Es ging hier lediglich um den Hinweis, dass entsprechende Wünsche zwar im Rahmen der Möglichkeiten umgesetzt werden müssen (!) (und auch werden), bei zu engen Wünschen aber irgendwann eine Grenze der Machbarkeit erreicht ist. Das führt dann eben dazu, dass auch der von dir sinnvollerweise ins Spiel gebrachte §5 NGG keinen uneingeschränkten Anspruch auf beliebige individuelle Wünsche ohne wenn und aber ergibt.
Vielleicht zeigen sich auch unterschiedliche Perspektiven derer, die ein Anrecht auf Entgegenkommen haben, und derer, die darüber die Nachteile erhalten und auffangen, wenn die Arbeit in den Schulen auf die Vollzeitkräfte verteilt wird und die Schulen mit Mangel bei jeder Stunde weniger noch mehr Behelf aushalten müssen.
Das System ist auch an dieser Stelle nicht auf das Anrecht und den Schutz der Arbeitnehmer:innen eingestellt und entsprechend ausgestattet.
Und dann kennen Stundenplaner (und kleine Schulen) durchaus auch irgendwelche Wünsche, die zwar mit Teilzeit gerechtfertigt werden sollen, aber nicht machbar sind:
„Ich möchte keine Klasse leiten, obwohl ich 20 Stunden erteile, möchte nur ein einziges, korrekturfreies Fach unterrichten, obwohl die Schule dieses Fach gar nicht in dem Umfang anbieten kann, komme zur 3. Stunde, gehe nach der 4. und habe Anspruch auf einen mir zugehörigen Fachraum (der gar nicht existiert).“ Vorgetragen mit der Erwartungshaltung, dass es genau diese einzige Schule sein soll, die die Wünsche zu realisieren hat.