Ich habe dennoch bisher keinen Thread gefunden, der auf meine Situation passt. Was ich gefunden habe beschäftigt sich mit Therapie in der Probezeit und abgeschlossenen (!) Therapien. Und genau da ist eben der Knackpunkt. Es geht nicht um einen einzigen Therapiezeitraum, sondern um wiederkehrende Therapien mit Pausen dazwischen, somit wird mir niemals ein Amtsarzt glauben, dass ich ab dem Zeitpunkt der Verbeamtung niemals wieder eine Therapie brauchen könnte/werde. Allerdings muss ich dazu sagen, dass sich mein Problem nicht auf meine Dienstfähigkeit auswirkt und das scheint ja das Hauptargument zu sein.
Der behandelnde Therapeut (plus idealiter noch ein Psychiater) muss Ross und Reiter nennen, sprich Diagnose, Behandlungszeitraum/-intervalle und sollte dir dann bescheinigen, dass "keine Einschränkung für den Zielberuf" besteht. (Formulierung stammt von der Schwerbehindertenvertretung in meinem zuständigen Schulamt und wurde mir dort vor der amtsärztlichen Untersuchung als Empfehlung mit an die Hand gegeben, die bei sehr vielen Erkrankungen auch ohne GdB hilfreich ist.) An einer solchen Aussage eines Facharztes kommt auch ein Amtsarzt nicht so schnell vorbei. Lass dich ggf. noch einmal von deiner Gewerkschaft (Rechtsberatung/Schwerbehindertenvertretung- die sind besonders fit, wenn es um solche gesundheitsbezogenen Fragen geht) beraten im Hinblick auf dein spezifisches gesundheitliches Problem. Mit typischen seelischen /psychischen Erkrankungen wie beispielsweise Depressionen hat man dort ausreichend Erfahrung um dir recht sicher sagen zu können, ob eine Verbeamtung damit generell ausgeschlossen ist oder von Fall zu Fall entschieden werden muss, je nach Krankheitsbild, Schweregrad der Erkrankung und langfristiger Prognose. Prüf ebenfalls für dich selbst, ob du einen GdB bekommen könntest. Da gerade psychische Erkrankungen als Erkrankungen gelten die sich im Schuldienst besonders schwer auswirken, ist es bereits mit einem GdB 30 im Schuldienst recht aussichtsreich eine Gleichstellung zu erhalten, womit der Amtsarzt lediglich noch die Diensttauglichkeit für 5 Jahre feststellen können muss.