Beiträge von Der Germanist

    In den neuen Hinweisen des Landesprüfungsamtes NRW steht übrigens:

    "Einzig Tee, Kaffee und Wasser sind als Verpflegung der Prüfungskommission zulässig,

    wenn diese Getränke durch die Schule gestellt werden.

    Prüflinge dürfen an der Verpflegung der Prüfungskommission in keiner Weise beteiligt

    werden."

    Als Ergänzung: In den alten Hinweisen (bis neulich gültig) fehlt der Passus völlig, d. h. man wohl bisher das Problem nicht gesehen.

    In den neuen Hinweisen des Landesprüfungsamtes NRW steht übrigens:

    "Einzig Tee, Kaffee und Wasser sind als Verpflegung der Prüfungskommission zulässig,

    wenn diese Getränke durch die Schule gestellt werden.

    Prüflinge dürfen an der Verpflegung der Prüfungskommission in keiner Weise beteiligt

    werden."

    Die Schulkonferenz könnte einen Beschluss fassen, der gelten möge "vorbehaltlich der Zustimmung der Lehrerkonferenz". Wenn es bspw. um die Einführung eines Methodentrainings geht, bei dem die Eltern- und Schülervertreter sich auf die Expertise der Lehrkräfte verlassen möchten, aber zufällig die Schulkonferenz vor der Kollegiumskonferenz tagt o. ä.

    Man muss doch wohl zwei Fälle unterscheiden, die hier munter durcheinander geworfen werden:

    Wenn ein Ausbilder für eine "normale" Lehrprobe kommt, ist er vielleicht zwei Stunden in der Schule. Wenn der Referendar ihm in der Nachbesprechung ein Wasser anbieten mag, O.K., Verpflichtung sollte es wegen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht sein.

    Wenn für eine Staatsexamensprüfung PrüferInnen als Gäste ganztägig an die Schule kommen, sollte die Schule dazu in der Lage sein, diese Gäste zu bewirten, wie der der Bürgermeister, der schulfachliche Dezernent, ein Vertreter des Schulamtes, ein Bewerber auf eine Stelle, ein Handwerker, der etwas repariert, und all die weiteren Menschen, die für kürzere Termine erscheinen, ebenfalls zumindest einen Kaffee oder ein Wasser angeboten bekommen. Sonst haben wir die merkwürdige Situation, dass die Schulaufsicht, die für irgendeinen Kurztermin vor Ort ist, einen Kaffee angeboten bekommt, wenn sie jedoch als Vorsitz einer Prüfungskommission ganztägig anwesend ist, nichts bekommt. (Wobei zwischen Kaffee und einem Brötchen auf der einen Seite und einem echten Catering auf der anderen Seite zu unterscheiden wäre.)

    Außerdem sei die Bemerkung erlaubt, dass das Entfernen von einer Staatsprüfung zum Essen, wie sie in einem früheren Beitrag vorgeschlagen wurde, de facto für die Prüfungskommission nicht möglich ist, da dafür die Zeitvorgaben, die der Prüfling festlegt, in der Regel zu knapp sind und die Hinweise für die PrüferInnen zumindest in NRW ein Entfernen von der Prüfung ausschließen (S. 6 in den Vorgaben für die OVP 2011).

    Meine Klasse fragte z.B. gerade in der letzten Woche, ob wir nicht in 2025 für eine Woche nach Amsterdam fahren könnten.

    Dazu müsste die Schulkonferenz vorab ein allgemeines Fahrtenkonzept verabschiedet haben. Einfach fahren nach dem Motto "Darauf haben wir gerade Lust." geht nicht und wird von der SL (hoffentlich) nicht genehmigt.

    Im Übrigen hast du Recht: Die Aufsichtspflichten (auch für volljährige SchülerInnen) sind immens. Allerdings liegt das auch in dem Umstand begründet, dass bei Unfällen die Unfallkasse einspringen muss.

    Ich bin mir da nicht so sicher. Nicht darin, dass Klassenfahrten angeordnet werden, sondern eben in der Begründung im Urteil, dass Vorabfragen zwingend notwendig seien. Wenn Lehrkräften in diesem formalen Punkt der Prozess gemacht wird, dann sollte dafür das Ministerium die Verantwortung übernehmen. Denn genau das könnte doch in anderen Fällen auch passieren. Fürs Schwimmen gibt's sooo genaue Anweisungen und wenn man sich an alle hält und dann trotzdem etwas passiert, ist man nicht persönlich haftbar.

