen deine Rentenhöhe hervorgeht. Sobald du einen gewissen Zeitraum (durch die Verbeamtung) nicht mehr in die RV eingezahlt hast (ich meine nach 5 Jahren), entfallen die Prognosen zur künftigen potentiellen Rentenhöhe aufgrund des bisherigen Einzahlungsverhaltens und es wird nur noch der feststehende aktuelle Wert angegeben. Für Pensionshöhe, Dienstjahre und Erfahrungsstufen spielt das keine Rolle, da die Tätigkeit als Krankenschwester 1. vor Erlangung der Lehrbefähigung gelegen hat und 2. nicht ausreichend relevant ist für deine berufliche Tätigkeit als Lehrkraft (auch wenn sie sicherlich auch im Schuldienst nicht unpraktisch ist- wir haben auch eine ehemalige Krankenschwester im Kollegium, die den Schulsanitätsdienst leitet). Ich bin ich mir insofern sehr sicher, dass diese Zeiten dir nicht anerkannt werden können. Das kannst du aber problemlos prüfen lassen durch das RP, habe ich auch gemacht. ![]()