    Mal abgesehen davon, dass ich das für geschmacklos halte, sehe ich auch überhaupt keine Grund dafür:

    - die Schülerin war bereits 6 Jahre lang erkrankt, in der Schule war die Erkrankung mit Sicherheit bekannt. Wenn dann bei der Fahrt fremde Lehrkräfte begleiten und weder ein innenschulischer Informationsfluss stattfindet noch abgefragt wird, liegt die Verantwortung ganz klar bei der Schule

    Vorerkrankungen und erforderliche Medikationen schriftlich abzufragen vor einer Klassenfahrt muss aber halt nicht erst ein Dienstherr anordnen, damit gesunder Menschenverstand plus Aufsichtspflicht das zwingend geboten erscheinen lassen, um eine Klassenfahrt überhaupt rechtssicher planen und durchführen zu können.

    Es geht darum, etwas im Nachhinein zum Gesetz zu erheben, das vorher keins war. Wir alle können einfach froh sein, dass auf einer unserer Fahrten bislang nichts derartiges passiert ist.

    Noch einmal: eine entsprechende Sorgfaltspflicht bei der Vorbereitung und der Durchführung von Schulfahrten (wie auch des Unterrichts an sich) ist überhaupt nichts neues und wird gerade nicht "im Nachhinen zum Gesetz erhoben".

    Ich bin z.B. verwundert darüber, dass ihr Vorerkrankungen überhaupt abfragt. Ok, ich unterrichte ausschließlich in der Sek. 2, aber bei uns wurden Vorerkrankungen noch nie abgefragt.

    Ich habe mich jetzt eine ganze Weile herausgehalten, weil ich gedacht habe, irgendjemand würde die Legende, Vorerkrankungen abzufragen sei nicht geregelt, mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsnorm als eine Legende entlarven. Bisher ist das aber meines Wissens nur indirekt von Seph gemacht worden.

    Der in Rede stehende Fall bezieht sich auf eine Schulfahrt aus NRW; dort gelten mindestens seit 1997 die Richtlinien für Schulfahrten. Dort steht unter 6.1

    Zitat

    Art und Umfang der Aufsicht haben sich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen auch die Art der Beeinträchtigung, sind zu berücksichtigen.

    [...]

    Auch bei nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss eine Begleitperson jederzeit (!) erreichbar und ansprechbar (!) sein.

    Daraus lässt sich ableiten, dass zumindest die Fahrtleitung sich vorab ein genaues Bild über die Teilnehmenden machen muss.

    Dass daraus dann entsprechende Konsequenzen vor Ort zu ziehen sind (bei einer 13-Jährigen mit bekannter Diabetes z. B. die eigene aktive (!) Erkundigung, wie es ihr geht), liegt m. E. auf der Hand.

    Der einzige Teil, der zwischen A15 und A15Z gleich ist, ist die eigene Stunde... Außerdem sollen im Sinne der Vergleichbarkeit die Einzelleistungen auch nicht zu weit in der Vergangenheit liegen, sodass du davon ausgehen kannst, dass du einen neuen Revisionstag machen musst. Und im Vorfeld gibt es auch einen neuen Leistungsbericht der Schulleitung.

    Ich finde es sehr befremdlich, wenn Kolleginnen und Kollegen, die an die Dienstpflichten erinnern bzw. daran, dass es vorrangige Aufgabe des Arbeitnehmers ist, sich für die (bezahlte) Arbeit zur Verfügung zu halten, durch den angedeuteten Vergleich in eine rechte Ecke gestellt werden und insinuiert wird, sie gehörten zu "eben jenen, die ihren Frust und Unzufriedenheit versuchen, an anderen auszulassen."

    Die von dir herangezogenen Fälle sind meines Erachtens nicht vergleichbar mit einer Schulfahrt. Eine Schulfahrt ist für die meisten Schülerinnen und Schüler im Regelfall eines der Highlights ihrer Schullaufbahn, an das sie sich noch Jahre später erinnern. Wenn die eine Klasse fährt, weil die Lehrkraft die Kosten privat bestreitet, die Parallelklasse aber nicht, dann sorgt das für großen Unmut. Ob die Lehrkraft eine tolle Fortbildung in den Unterricht einfließen ließ, die Arbeitsblätter auf einem Luxus-PC erstellt hat oder immer mal wieder Muffins mitgebracht hat, wird im Nachgang vermutlich von sekundärer Bedeutung für die Kinder und Jugendlichen gewesen sein.

    Im Übrigen gilt für NRW, wie oben erwähnt: Eine Fahrt, deren Kosten nicht gedeckt sind, dürfte von der SL nicht genehmigt werden und die Lehrkraft darf nicht auf die Erstattung der Kosten verzichten.

    Ich würde es auch nicht machen. Aber anscheinend hat CDL ein Problem damit, wenn Kollegen eine Klassenfahrt selber zahlen damit sie stattfinden kann. Ich finde immer, dass das jeder selbst entscheiden muss. Wenn jemand meint sein Geld so auszugeben, so what? Von einer studierten Lehrkraft erwarte ich, dass sie das frei entscheiden kann.

    Viele Lehrkräfte (ich schließe mich selbst ein) sehen das problematisch oder als unkollegial, weil es diejenigen Kolleg*innen, die nicht zu so einem Schritt bereit sind, unter Zugzwang setzt oder setzen könnte ("Die Nachbarklasse fährt aber!"). Ich finde, da ist es Aufgabe des Lehrerrates, das Problem zu thematisieren, und der Schulleitung, solche Dienstreisen nicht zu genehmigen (da in NRW auch der Satz gilt, dass Fahrten nicht genehmigt werden dürfen, deren Finanzierung nicht gesichert ist).

    Den Anhängern von These 2 (so viele gibt es - glaube ich, hoffe ich - davon aber nicht) könnte man ihren Amtseid unter die Nase reiben:

    „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach
    bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und
    verteidigen
    , meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
    jedermann üben werde." (Amtseid für Beamte NRW)

    Bei der Zeugnisausgabe endet der Unterricht nach Erlass nach der 3. Stunde, die Stunden danach sind weder Minusstunden noch sind dafür Aufgaben zu stellen

    Das mag für Niedersachsen gelten, für NRW ist es falsch. BASS 12-63 Nr. 3 legt fest, dass an Tagen der Zeugnisausgabe der vorgesehene Unterricht auf drei Stunden gekürzt werden kann. BASS 21-22 Nr. 21 legt dann fest, dass "bei vorzeitigem Schulfrei am letzten Tag vor den Ferien bzw. am Tag der Zeugnisausgabe" das vorliegt, was du als Minusstunden bezeichnest.

    Klassenarbeiten werden vom Konrektor diktiert und ausgegeben.

    Dann müsste der Konrektor streng genommen auch bei allen Stunden aller KollegInnen dabei gewesen sein ("Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.", § 48 (2) SchulG NRW. § 5 der ADO beschreibt deine Freiheit bei der Planung und Beurteilung (!), die allerdings von der Schulleitung tatsächlich beschränkt werden kann, allerdings nur im Rahmen der §§ 20 ff. der ADO. In den Kernlehrplänen der Fächer wird aber sicherlich auch ein Passus stehen, dass die Leistungsbewertung auf der Basis des im Unterricht Vermittelten zu geschehen hat (außer bei Prüfungen), was ein Eingreifen bei schriftlichen Übungen oder Klassenarbeiten ausschließt.

    In der AO-GS habe ich leider nichts dazu gefunden; in der APO-S I gibt es nämlich den Passus, dass die Zeugnisnoten von der jeweiligen Lehrkraft verantwortet werden und auch die Schulleitung hier nicht eingreifen darf. Vielleicht wird da jemand anders fündig.

    Und da ich an das Gute im Menschen glauben möchte: Vielleicht wird alles auch nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird, und die KollegInnen stellen die ja tatsächlich vorhandenen Steuerungs- und Überprüfungsmöglichkeiten der SL etwas übertrieben dar, weil sie sich gegängelt fühlen.

    Beispiel: Schulentwicklungstag


    Kollegin A: für sie fallen an diesem Tag 7 Schulstunden + Vorbereitung weg, also in Zeitstunden gerechnet bedeutet der SE-Tag keine Mehrarbeit und am nächsten Schultag hat sie 2 Schulstunden, diese bekommt sie nach dem SE-Tag noch halbwegs zeiteffizient vorbereitet.


    Kollegin B: sie hätte an diesem Tag nur 2 Schulstunden, nächsten Tag aber 7 Schulstunden. Für sie ist der SE-Tag extrem viel Mehrarbeit. Bis spät in die Nacht müsste sie sitzen, da sie die Vorbereitung für den nächsten, langen Schultag eigentlich an ihrem kurzen zwei Stunden Tag machen würde.


    Dass Kollegin B sich sehr gut überlegt, ob sie nicht entweder am SE-Tag oder dem danach überlastungskrank ist, ist doch bei so einem System kein Wunder. Wenn es wenigstens bezahlt würde für diejenigen, die an dem Tag wenig Unterrichtsverpflichtung hätten.

    Und das Argument "Es trifft jeden Mal" ist einfach eine Frechheit. Es ist Unrecht, jedes Mal, wenn es einen trifft. Das muss anders geregelt werden. Bei uns müssen sogar KuK an ihrem freien Tag kommen. Da kommt es bei ungünstiger Konstellation vor, dass ein Teilzeitkollege in der Woche mehr arbeitet als ein Vollzeitkollege für die Hälfte des Geldes. Absolut unhaltbar!

    Ich mache mich mal ein bisschen unbeliebt:

    1) "Es trifft jeden mal" ist keine Frechheit, sondern eine Tatsache. Es ist auch kein Unrecht, sondern geltendes Recht.

    2) Die genannten Lehrkräfte haben einen unterrichtsfreien Tag, keinen freien Tag.

    3) Man kann den Unterricht für den Tag nach einem "Schulentwicklungstag" auch durchaus mal mittel- oder gar langfristig planen. Der Schulentwicklungstag kommt ja nicht urplötzlich, sondern steht im Idealfall im Jahreskalender am Anfang des Schuljahres.

    Weder vorwurfsvoll noch verklausuliert, eher sachlich-informierend, nämlich in der Art und Weise eines In-die-Pflicht-Nehmens von Klassenleitungen für die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht in der Sek II, was der Rechtsrahmen meines Erachtens nicht hergibt. Wenn ich die BASS (12-51 Nr. 5) nämlich richtig lese, ist die Kommune in der Pflicht, dies zu tun (vgl. Absatz 1.3).

    Mir ist gerade nicht ganz klar, ob es dir um das Hinterherlaufen bei Problemfällen ohne Ausbildungsplatz geht oder um die Einhaltung der Schulpflicht!?

    Hinsichtlich des Ausgangsposts ist zu sagen: Wie Quittengelee oben schon schrieb, wäre ein schulisches Konzept hier sicherlich hilfreich. Die Abteilungsleitung, die die Klassenleitungen in die Pflicht nehmen will, mag sich vermutlich auf den Berufsorientierungserlass berufen (BASS 12-21 Nr. 1):

    "Die Schule sollte jederzeit einen Überblick haben über den Stand der Vermittlung ihrer Schülerinnen und Schüler, die einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suchen.

    Bei sich abzeichnenden Problemen sollte sie mit ihren Kooperationspartnern unterstützende Programme vereinbaren. Wünschenswert ist es darüber hinaus, dass die Schule mit den Schulabgängerinnen und Schulabgängern auch in der ersten Zeit nach Verlassen der Schule soweit Kontakt hält, dass bei individuellen Schwierigkeiten externe Hilfsangebote vermittelt werden können."

    Ich kann deinen Frust, wildgans89 , bezüglich der Totalverweigerer und Null-Bock-Jugendlichen vollkommen verstehen. Die Frage ist, inwieweit in einem schulischen Konzept nicht auf diese Problematik und mögliche Konsequenzen seitens der Schule (z. B. keine fortgesetzte Unterstützung in solchen Fällen) hingewiesen werden könnte. Wenn es in ein schulisches Konzept gegossen ist, das von den schulischen Gremien beraten und verabschiedet und von der Schulleitung nicht wegen Fehlern beanstandet worden ist, können Abteilungsleitungen auch nicht mit Forderungen aus dem Nichts an Lehrkräfte herantreten. (D. h., sie können schon, aber beißen sich die Zähne aus.)

    Kann msn nicht einfach ganz normal die Arbeit erledigen? Ohne unbezahltes Engagement, ohne Überstunden. Und ohne Scheiß.

    Das Problem ist, dass mit dem Unterricht allein eben nicht die "Arbeit erledigt" ist, wie manch ein Kollege oder eine Kollegin glaubt, mit dem/der man so ins Gespräch kommt. Zumindest die ADO in NRW (gültig seit 1979, jede aktive NRW-Lehrkraft konnte also wissen, auf was sie sich einlässt) kennt da schon noch mehr Tätigkeiten.

    Von der Heftführung in der Oberstufe ist dieser Thread zur Heftführung in der Sek. I und dann zur Frage nach Hausaufgaben allgemein gekommen...

    Vielleicht muss auch noch einmal Heftführung allgemein (Ist sauber geschrieben worden? Ist ein Rand vorhanden? Hat das Heft ein Titelblatt und ein Inhaltsverzeichnis? Und was sich manch ein Kollege alles so wünschen mag) und die schon angesprochene Dokumentation von Unterrichtsinhalten unterschieden werden: In NRW ist beispielsweise die Überprüfung der Dokumentation von Protokollen und Experimenten bspw. in Biologie ausdrücklich in den Kernlehrplänen für die Sek. I erwünscht (dort S. 41). Auch für die Oberstufe (dort S. 57) ist das angelegt. Und da in NRW die Fachkonferenz über die Grundsätze der Leistungsbewertung im jeweiligen Fach entscheidet, ist der Gedanke, die Hefte einzusammeln und diese Kompetenzen bzw. den Kompetenzerwerb in diesem Bereich zu beurteilen (aber nicht Titelblatt o. ä.), nicht so abwegig, wie es manch einem hier erscheinen mag.

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